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Vorsicht bei irreführenden Zahlungsaufforderungen

Euro-Münzen und Euro-Scheine

Vorsicht: Aktuell wieder betrügerische Zahlungsaufforderungen im Umlauf!

Seit heute (26.06.2023) sind wieder betrügerische Zahlungsaufforderungen im Umlauf! Im Unterschied zu früheren Betrugsfällen werden aktuell Markenanmelder per E-Mail angeschrieben. Die im Namen der Präsidentin des DPMA versendeten E-Mails fordern die Empfänger zur Überweisung angeblich fälliger Anmeldegebühren (meist im hohen dreistelligen Bereich) auf ausländische Konten auf. Den Betrugs-E-Mails ist außerdem eine gefälschte Markenurkunde beigefügt, die das Logo des DPMA sowie eine nachgeahmte Unterschrift der Amtspräsidentin enthält.

Das DPMA weist ausdrücklich darauf hin, dass diese E-Mails nicht in Zusammenhang mit dem Amt stehen. Das Amt versendet keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen - weder für die Anmeldung oder Verlängerung von Schutzrechten noch für deren Veröffentlichung in den amtlichen Registern.

Für die Dienstleistungen des DPMA fallen zwar amtliche Gebühren an, die der Marken- oder Patentanmelder aber eigenständig und ohne ausdrückliche Aufforderung zu begleichen hat. Der Anmelder sollte beachten, dass er selbst dafür sorgen muss, fällige Gebühren für die Verlängerung eines Schutzrechts rechtzeitig zu entrichten.

Welche Gebühren sind zu zahlen?

Nicht alle Absender dieser Schreiben sind in betrügerischer Absicht unterwegs. Die Unternehmen bieten ganz legal die Eintragung in private, kommerziell genutzte Register an oder übernehmen im Kundenauftrag die Verlängerung einer Schutzgebühr beim DPMA. In letzterem Fall treten sie quasi in einer Vermittlerrolle auf und streichen im Grunde eine Vermittlungsgebühr ein. Diese Angebote kann man annehmen – muss man aber nicht. Für die Veröffentlichung, Eintragung oder Verlängerung von Schutzrechten in Deutschland ist einzig und allein das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Eintragungen in weitere Register haben keinerlei Einfluss auf das durch das DPMA erteilte oder zu verlängernde Schutzrecht. Insofern sind weitere Geldausgaben zusätzlich zu den amtlichen Gebühren nicht nötig und deshalb auch umsonst.

Schwarze Hand wächst aus Laptop heraus und greift in Brieftasche

Das DPMA rät daher allen Adressaten entsprechender Zahlungsaufforderungen, diese Schreiben genau zu prüfen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen. Auf den schnellen Blick ist der Angebotscharakter dieser Schreiben oftmals nicht zu erkennen. Hellhörig sollte man bei bestimmten Merkmalen werden, wenn diese Schreiben beispielsweise Konto-/IBAN-Nummern im Ausland, "krumme" Geldbeträge, eine ausgewiesene Mehrwertsteuer, wechselnde Adressen oder einen vorausgefüllten Überweisungsträger enthalten.

Verwechslung, weil zu nah am Original

Weil vielen dieser "Dienstleister" rechtlich nicht beizukommen ist und das Amt zudem nicht zum Kreis der geschädigten Personen gehört, sind dem DPMA die Hände gebunden, um rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Wer den irreführenden Zahlungsaufforderungen nachkommt, tut dies letztlich freiwillig. Das Amt betrachtet mit Sorge, dass diese Schreiben immer raffinierter werden. So tragen die Firmen der Absender oder die privaten Register Namen, die Anklang an das Deutsche Patent- und Markenamt schaffen und damit zur Verwechslung einladen. Ferner nutzen die Verfasser dieser Schreiben enge Zahlungsfristen, um die Adressaten unter Zeitdruck zu setzen und zu übereilten Reaktionen zu verleiten.

Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass diese Schreiben – per Post oder per E-Mail – in den letzten Jahren häufiger zu bestimmten Zeiten eingehen. Soll heißen: In Zusammenhang mit typischen Urlaubszeiten und Brückentagen vor und nach Feiertagen gehen beim Kundenservice des DPMA vermehrt Anfragen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen ein. Daraus schließt das Amt, dass die Absender dieser Schreiben diese Zeiten gezielt nutzen im Bewusstsein, dass manch eine Firma in dieser Zeit personell unterbesetzt ist. Die Wahrscheinlichkeit dürfte hoch sein, auf einen Vertretungskollegen zu treffen, der mit der Materie weniger vertraut sein könnte und eine Zahlung anweisen würde – allein schon deshalb, um in einer wichtigen Schutzrechtssache keinen Fehler zu machen.

So schützen Sie sich

Eine Liste mit Namen von deutschen und internationalen Unternehmen, die derartige Schreiben versenden, finden Sie auf der DPMA-Internetseite der "Irreführenden Zahlungsaufforderungen". Alle Informationen zum Zahlungsverkehr sowie zur Höhe der amtlichen Gebühren entnehmen Sie bitte unseren Internetseiten "Gebühren" und dort unserem ausführlichen Kostenmerkblatt. Anfragen zum Thema beantwortet Ihnen zudem unser Kundenservice unter der zentralen Telefonnummer 089 2195-1000.

Bild 1: iStock.com/MarioGuti, Bild 2: iStock.com/BrainAJackson

Stand: 26.06.2023