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Vorsicht bei irreführenden Zahlungsaufforderungen

DPMA warnt vor Überraschungen
Besonders heikel ist die Urlaubszeit. In kleinen und mittleren Unternehmen ist dann so mancher Chef oder die Buchhaltung vor oder nach den Feiertagen nicht da. Jetzt, in Zeiten von Corona, fehlen in manchen Firmen sogar noch mehr Kollegen. Das kann heikel werden, wenn Geschäftsbriefe der besonderen Art ins Hause flattern. Die Rede ist von bestimmten und teilweise auch sehr irreführenden Rechnungen, Angeboten und Zahlungsaufforderungen für die kostenpflichtige Veröffentlichung, Eintragung oder Verlängerung von Schutzrechten in kommerzielle Register. Oftmals reagieren die vertretenden Kollegen verunsichert und zahlen vorschnell für eine Leistung, die womöglich nicht gewünscht und vor allem gar nicht notwendig ist.
Über den Kundenservice gehen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) immer wieder Beschwerden zu derartigen Schreiben ein. Das DPMA weist ausdrücklich darauf hin, dass alle diese Schreiben nicht in Zusammenhang mit dem Amt stehen. Das Amt versendet keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen – weder für die Anmeldung oder Verlängerung von Schutzrechten noch für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern. Für die Dienstleistungen des DPMA fallen zwar amtliche Gebühren an, die der Marken- oder Patentanmelder aber eigenständig und ohne ausdrückliche Aufforderung zu begleichen hat. Der Anmelder sollte beachten, dass er selbst dafür sorgen muss, fällige Gebühren für die Verlängerung eines Schutzrechts rechtzeitig zu entrichten.
Welche Gebühren sind zu zahlen?
Nicht alle Absender dieser Schreiben sind in betrügerischer Absicht unterwegs. Die Unternehmen bieten ganz legal die Eintragung in private, kommerziell genutzte Register an oder übernehmen im Kundenauftrag die Verlängerung einer Schutzgebühr beim DPMA. In letzterem Fall treten sie quasi in einer Vermittlerrolle auf und streichen im Grunde eine Vermittlungsgebühr ein. Diese Angebote kann man annehmen – muss man aber nicht. Für die Veröffentlichung, Eintragung oder Verlängerung von Schutzrechten in Deutschland ist einzig und allein das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Eintragungen in weitere Register haben keinerlei Einfluss auf das durch das DPMA erteilte oder zu verlängernde Schutzrecht. Insofern sind weitere Geldausgaben zusätzlich zu den amtlichen Gebühren nicht nötig und deshalb auch umsonst.

Das DPMA rät daher allen Adressaten entsprechender Zahlungsaufforderungen, diese Schreiben genau zu prüfen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen. Auf den schnellen Blick ist der Angebotscharakter dieser Schreiben oftmals nicht zu erkennen. Hellhörig sollte man bei bestimmten Merkmalen werden, wenn diese Schreiben beispielsweise Konto-/IBAN-Nummern im Ausland, "krumme" Geldbeträge, eine ausgewiesene Mehrwertsteuer, wechselnde Adressen oder einen vorausgefüllten Überweisungsträger enthalten.
Verwechslung, weil zu nah am Original
Weil vielen dieser "Dienstleister" rechtlich nicht beizukommen ist und das Amt zudem nicht zum Kreis der geschädigten Personen gehört, sind dem DPMA die Hände gebunden, um rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Wer den irreführenden Zahlungsaufforderungen nachkommt, tut dies letztlich freiwillig. Das Amt betrachtet mit Sorge, dass diese Schreiben immer raffinierter werden. So tragen die Firmen der Absender oder die privaten Register Namen, die Anklang an das Deutsche Patent- und Markenamt schaffen und damit zur Verwechslung einladen. Ferner nutzen die Verfasser dieser Schreiben enge Zahlungsfristen, um die Adressaten unter Zeitdruck zu setzen und zu übereilten Reaktionen zu verleiten.
Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass diese Schreiben – per Post oder per E-Mail – in den letzten Jahren häufiger zu bestimmten Zeiten eingehen. Soll heißen: In Zusammenhang mit typischen Urlaubszeiten und Brückentagen vor und nach Feiertagen gehen beim Kundenservice des DPMA vermehrt Anfragen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen ein. Daraus schließt das Amt, dass die Absender dieser Schreiben diese Zeiten gezielt nutzen im Bewusstsein, dass manch eine Firma in dieser Zeit personell unterbesetzt ist. Die Wahrscheinlichkeit dürfte hoch sein, auf einen Vertretungskollegen zu treffen, der mit der Materie weniger vertraut sein könnte und eine Zahlung anweisen würde – allein schon deshalb, um in einer wichtigen Schutzrechtssache keinen Fehler zu machen.
So schützen Sie sich
Eine Liste mit Namen von deutschen und internationalen Unternehmen, die derartige Schreiben versenden, finden Sie auf der DPMA-Internetseite der "Irreführenden Zahlungsaufforderungen". Alle Informationen zum Zahlungsverkehr sowie zur Höhe der amtlichen Gebühren entnehmen Sie bitte unseren Internetseiten "Gebühren" und dort unserem ausführlichen Kostenmerkblatt. Anfragen zum Thema beantwortet Ihnen zudem unser Kundenservice unter der zentralen Telefonnummer 089 2195-1000.
Bild 1: iStock.com/MarioGuti, Bild 2: iStock.com/BrainAJackson
Stand: 17.12.2019
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