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Akteneinsicht

Ansammlung gelber Aktenmappen, dazwischen eine blaue Aktenmappe

In welche Akten kann Einsicht genommen werden?

Die Einsichtnahme in die Akten folgender Schutzrechtsverfahren ist für alle Personen und gebührenfrei möglich:

  • Patentanmeldungen nach der Offenlegung (vgl. § 31 PatG)
  • Gebrauchsmuster (§ 8 Abs. 5 GbmG) mit der Eintragung
  • Marken (§ 62 MarkenG) mit der Eintragung
  • Designs (§ 22 DesignG) ebenfalls mit der Eintragung

Für die allermeisten Akten zu Patent- und Gebrauchsmusterverfahren besteht die Möglichkeit der Online-Akteneinsicht über DPMAregister. Für Marken- und Designverfahren ist die Online-Akteneinsicht nicht möglich.

Antrag auf Akteneinsicht

Für eine Akteneinsicht – abgesehen von der Online-Akteneinsicht – ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Adresse für die Einreichung per Post bzw. per Fax finden Sie auf der Seite Kontakt.

Bitte stellen Sie für jedes Aktenzeichen einen gesonderten Antrag. Das Verfahren benötigt in der Regel etwa zwei Wochen Zeit. Die Einsichtnahme kann anschließend in einer der Dienststellen des DPMA in München, Jena und Berlin vorgenommen werden. Gegen Erstattung der Auslagen können Sie sich auch Kopien bzw. Ausdrucke zusenden lassen.

Ausschluss von der Akteneinsicht

Bestimmte Aktenteile, bei denen ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen überwiegt (z.B. personenbezogene Informationen, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche, finanzielle oder gesundheitliche Situation des Anmelders zulassen, wie z.B. Anträge auf Wiedereinsetzung oder Verfahrenskostenhilfe) sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Akteneinsicht in Akten ausgeschlossen, in denen Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Akteneinsicht bei anhängigen Gerichtsverfahren

Akten des DPMA von Verfahren, die beim Bundespatentgericht (BPatG) oder beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig sind, sind im Rahmen der Akteneinsichtsverfahren des DPMA auch verfügbar. Die beim BPatG oder BGH angelegten Akten können beim jeweiligen Gericht eingesehen werden.

Beschränkte Akteneinsicht bei nicht veröffentlichten Schutzrechten

Für die Einsicht in die Akten von noch nicht veröffentlichten Schutzrechten gilt die sogenannte "beschränkte Akteneinsicht". Dafür ist ein schriftlicher Antrag notwendig und eine Gebühr zu entrichten. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

Die Einsicht ist nach Genehmigung des Antrags nicht online, sondern ausschließlich durch die Zusendung von Ablichtungen oder Einsichtnahme in den Dienstgebäuden des DPMA möglich. Zur Einsichtnahme einer Akte in einem der beiden Recherchesäle in München oder Berlin oder auch in der Auskunftsstelle in Jena vereinbaren Sie bitte einen Termin (Kontaktdaten zur Terminvereinbarung).

Bild: iStock.com/vasabii

Stand: 05.03.2026