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Fragen rund um das Design

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Designs

  • Was ist ein Design?

    Ein Design ist definiert als "zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon". Es ergibt sich zum Beispiel aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur beziehungsweise den Werkstoffen des Erzeugnisses.

  • Wann kann ein Design geschützt werden?

    Das Design muss neu sein und Eigenart aufweisen.

    Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- beziehungsweise Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist. Das Design darf somit nicht zum so genannten Formenschatz gehören, der vor der Anmeldung bekannt ist. Offenbart ist ein Design, wenn es der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die in der Europäischen Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit hatten, das Design zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann durch Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung im Warenverkehr oder auf sonstige Weise geschehen. Auch außerhalb der Europäischen Union - zum Beispiel auf Leitmessen in China oder in den USA - können derartige Bekanntmachungen ein Design neuheitsschädlich offenbaren.

  • Wann hat ein Design die notwendige Eigenart?

    Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Design hervorruft, maßgeblich. Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen, die vor dem Anmeldetag (beziehungsweise Prioritätstag) des Designs veröffentlicht worden sind, unterscheiden. Hierbei kommt es auf die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs an. Je größer die Gestaltungsfreiheit ist, desto mehr muss sich das Design von vorbekannten Designs unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob in dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an ähnlichen Designs existiert. In diesem Fall können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein.

  • Was ist ein Erzeugnis?

    Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

  • Ich habe ein Logo gestaltet. Wie kann ich es schützen? Kann ich ein Logo auch als Design anmelden?

    Marken- und Designschutz ist möglich
    Ein Logo kann - durchaus auch parallel - sowohl als Marke und auch als Design geschützt werden.
    Welche(s) Schutzrecht(e) Sie für Ihr Logo erwerben möchten, wird weitestgehend vom beabsichtigten Einsatzzweck abhängen.

    Schutz als eingetragenes Design
    Mit einem eingetragenen Design wird die Erscheinungsform eines Logos geschützt. Die Erscheinungsform wird durch Linien, Konturen, Farben, Verzierungen etc. bestimmt.
    Der Schutz als eingetragenes Design kommt insbesondere in Frage, wenn es Ihnen in erster Linie darum geht, unterschiedliche Erzeugnisse auf der Oberfläche, wie zum Beispiel T-Shirts, Tassen oder Druckerzeugnisse, mit einem Logo oder einer sonstigen grafischen Gestaltung zu versehen oder Verpackungen zu verzieren oder auszustatten.
    Auch wenn Sie als Entwerfer des Logos überhaupt keine konkrete Benutzungsabsicht verfolgen und Ihr Design einfach schützen lassen möchten, kann ein eingetragenes Design sinnvoll sein.
    Designschutz für ein Logo kann außerdem parallel oder zu oder vor einer Markenanmeldung Sinn ergeben, wenn Sie Ihre neue Marke zunächst aufbauen möchten.
    Denn der Designschutz ist vergleichsweise kostengünstig, bietet einen klassenunabhängigen Schutz, ist nicht auf eine markenmäßige Verwendung beschränkt und unterliegt keinem Benutzungszwang.

    Schutz als Marke
    Wenn Sie das Logo vor allem zur markenmäßigen Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen vorgesehen haben, die von Ihrem Unternehmen hergestellt oder angeboten werden, Sie also die Herkunft der Produkte aus genau diesem Unternehmen mit dem Logo kenntlich machen wollen, dann sollten Sie es als Marke schützen lassen.
    Das Logo kann als Bild- oder Wort-Bild-Marke geschützt werden. Ihre angemeldete Marke wird umfassend vom DPMA geprüft. Sie kann nur eingetragen werden, wenn keine "absoluten Schutzhindernisse" gemäß § 8 Markengesetz bestehen. Das heißt, Ihr Logo sollte fantasievoll und nicht beschreibend und damit unterscheidungskräftig sein.

    Schutzumfang/Anmeldestrategie/Recherche
    Da Marken und eingetragene Designs unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, kann der jeweilige Schutzumfang voneinander abweichen. Oft kann daher eine parallele Anmeldung beider Schutzrechte Sinn ergeben. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Designanmeldung für Ihr Logo entweder vor der Markenanmeldung oder spätestens zeitgleich mit der Markenanmeldung einreichen. Da Markenanmeldungen vom DPMA bereits vor Eintragung veröffentlicht werden, kann die Markenanmeldung anderenfalls neuheitsschädlich für Ihre Designanmeldung sein.
    Welche Anmeldestrategie für Ihr Vorhaben, Ihr neu gestaltetes Logo schützen zu lassen, konkret in Frage kommt, sollten Sie im Zweifel mit einem in Fragen des Marken- und Designrechts erfahrenen Anwalt besprechen.

  • Weshalb sollten Sie Ihr Design schützen lassen?

    Damit es kein anderer macht und Sie Ihr Design exklusiv nutzen oder verwerten können (zum Beispiel durch Vergabe von Lizenzen). Schließlich haben Sie Zeit und Geld in die Entwicklung des Designs investiert. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, sind andere die möglichen Nutznießer Ihrer Investitionen.

  • Welche Rechte gibt Ihnen ein eingetragenes Design?

    Das eingetragene Design gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen. Anderen ist es damit verboten, das eingetragene Design ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Dritte dürfen ohne Ihr Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen Ihr eingetragenes Design verwendet wird. Wenn jemand Ihr eingetragenes Design unerlaubt benutzt, können Sie von ihm die Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Zudem steht Ihnen grundsätzlich Schadenersatz zu.

  • Wann soll man ein Design anmelden?

    So bald wie möglich. Der Anmeldetag oder - falls eine Priorität einer ausländischen Anmeldung oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wurde - der Prioritätstag ist maßgeblich für die Bestimmung des Zeitrangs. Der Zeitrang sichert einen Vorrang gegenüber prioritätsjüngeren Anmeldungen. Dies ist beispielsweise bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart von Bedeutung. Der Designschutz beginnt erst mit der Eintragung in das Designregister. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie Verbietungsrechte bzw. Verletzungsansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung) geltend machen.

  • Ich habe mein Design bereits veröffentlicht. Ist es jetzt zu spät für eine Anmeldung?

    Für den Entwerfer gibt es hier eine Vergünstigung. Ihm wird eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten eingeräumt, um den Markterfolg einschätzen zu können.

  • Was ist die Neuheitsschonfrist?

    Die Neuheitsschonfrist ist eine Vergünstigung, die dem Entwerfer eines Designs eingeräumt wird, um den Markterfolg einschätzen zu können. Als Entwerfer des Designs können Sie bis zu einem Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung ("Offenbarung") Ihres Designs Designschutz beantragen, ohne dass die Veröffentlichung des Designs dessen Neuheit entgegensteht. Diese Jahresfrist wird Neuheitsschonfrist genannt. Eine Veröffentlichung des Designs bis zu 12 Monate vor der Anmeldung ist also nicht neuheitsschädlich.

  • Was gehört zum Schutzumfang eines eingetragenen Designs?

    Die Wiedergabe des eingetragenen Designs ist hierbei von zentraler Bedeutung. Sie legt den Gegenstand des Schutzrechts fest. Der Schutz wird nur für die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale begründet. Der Schutz aus einem eingetragenen Design richtet sich gegen jedes andere Produkt oder Erzeugnis, das beim "informierten Benutzer" den gleichen Gesamteindruck erweckt.

  • Wie ist ein Design bei der Anmeldung darzustellen?

    Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Designs. Jede Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Hierzu kann das Design zum Beispiel aus verschiedenen Blickwinkeln fotografiert werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, deutlich erkennbar werden. Auch Zeichnungen oder softwaregenerierte Grafiken sind möglich.

    Die Wiedergabe muss das Design ohne Beiwerk (Gegenstände, die offenkundig nicht zum Design gehören) und vor neutralem Hintergrund (einheitliche neutrale Farbe, die sich deutlich vom Design unterscheidet, z. B. weiß oder grau) zeigen. Bemaßungen, Beschriftungen oder sonstige beschreibende Zusätze auf den Darstellungen sind nicht zulässig. Weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Wiedergabe können Sie der pdf-Datei gemeinsamen Mitteilung des EUIPO und der nationalen Ämter zur Konvergenz bei grafischen Wiedergaben von Geschmacksmustern bzw. Designs (2,79 MB) entnehmen.

    Darstellungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten können nicht als Wiedergabe zu einem einzigen Design eingereicht werden. Jede Gestaltungsvariante (z. B. abweichende Farbe oder Form) ist ein separates Design und ist daher auch als solches anzumelden.

  • Wie sind die Darstellungen einzureichen?

    Sie können die Darstellungen

    • als JPEG-Dateien (*.jpg) im Rahmen einer elektronischen Anmeldung (im Internet über DPMAdirektWeb bzw. mit der Software DPMAdirektPro) einreichen oder
    • als JPEG-Dateien (*.jpg) auf elektronischen Datenträgern speichern oder
    • auf Wiedergabeformblättern pdf- Datei (R 5703.1) aufkleben bzw. aufdrucken.

    Wiedergaben können nicht per Telefax eingereicht werden.

  • Was wird bekannt gemacht?

    Nach der Eintragung wird das Design einschließlich der Wiedergabe und der sonstigen Angaben im elektronischen Designblatt veröffentlicht. Sofern Sie eine Beschreibung (bis zu 100 Wörter) der Wiedergabe des Designs eingereicht haben, wird auch diese bekannt gemacht.

  • Kann das Design auch anders dargestellt werden?

    Nur wenn Sie einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung stellen, können Sie anstelle der Wiedergabe einen flächenmäßiger Designabschnitt hinterlegen. Dies könnten zum Beispiel Ausschnitte aus Stoffbahnen oder Tapeten sein. Flächenmäßige Designabschnitte reichen Sie bitte in zwei übereinstimmenden Exemplaren ein.

  • Kann man auch Original-Modelle einreichen?

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen im Juni 2004 können keine Original-Modelle mehr eingereicht werden.

  • Was ist bei typografischen Schriftzeichen zu beachten?

    Ein Design können Sie auch für typografische Schriftzeichen anmelden. Unter typografischen Schriftzeichen versteht man Alphabete inklusive Akzenten, Satzzeichen, Ziffern und Symbolen. Geschützt ist das Schriftbild als Gesamtheit. Die Wiedergabe des Designs muss einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

  • Was bedeutet "Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe"?

    Wenn Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragen, werden zunächst nur die bibliografischen Daten der Designanmeldung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Designdarstellungen, also der "Wiedergabe des Designs", wird um 30 Monate aufgeschoben.

    Solange die Bekanntmachung aufgeschoben ist, können Sie Marketingstrategien weiterentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen treffen. Das eingetragene Design bleibt solange geheim. Dies ist unter anderem in der Mode- oder Automobilbranche von großer Bedeutung. Hier könnte eine frühe Bekanntmachung eines eingetragenen Designs den kommerziellen Erfolg des Produkts gefährden.

    Beachten Sie jedoch: Während der Aufschiebungsfrist besteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondern lediglich Nachahmungsschutz. Das heißt, Sie können nur gegen Produkte vorgehen, die in Kenntnis Ihres eingetragenen Designs hergestellt worden sind. Im Verletzungsfall müssen Sie darlegen und beweisen, dass das von Ihnen angegriffene Produkt eine Nachahmung Ihres eingetragenen Designs ist. Unabhängige Parallelschöpfungen sind in diesem Fall nicht angreifbar. Hierbei kann es in der Praxis schwierig sein, den subjektiven Tatbestand einer Nachahmung zu beweisen, also die Kenntnis des vermeintlichen Verletzers vom Design. Ein eingetragenes Design, dessen Wiedergabe bekannt gemacht wurde, hat dagegen einen Schutz mit absoluter Sperrwirkung. Hier ist nicht erforderlich, dass der Verletzter das Design kannte.

    Haben Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, besteht der Schutz zunächst nur 30 Monate. Die Aufschiebungsfrist beginnt am Tag der Anmeldung. Sofern Sie eine Priorität beanspruchen, beginnt die Aufschiebungsfrist bereits mit dem Prioritätstag.

    Da bei der Aufschiebung der Bekanntmachung zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht werden, fallen zunächst geringere Anmeldegebühren an.

  • Was geschieht nach der Aufschiebung der Bekanntmachung?

    Innerhalb der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten können Sie entscheiden, ob Sie den Schutz auf fünf Jahre ab dem Anmeldetag erstrecken. Die Erstreckung müssen Sie nicht gesondert beantragen. Es genügt, wenn Sie die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlen.

    Im Fall der Erstreckung wird die Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs nach Ablauf der 30-monatigen Aufschiebungsfrist nachgeholt. Auf gesonderten Antrag kann die Nachholung der Bekanntmachung auch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet werden.

    Für den Fall, dass Sie bei der Anmeldung nur einen flächenmäßigen Designabschnitt hinterlegt haben, müssen Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Designs nachreichen.

  • Wie prüft das DPMA die Designanmeldung?

    Die Designstelle prüft die Anmeldung im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Sie stellt auch fest, ob die angemeldete Gestaltung designfähig im Sinne des Designgesetzes ist, ob sie also die Erscheinungsform eines konkreten industriellen oder handwerklichen Gegenstandes zeigt. Sie prüft nicht, ob das angemeldete Design sämtliche sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die Zivilgerichte oder im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA geprüft. Ein Design kann daher auch eingetragen werden, wenn eine oder mehrere sachliche Schutzvoraussetzungen fehlen.

  • Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

    Wurde die Angabe der Erzeugnisse mit Hilfe der Suchmaschine erstellt und erfüllt die Anmeldung auch alle sonstigen Eintragungsvoraussetzungen, wird sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anmeldegebühr eingetragen. Bei Anmeldungen mit Mängeln kann sich die Bearbeitungszeit verlängern; hier ist mit Bearbeitungszeiten von drei bis vier Monaten ab Gebührenzahlung zu rechnen. Die Eintragung wird am Folgetag in DPMAregister veröffentlicht und circa einen Monat später im Designblatt bekannt gemacht.

  • Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?

    Ein Design können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich selbst anmelden. Es kann jedoch sinnvoll sein, schon im Vorfeld einer Anmeldung die Hilfe eines Rechtsanwalts, Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers in Anspruch zu nehmen. Ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Berater kann Sie bei der Festlegung des Schutzgegenstandes, bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen und bei den Anmeldeformalitäten unterstützen.

    Wenn Sie im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben, müssen Sie sich allerdings durch einen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen, der hierzu befugt und bevollmächtigt ist. Dies gilt auch, wenn Sie zwar deutscher Staatsbürger sind, aber Ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben.

  • Wann beginnt der Schutz und wie lange gilt er?

    Der Designschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Designregister. Der Schutz kann zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils fünf Jahre ab dem Anmeldetag) durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für weitere fünf Jahre aufrechterhalten werden. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, endet die Schutzdauer und das eingetragene Design wird im Designregister gelöscht. Der Schutz des eingetragenen Designs endet spätestens 25 Jahre nach dem Anmeldetag.

  • Ist die gezahlte Aufrechterhaltungsgebühr für mein eingetragenes Design eingegangen und vom DPMA gebucht worden?

    Bei eingetragenen Designs, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in der Stammdatenanzeige von DPMAregister in der Zeile Fälligkeit angezeigt. Dort finden Sie auch die mit der letzten Gebührenzahlung bewirkte Schutzdauer.

    Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird in der Regel der Betrag innerhalb der nächsten 35 Tage gebucht und dann die nächste Fälligkeit - soweit zulässig - in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.

    Da das DPMA keine Quittungen ausstellt, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.

    Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Seite Gebühren.

    Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie hier.

  • Kann man auch nur für einen Teil der eingetragenen Designs aus einer Sammelanmeldung Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen?

    Auch wenn Sie mehrere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung angemeldet haben, müssen Sie die Aufrechterhaltungsgebühr für jedes einzelne eingetragene Design zahlen. Die Aufrechterhaltungsgebühr beträgt für die erste Aufrechterhaltungsstufe (6. bis 10. Schutzjahr) 90 EUR für jedes eingetragene Design. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Gebührenseite. Bitte geben Sie als Verwendungszweck das vollständige Aktenzeichen an.

    Sie haben auch die Möglichkeit, den Schutz nur für ausgesuchte Designs aufrecht zu erhalten. In diesem Fall teilen Sie bitte der Designstelle des DPMA schriftlich unter Angabe der Designnummern mit, für welche Designs der Schutz aufrecht erhalten werden soll. Das Schreiben können Sie per Post an die zentrale Postanschrift des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München) oder mittels Fax direkt an die Faxnummer des Designbereichs (+49 3641 40-5800) richten.

  • Kann man die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen?

    Ja, wenn Sie das Design in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation angemeldet haben, können Sie dessen Priorität in Anspruch nehmen. Die Nachanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung einreichen.

    Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (so genannte innere Priorität) ist nach dem Designgesetz nicht vorgesehen.

  • Was muss ich bei einer Ausstellungspriorität beachten?

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Priorität für eine Designanmeldung in Anspruch nehmen, wenn Sie ein Produkt mit einem neuen Design auf einer inländischen oder ausländischen Messe bzw. Ausstellung zur Schau gestellt haben. Dafür müssen Sie die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung beim DPMA einreichen. Die Ausstellungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, werden im externer Link Bundesanzeiger veröffentlicht. Wenn Sie eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie eine entsprechende Ausstellungsbescheinigung. Diese muss während der Ausstellung von der zuständigen Stelle erteilt worden sein und eine Darstellung des offenbarten Designs enthalten. Hierzu verwenden Sie am besten das entsprechende Formblatt pdf-Datei Ausstellungsbescheinigung (R 5708) (1,02 MB) und lassen es sich von der Messeleitung bestätigen.

  • Ich studiere und habe kein Einkommen. Gibt es Kostenvergünstigungen?

    Für eine Designanmeldung können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren. Auch für die Kosten der Erstreckung und der Aufrechterhaltung des Schutzes können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Näheres können Sie im pdf-Datei Merkblatt für Designanmelder nachlesen.
    In Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragssteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 18.04.2024