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Eintragungsverfahren

Computertastatur mit Taste "register"

Und nach der Anmeldung?

Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag und das Aktenzeichen enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung muss die Anmeldegebühr im DPMA eingegangen sein, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Nach Eingang der Anmeldegebühr prüft die Gebrauchsmusterstelle, ob die Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusterverordnung entsprechen. Die formelle Prüfung umfasst die Vollständigkeit der Anmeldung und die Einhaltung der Formvorschriften. Sachlich wird geprüft, ob die Erfindung grundsätzlich als Gebrauchsmuster schutzfähig ist.

Werden Mängel festgestellt, können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben:

  • Sind grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Eintragung des Gebrauchsmusters nicht möglich.

Zum Beispiel muss die Erfindung in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen bereits umfassend offenbart sein. Zusätzliche technische Merkmale können nicht im weiteren Verfahren hinzugefügt werden. Wird die Anmeldung nach einem entsprechenden Mängelbescheid nicht zurückgenommen, muss die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen werden. Eventuell kommt dann eine Neuanmeldung in Betracht.

  • Formale Mängel sind in der Regel behebbar. Die Gebrauchsmusterstelle teilt Ihnen mit, welche Mängel vorliegen und wie diese zu beheben sind.

Liegen keine Mängel vor oder wurden diese beseitigt, wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register DPMAregister eingetragen. Mit der Eintragung tritt das Schutzrecht in Kraft und Sie können Ihre Rechte geltend machen.
Die Gebrauchsmusterschrift wird ca. vier Wochen nach der Eintragung veröffentlicht und ist dann in den Datenbanken des DPMA recherchierbar. Die Akteneinsicht ist jedoch bei offensichtlich ordnungs- oder sittenwidrigem Inhalt ausgeschlossen.

Bild: iStock.com/scyther5

Stand: 19.08.2021