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Fragen rund um das Gebrauchsmuster

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Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Gebrauchsmuster

  • Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?

    Technische Erfindungen können sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

    Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ein Patent kann bis zu zwanzig Jahre laufen.

    Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

  • Welche Unterlagen muss ich für eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen?

    Bitte verwenden Sie für Ihre Gebrauchsmusteranmeldung das amtliche Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters".
    Beizufügen ist eine Beschreibung, in der zunächst auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, dann Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung kann durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden.

    Ebenfalls beizufügen sind die Schutzansprüche. Der Inhalt der Schutzansprüche bestimmt den Schutzbereich Ihres Gebrauchsmusters. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche besonderen Wert zu legen. In den Schutzansprüchen sind die erfindungswesentlichen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen.

    Die Formvorschriften der Anmeldeunterlagen sind in der Gebrauchsmusterverordnung festgelegt.
    Hilfreich ist sicherlich das Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder. Diese Unterlagen finden Sie hier.

  • Was kostet ein Gebrauchsmuster?

    Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Bei einer elektronischen Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr sogar nur 30 Euro. Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters werden nach drei, sechs und acht Jahren Gebühren fällig. Wird die entsprechende Aufrechterhaltungsgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster. Informationen zu den Gebühren und zur Gebührenzahlung finden Sie hier.

  • Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

    Das Eintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 4,2 Monaten (Stand 2021) abgeschlossen.

  • Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?

    Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen hierzu befugten Anwalt vertreten lassen.

  • Was ist die Beschreibung der Erfindung?

    Ein wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsmusteranmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Führen Sie folgende Punkte in Ihrem Text aus:

    • den Stand der Technik
    • das der Erfindung zugrunde liegende Problem
    • die Problemlösung (also die Erfindung an sich)
    • die damit erreichten Vorteile

    Bitte beachten Sie, dass die Erfindung bereits in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen vollständig beschrieben werden muss. Werden zusätzliche technische Merkmale später nachgereicht, könnte die Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen werden. Eine andere rechtliche Folge könnte die Verschiebung des Anmeldetags auf den Tag des Eingangs der nachgereichten Unterlagen darstellen.

  • Was sind die Schutzansprüche?

    Die Schutzansprüche bestimmen den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen letztlich nur der Erläuterung der Schutzansprüche. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche großen Wert zu legen.
    In den Schutzansprüchen sind die technischen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen. Angaben, die lediglich die Aufgabe der Erfindung angeben oder deren Vorteile, erfüllen nicht diesen Zweck.
    Im Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder finden Sie Hinweise zur Abfassung von Schutzansprüchen (Unterlagen zur Gebrauchsmusteranmeldung).

  • Was ist der Stand der Technik?

    Der Stand der Technik ist die Messlatte der Schutzvoraussetzungen "Neuheit" und "erfinderischer Schritt". Der Stand der Technik umfasst alle schriftlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Benutzungen, die der Neuheit des Erfindungsgegenstands entgegenstehen.
    Die Definition des Stands der Technik im Gebrauchsmusterrecht weicht einengend vom Patentrecht ab. Es gilt nicht der "absolute" Neuheitsbegriff. Das ist mit der kürzeren Laufzeit des Gebrauchsmuster zu erklären. Im Vergleich zum Patentrecht bestehen folgende Unterschiede: Zum Stand der Technik zählen beispielsweise nur schriftliche Beschreibungen. Mündliche Beschreibungen gehören nicht dazu. Zudem sind sogenannte Benutzungen in der Öffentlichkeit nur dann "neuheitsschädlich", wenn diese in Deutschland stattgefunden haben. Außerdem wird dem Anmelder eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten eingeräumt. Das heißt, dass der Anmelder seine eigene Erfindung bis sechs Monate vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen kann, ohne dass dies dem Gebrauchsmusterschutz entgegensteht.

  • Wann kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen?

    Für eine Gebrauchsmusteranmeldung können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ihnen kann dann auch ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden. Näheres können Sie im Merkblatt für Verfahrenskostenhilfe nachlesen (Sonstige Formulare).

  • Ist die gezahlte Verlängerungsgebühr für mein Gebrauchsmuster eingegangen und vom DPMA gebucht worden?

    Bei Gebrauchsmustern, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in DPMAregister in der Stammdatenanzeige in der Zeile Fälligkeit angezeigt. Bei manchen Akten kann sich die Berechnung der nächsten fälligen Gebühr verzögern. Die Zeile Fälligkeit wird dann vorübergehend nicht angezeigt.
    Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird in der Regel der Betrag innerhalb der nächsten 35 Tage gebucht und dann die nächste Fälligkeit - soweit zulässig - in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.
    Da seit dem 01.06.2011 keine Quittungen mehr ausgestellt werden, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.
    Die Höhe der zu zahlenden Gebühren finden Sie hier.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 21.07.2021