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Zum Valentinstag
Gibt es ein Patentrezept für die Liebe?
Am 14. Februar ist "Valentinstag" - der "Tag der Liebenden". Viele bezeugen ihrer besseren Hälfte mit Schokolade, Blumen und sonstigen kleinen und großen Geschenken ihre Zuneigung. Apropos Liebe: Wie stehts denn um die Liebe und die Marken? Oder anders gefragt: Kann man die Liebe als Marke schützen lassen? Oder gibt es gar ein Rezept dafür?
Wie steht es um "Valentin"?
Die Frage, die sich an diesem Tag zuerst stellt, ist, ob "Valentin" als Marke schützbar ist. Tatsächlich hat sich das Bundespatentgericht damit bereits auseinandergesetzt und hat dem Begriff für Süßwaren jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen (BPatG München, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 25 W (pat) 44/11–, juris). Damit kann "Valentin" nicht als Marke für Gebäck, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Marzipan und Schokolade eingetragen werden.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Bereich der Süßwaren eine immer stärkere Tendenz bestünde, Events oder "Feiertage" wie den Muttertag oder gerade auch den "Valentinstag" mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu nutzen. So werde der Name "Valentin" häufig mit Warenangaben für Süßwaren schlagwortartig kombiniert ("Valentins-Dessert", "Valentins-Kuchen", "Valentins-Herz", "Valentins-Pralinen", "Valentins-Schokolade", "Valentinskekse") und als Synonym für oder im Zusammenhang mit den einschlägigen Geschenkwaren, die speziell für den Valentinstag angeboten werden, verwendet. Die Verbraucher würden den Begriff daher als Sachangabe verstehen und nicht an einen bestimmten Hersteller denken.
Das gelte, laut BPatG, auch für "Schokolade in Eiform": Denn zum einen seien die Gestaltungsmöglichkeiten für ein "Valentinspräsent" nicht auf die Warenform "Herz" oder "Herzchen" beschränkt, während zum anderen die Form des Eies als Fruchtbarkeitssymbol nicht ohne jeden Zusammenhang zum Valentinstag stehe.
Von "Mit Liebe gemacht" über "Liebt Euch günstiger" bis zu "Hand aufs Herz"
Auch die Werbeslogans "Mit Liebe gemacht" und "Liebt Euch günstiger" können nicht als Marke geschützt werden. Hier denken Verbraucherinnen und Verbraucher eben nicht an ein bestimmtes Unternehmen.
So ist die Wortfolge "Mit Liebe gemacht" laut Bundespatentgericht in Bezug auf die Waren "Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, aus Früchten und Dickungsmitteln hergestellte Süßspeisen, Rote Grütze, konservierte Fertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten, Eiern, Käse, Joghurt, Quark, Reis, Teigwaren, Pudding, Mehlspeisen, Klößen..." nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. In allgemein bekannten Redewendungen wie "mit Liebe kochen", "mit Liebe den Tisch decken" oder auch "mit Liebe gemacht" kommt dem Begriff "Liebe" die Bedeutung "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" zu. Der Verkehr wird der angemeldeten Wortfolge dann aber lediglich einen werblich-anpreisenden, beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren entnehmen, nämlich dass diese "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" gefertigt beziehungsweise hergestellt worden sind (vergleiche BPatG München, Beschluss vom 09.12.2010, 25 W (pat) 537/10–, juris).
Auch beim Slogan "Liebt Euch günstiger" werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht an ein bestimmtes Unternehmen denken, sondern die Wortfolge ohne weiteres als reine Werbeaussage auffassen, nämlich, dass es sich um ein Angebot günstiger Waren und/oder Dienstleistungen rund um das Thema Liebe in allen ihren Facetten handelt, also nicht beschränkt auf die sexuelle Liebe. Der Slogan erfordere vom Publikum daher kein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, auch weise er keine Originalität oder Prägnanz auf (BPatG München, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 29 W (pat) 550/10 –, juris).
Anders sah das BPatG dagegen die Wortfolge "Hand aufs Herz": Sie sei mit einem Werbslogan vergleichbar und enthalte in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41, 42 und 45 keinen beschreibenden Sinngehalt. Die Wendung sei kurz und prägnant, hebe sich von längeren Wortfolgen ab und sei aufgrund der einfachen, geläufigen Aussage besonders eingängig (BPatG München, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 26 W (pat) 41/12 –, juris).
Herz ist nicht gleich Herz
Also "Hand aufs Herz" kann man unter Umständen als Marke anmelden. Aber wie steht es denn um das Herz als Bildmarke? Auch hier trifft wieder einmal zu, was so oft gilt: Es kommt darauf an.
BPatG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 29 W (pat) 541/17
So hat das Bundespatentgericht eine "rot schraffierte Herzform" als gerade noch unterscheidungskräftig angesehen. Die Form eines Herzens sei ein im Alltag und insbesondere in der Werbung häufig anzutreffendes Zeichen. Insbesondere in Kombination mit einem vorangestellten "ich" oder "wir" und einem nachgestellten Nomen sei das Herz zu einem üblichen Symbol für "Liebe", „ich liebe“, „wir lieben“ beziehungsweise „love“ oder „loves“ geworden - we [love] fruit; – ich liebe Deutschland; JESUS [Herz] YOU. Es beschreibe eine enge Verbundenheit oder eine besondere Zuneigung zu dem nach dem Herz genannten Objekt (zum Beispiel zu einem Ort, „I love NY“, „I love Munich“, „I love Paris“) oder zu Waren/Dienstleistungen (vgl. “I love Döner”, “Wir lieben Pizza”, „Wir lieben IT!“, „Wir lieben Webdesign“, „Wir lieben, was wir tun“, „Wir lieben Kosmetik“). Derartige Kombinationen würden daher im Allgemeinen im jeweiligen Sachzusammenhang als anpreisend beschreibende Aussage aufgefasst.
Anders sei es bei der "rot schraffierten Herzform". Das Bildzeichen weise keinen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 21, 24, 25, 30, 32, 35, 38, 41 und 42 auf. Die grafische Gestaltung führe zu einer stark abstrahierten Darstellung, die dem Herz eine ausreichend individualisierende Charakteristik verleihe, so dass ein Herkunftshinweis gegeben sei. Daher verfüge das Bildzeichen noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ein Freihaltebedürfnis sei wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung ebenfalls nicht gegeben (BPatG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 29 W (pat) 541/17 –, juris).
BPatG München, Beschluss vom 03. November 2004 – 32 W (pat) 281/03
Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn nur die reine Warenform als Marke geschützt werden soll. Hier sind gerade Süßwaren in Herzform nicht selten und deswegen nicht als dreidimensionale Marke eintragbar (vergleiche BPatG München, Beschluss vom 03. November 2004 – 32 W (pat) 281/03 –, juris). Das BPatG führt dazu aus: "Die für Waren aus dem Süßwarenbereich angemeldete dreidimensionale Marke (rotes Herz mit weißer im mittleren Bereich durchscheinender Füllung) ist wegen des häufigen Vorkommens der ästhetischen Grundform auf dem Süßwarengebiet nicht unterscheidungskräftig. Die Schutzfähigkeit einer Warenformmarke muss sich grundsätzlich aus der Kennzeichnungskraft der äußeren Form selbst ergeben, fehlt diese – wie hier – so kann auch eine besondere Farbgebung und/oder eine stoffliche Beschaffenheit oder Zusammensetzung die Unterscheidungskraft nicht begründen. Eine auf dem Zuckerwarenbereich weitverbreitete Grundform wie die des Herzens unterliegt auch in jeder denkbaren Farbgebung einem Freihaltungsbedürfnis."
Auch das Gericht der Europäischen Union (EUG) hat sich mit dem Herzen beschäftigt (Entscheidung "stilisiertes Herz", EuG vom 14.02.2019 (T-123/18). Die Klägerin wollte eine Herzdarstellung als Unionsmarke für Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 im Bereich kardiovaskulärer Erkrankungen eintragen lassen. Unter anderem machte sie geltend, es müsse von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise ausgegangen werden. Die Marke werde nicht als Herz, sondern als Darstellung des Buchstabens "v" des Wortes „vericiguat“ (Name eines Arzneimittels), wahrgenommen.
stilisiertes Herz, EuG vom 14.02.2019 (T-123/18)
Das EuG wies die Klage ab. Die auf kardiovaskuläre Erkrankungen spezialisierten Verkehrskreise nähmen die Marke trotz Kenntnis des Arzneimittels als Darstellung eines Herzens und nicht des Buchstabens "v" wahr. Die Marke werde allein als Hinweis für das Herz betreffende Dienstleistungen wahrgenommen; daher sei sie nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen; ihr fehle die Unterscheidungskraft.
Und das Rezept für die Liebe?
Und wie ist es jetzt mit dem "Rezept für die Liebe"? Wer das zu guter Letzt hier erwartet, den müssen wir enttäuschen. Denn das findet sich erwartungsgemäß auch in der Rechtsprechung zu Marken nicht. Im betrachteten Fall hatte ein Fernsehsender den Werkstitel "Kein Rezept für die Liebe" als Marke eintragen lassen wollen. Das Bundespatentgericht urteilte wie folgt: "Wortfolgen..., die einen naheliegenden Werkinhalt treffend und erschöpfend beschreiben, sind für die auf die Schöpfung oder Verwertung des Werkes gerichteten Dienstleistungen (hier: Produktion und Ausstrahlung einer Fernsehsendung) ... freihaltebedürftig. Wenn ihr beschreibender Gehalt für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich ist, fehlt ihnen für die genannten Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft", BPatG München, Beschluss vom 07. Mai 1997 – 29 W (pat) 119/96 –, juris. Tja, und so müssen wir es, wie so vieles im Leben, wohl selbst herausfinden.
Bild 1 und 2, 3: DPMA/KBK
Stand: 18.04.2024
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