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ESC-Pokal mit Logo

Wer bekommt den Pokal beim ESC-Finale am Wochenende in Basel?

Der Eurovision Song Contest und die Schutzrechte

Der Eurovision Song Contest (ESC) ist weit mehr als ein TV-Event – für Millionen ist er Kult und ein Symbol für ein durch Musik vereintes Europa. Hinter den Kulissen sorgt ein ausgeklügeltes System aus Marken- und Urheberrechten für den Schutz dieses einzigartigen Wettbewerbs.

Die EBU: Hüterin des ESC

Um den internationalen Austausch von TV-Programmen zu ermöglichen, wurde 1950 die European Broadcasting Union (EBU) gegründet. Ihre Hauptaufgabe ist die Organisation und Koordination des Programmaustausches und die Förderung technischer Entwicklungen im Radio- und Fernsehbereich. Im Jahre 1953 übertrug die EBU als erste internationale Livesendung überhaupt die Krönung von Königin Elisabeth II. 1956 fand die Ausstrahlung des ersten Eurovision Song Contests statt.

Die EBU ist als Wortmarke EM 011436326 geschützt und betreibt eigene technische Entwicklungen – so meldete sie 1996 ein Satellitenkonferenzsystem zum Patent an (DE000069605620T2).

Markenrechte beim ESC: Von "Waterloo" zu "Ein bisschen Frieden"

EM 013373121

Der ESC selbst ist unter anderem als Wort-/Bildmarke EM 013373121 geschützt und auch viele Künstlerinnen und Künstler schützen ihre Namen markenrechtlich – so auch die Kultband Abba (unter anderem IR1494598), die 1974 mit ihrem Song "Waterloo" ESC-Geschichte schrieb. Auch Udo Jürgens, der 1966 in Luxemburg mit "Merci Cherie" triumphierte und damit seine Weltkarriere startete, lebt im Markenregister weiter (unter anderem IR 1692229). Die Reihe ließe sich fortsetzen, stöbern Sie gerne einmal in unserem DPMAregister Marken.

Nur so viel noch: Auch "'N bisschen Frieden" (Titel von Nicoles Siegersong von 1982 und aktueller denn je) ist im Register unter DE 302019015044 zu finden, wenn auch als Titel für ein Musical. Ralph Siegel, der zu den prägenden Persönlichkeiten des ESC gehört, hat es komponiert. Und natürlich findet man auch Lena Meyer-Landrut, die 2010 zum zweiten und bisher auch letzten Mal zusammen mit Entertainer Stefan Raab den ESC nach Deutschland holte. Die Marken "Lena" (DE 302010042635) und "Lena Meyer-Landrut" (DE 302010043108) sind allerdings inzwischen gelöscht.

Musikalische Erkennung: Das "Te Deum" als Hörmarke

EM 000907527

Seit über 60 Jahren eröffnet das Präludium zu Marc-Antoine Charpentiers "Te Deum" den ESC. Von den sechs Fassungen des Werks sind nur vier erhalten geblieben. Das berühmte "Prelude (Marche en rondeau)" wurde 1998 sogar als Hörmarke eingetragen (EM 000907527).

Urheberrecht im Mittelpunkt

Neben Markenrechten steht das Urheberrecht im Zentrum des ESC. Es schützt die kreativen Leistungen der Komponistinnen, Texter und Künstler und bildet das Fundament für die internationale Zusammenarbeit und Vielfalt, die den ESC so besonders macht.

Drei Fragen zu "Musik und Urheberrecht"

Sie möchten Ihren eigenen Songcontest veranstalten, "Merci Cherie" umdichten oder einfach auf einer ESC-Party im Glitzerkostüm mit Coverversionen von "Waterloo", "Ein bisschen Frieden" und "Satellite" auftreten? Dann finden Sie hier die Antworten auf Ihre Fragen dazu. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema "Urheberrecht".

  • Darf ich ein Musikstück einfach covern und was muss ich dabei beachten?

    Musikstücke sind als Werke urheberrechtlich geschützt – daher gilt: Wenn Sie ein fremdes Musikstück in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf einem Volksfest oder Konzert, nachspielen (covern) möchten, werden hierfür in der Regel entsprechende Lizenzen benötigt. Eine Lizenz ist das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf eine bestimmte Weise zu nutzen, zum Beispiel, das Musikstück öffentlich wiederzugeben. Hier sind oft Verwertungsgesellschaften, in Deutschland zum Beispiel die GEMA, die richtigen Ansprechpartnerinnen. Wird der Urheber nicht durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten, sollte man die Nutzung mit ihm (bzw. den Rechteinhabern) direkt klären. Ist der Auftritt nicht öffentlich, zum Beispiel auf einer privaten Party, wird keine Lizenz benötigt.

    Übrigens: Auch wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung mit Musikstücken planen, die entweder schon alt und daher nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (Urheber länger als 70 Jahre tot) oder deren Urheber nicht von der GEMA vertreten werden, ist es empfehlenswert, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Denn nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich vermutet, dass die GEMA bestimmte Rechte des Urhebers oder Rechteinhabers, etwa die Aufführungsrechte an Unterhaltungsmusik, durchsetzen darf. Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Werke urheberrechtlich geschützt sind. Durch die Anmeldung kann die GEMA prüfen, ob die Musikstücke ohne Lizenz (und somit kostenlos) gespielt werden dürfen.

  • Was muss ich beachten, wenn ich einen bekannten Song umdichten möchte?

    Wenn man einen urheberrechtlich geschützten Song umdichten oder die Melodie abändern möchte, spricht man von einer "Bearbeitung". Eine Veröffentlichung oder Nutzung ist dann in der Regel nur erlaubt, wenn der Urheber oder Rechteinhaber dem zugestimmt hat. Außerdem kann nur dann die Bearbeitung Ihrerseits bei der GEMA angemeldet werden.

    Immer erlaubt ist es, Musikstücke zu bearbeiten, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In Deutschland ist das der Fall, wenn nach dem Todesjahr des Urhebers mindestens 70 Jahre vergangen sind.

    Ein Beispiel: Der Komponist Arnold Schönberg starb am 13. Juli 1951. Daher ist sind seine Werke seit dem 1. Januar 2022 gemeinfrei und dürfen in diesen (Original)fassungen frei bearbeitet werden. Bearbeitungen von Dritten können aber weiterhin urheberrechtlich geschützt sein.

    Was gilt, wenn ein Stück mehrere Urheber hat? Nicht jedes Stück stammt von einem Singer-Songwriter - es ist daher gar nicht so selten, dass ein Musikstück mehrere Urheber hat. Etwa mehrere Urheber eines Songtextes oder mehrere Komponisten einer Melodie. Dann ist das Werk gemeinfrei, wenn der längstlebende Miturheber 70 Jahre verstorben ist. Das gilt auch für sogenannte "Musikkompositionen mit Text", bei denen beide Beiträge extra für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

    Achtung: Nicht immer ist der Sänger auch Urheber! Deshalb kann man nicht einfach 70 Jahre nach dem Tod des Interpreten ein Lied abändern. Sondern man muss auch dann immer prüfen, wer der oder die Urheber sind und ob diese schon mindestens 70 Jahre verstorben sind.

  • Wie finde ich den Urheber, wenn ich nicht weiß, wer das Musikstück geschrieben hat?

    Hier helfen oft Musikverlage oder Verwertungsgesellschaften weiter. Wenn Urheber sich durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten lassen, kann auch ein Blick in dortige Datenbanken helfen.

Bild 1: EBU/Corinne Cumming

Stand: 14.05.2025