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Schneller und einfacher zum Patent: Künftige Erleichterungen beim "Patent Prosecution Highway"

Pressemitteilung vom 14. November 2012

München. Mit der Veröffentlichung der neuen Leitfäden zum "Patent Prosecution Highway" (PPH) geht das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einen weiteren Schritt, um die Verfahrensweisen der am PPH teilnehmenden nationalen Patentämter international zu standardisieren. Damit ergeben sich für Patentanmelder zahlreiche Erleichterungen bei der Teilnahme am PPH-Verfahren.

"Wir erhöhen die Kundenfreundlichkeit der bestehenden PPH-Projekte. Mit den Neuerungen haben wir die Anregungen der Nutzerinnen und Nutzer umgesetzt und in die bestehenden Leitfäden integriert. Wir setzen damit ein eindeutiges Zeichen, dass wir im Interesse der Anmelder und Anmelderinnen tätig sind," sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA.

Voraussetzung für den Antrag auf eine beschleunigte Prüfung beim DPMA im Rahmen des PPH ist künftig, dass ein Anmelder bei einem oder mehreren unserer sechs PPH-Partnerämter angemeldet hat und eines der PPH-Partnerämter des DPMA zumindest einen Patentanspruch für patentfähig befand. Ausschlaggebend für den PPH-Antrag beim DPMA ist das Arbeitsergebnis des Amts der früheren Prüfung (Prinzip der früheren Prüfung/sogenanntes "Mottainai-Modell"), welches nicht zwangsläufig jenes der Erstanmeldung sein muss. Damit sind taktische Überlegungen, welches Amt am schnellsten arbeitet, nicht mehr notwendig. Zudem ist die Anzahl der Arbeitsergebnisse, auf die ein PPH-Antrag gestützt werden kann, größer. Das DPMA ist wie bisher im Rahmen des PPH-Verfahrens nicht an die Entscheidung der anderen Patentbehörde gebunden.

Ferner gleicht das DPMA den Wortlaut der Definition "Anspruchskorrespondenz" an. Damit arbeiten das DPMA und beispielsweise das Japanische Patentamt (JPO) sowie das US-amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) nunmehr auf der Grundlage einheitlicher Definitionen. Harmonisiert und damit für die Anmelder erleichtert wurde auch das Verfahren. Beispielsweise akzeptiert das DPMA künftig soweit möglich Maschinenübersetzungen. Darüber hinaus bietet das DPMA nun ein für alle PPH-Partnerämter einheitliches Antragsformular.

Die Details können Sie den aktualisierten Leitfäden entnehmen. Diese finden Sie unter http://www.dpma.de/patent/verfahren/pph/index.html (Link nicht mehr verfügbar).

Das Deutsche Patent- und Markenamt

Das DPMA ist das nationale Kompetenzzentrum auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Mit seinen 2550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es das größte nationale Patent- und Markenamt in Europa und weltweit das fünftgrößte nationale Patentamt. Die Beschäftigten in München, Jena und Berlin erteilen Patente, tragen Marken und Muster ein und verwalten sie. Außerdem informieren sie die Öffentlichkeit über gewerbliche Schutzrechte. Weitere Informationen zum DPMA finden Sie unter https://www.dpma.de.

Stand: 15.03.2024