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Mitteilung Nr. 1/21

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über den Wegfall der Vertretungsbefugnis britischer Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie britischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit 1. Januar 2021

18. Januar 2021

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 zum Verlust der Vertretungsbefugnis britischer Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patent Attorneys) in Deutschland geführt.

Nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) konnten Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020 die Tätigkeiten unter ihrer britischen Berufsbezeichnung (Patent Attorney) in Deutschland als sogenannte dienstleistende europäischer Patentanwälte vorübergehend und gelegentlich ausüben. Damit waren sie auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertretungsbefugt.

Zudem konnten britische Patent Attorneys nach Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zur deutschen Patentanwaltschaft zugelassen werden. Als sogenannte niedergelassene europäische Patentanwälte konnten sie sich zudem zur Berufsausübung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederlassen. Diese Möglichkeiten sind seit 1. Januar 2021 entfallen.

Auch die im Vereinigten Königreich zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit 1. Januar 2021 vor dem DPMA nicht mehr vertretungsbefugt.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer

3624/55 - 4.3.5 – Bd. I Nr. 9

Stand: 18.01.2021