Inhalt
Mitteilung Nr. 3/25
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über Aufbewahrungsfristen von Unterlagen des Deutschen Patent- und Markenamts
25. September 2025
Die fortschreitende elektronische Verarbeitung von Unterlagen erforderte eine Neufassung der Regelungen über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen des Deutschen Patent- und Markenamts (im Folgenden auszugsweise).
Patente und Gebrauchsmuster
Vernichtet werden
- 1. Akten rechtskräftig erteilter Patente bzw. nationale Akten zu europäischen Patenten, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 2. Akten der Patentanmeldungen, die nicht zur Erteilung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 3. Datensätze europäischer Patentanmeldungen, die nicht zur Erteilung geführt haben, inklusive Veröffentlichungen deutscher Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, 20 Jahre mit Ablauf des Jahres des europäischen Anmeldedatum;
- 4. Akten der erteilten ergänzenden Schutzzertifikate, 57 Jahre mit Ablauf des Jahres des Anmeldetags des Grundpatents;
- 5. Akten der Anmeldungen zu ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht zur Erteilung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 6. Akten von Patenten und Gebrauchsmustern, sowie Anmeldungen, zu denen ein Mikroorganismus hinterlegt wurde ("M"-Akten), 30 Jahre mit Ablauf des Jahres des Anmeldetags;
- 7.1. Akten internationaler Anmeldungen oder Datensätze internationaler Anmeldungen einschließlich der Anmeldeamtsexemplare (PCT-A-Akten),
- a) die nicht in die nationale Phase eingetreten sind, 20 Jahre mit Ablauf des Jahres des internationalen Anmeldetags,
- b) die in die nationale Phase eingetreten sind; 20 Jahre mit Ablauf des Jahres des internationalen Anmeldetags bzw. mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist der PCT-B-Akte (s. Ziff. 2), wobei die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist;
- 7.2. PCT-B-Akten
- a) nationale Akten zu Patentanmeldungen, die aus internationalen Anmeldungen nach Eintritt in das Verfahren vor dem DPMA (nationale Phase) hervorgegangen sind und die nicht zur Erteilung geführt haben; 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist,
- b) Akten erteilter Patente aus internationalen Anmeldungen, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist,
- c) nationale Akten zu Gebrauchsmusteranmeldungen, die aus internationalen Anmeldungen hervorgegangen sind und die nicht zur Eintragung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist,
- d) Akten eingetragener Gebrauchsmuster aus internationalen Anmeldungen, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 8. Vorgänge zu Anträgen auf Auskunft zum Stand der Technik nach § 29 Abs. 3 PatG, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde;
- 9. Akten erteilter Geheimpatente (Büro 99), sofern die Patentdauer i. S. d. § 16 PatG im Zeitpunkt der Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung abgelaufen ist, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 10. Akten von Geheimpatentanmeldungen (Büro 99), die vor Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung nicht zur Erteilung geführt haben bzw. Akten von Geheimpatentanmeldungen, die gemäß § 40 Abs. 5 PatG vor der Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung als zurückgenommen gelten, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 11. Akten der eingetragenen Gebrauchsmuster, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 12. Akten der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 13. Akten zu eingetragenen Geheimgebrauchsmustern (Büro 99), sofern die Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 1 GebrMG im Zeitpunkt der Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung abgelaufen ist, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 14. Akten von geheimen Gebrauchsmusteranmeldungen (Büro 99), die vor Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung nicht zur Eintragung geführt haben bzw. Akten von geheimen Gebrauchsmusteranmeldungen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG vor Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung als zurückgenommen gelten, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 15. Akten der eingetragenen Topographien, 30 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist;
- 16. Akten der Topographieanmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 40 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist;
- 17. Akten zu Verfahrenskostenhilfeverfahren, die jeweils außerhalb der Schutzrechtsakten geführt wird, 5 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist.
Marken (inklusive internationale Registrierung)
Vernichtet werden
- 1. Akten eingetragener Marken, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 2. Akten von Markenanmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 3. Akten zu international registrierten Marken mit deutscher Basismarke (DE, DT und DD) [Inland/Ausland], 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 4. Akten zu IR-Anmeldungen aufgrund deutscher Basismarken, die nicht international registriert wurden [Inland/Ausland], 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 5. Akten von international registrierten Marken ohne deutschen Schutzrechtsanteil, die durch Übertragung auf einen deutschen Inhaber übergegangen sind [Inland/Ausland], 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 6. Akten von international registrierten Marken mit ausländischen Basismarken, denen der Schutz verweigert wurde [Ausland/Inland], 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 7. Akten von international registrierten Marken mit ausländischen Basismarken, denen Voll- oder Teilschutz bewilligt wurde [Ausland/Inland], 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 8. Akten, die angelegt werden, um Irrläufer einer IR-Sache zuordnen zu können, für die das DPMA keine Zuständigkeit hat (IR-Akten mit Weglegesachen), 1 Jahr mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 9. Akten zu geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, 20 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde.
Designs
Vernichtet werden
- 1. Generalakten zu übergangsrechtlichen Fragen bei DD-Schutzrechten, 30 Jahre mit letzter Eintragung;
- 2. Geschmacksmustereingangsbuch, alphabetisches Namensverzeichnis für die bekanntgemachten Geschmacksmuster, Jahresterminkalender für Schutzdauerablauf, Entsiegelung bzw. für die vor dem 1. Juli 1988 eingegangenen Anmeldungen, 50 Jahre mit letzter Eintragung;
- 3. Akten eingetragener Designs, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 4. Akten der Designanmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet wurde;
- 5. Darstellungen des Designs (gemäß § 26 DesignV), dauernd;
- 6. Akten zu Design-Nichtigkeitsverfahren, 30 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte geschlossen wurde;
- 7. Akten zu Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne Schutzrechtsanmeldung, 10 Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem die Akte abschließend bearbeitet worden ist.
Die Mitteilung Nr. 2/01 vom 22. Februar 2001 wird hiermit aufgehoben.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Eva Schewior
Stand: 25.09.2025
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