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Mitteilung Nr. 1/26

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zur Neufassung der Recherche- und Prüfungsrichtlinien im Hinblick auf die Nutzung externer elektronischer Recherchequellen auch unter Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz

2. März 2026

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach seinem gesetzlichen Auftrag den bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Erfindung in Betracht zu ziehenden Stand der Technik auf Antrag zu ermitteln, wobei der Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Somit hat das Deutsche Patent- und Markenamt den weltweiten Stand der Technik zu berücksichtigen, soweit er verfügbar ist. Zugleich hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Informationen in noch nicht offengelegten Patentanmeldungen vertraulich zu behandeln.

Das weltweit abrufbare und ermittelbare Wissen nimmt im Zeitalter von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz rasanter zu als je zuvor. Es wird regelmäßig nur noch in elektronischer Form und oftmals, wie etwa in der Informationstechnologie oder der Chemie, nur in externen Recherchequellen vorgehalten. Eine qualitativ hochwertige und zeitgemäße Recherche ist daher oft nur noch möglich, wenn auch externe elektronische Recherchequellen, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz, genutzt werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat aus diesem Grund seine Rechercherichtlinien, Prüfungsrichtlinien (beide abrufbar unter Formulare/Patente) und Gebrauchsmuster-Rechercherichtlinien (abrufbar unter Formulare/Gebrauchsmuster) angepasst. Die Neufassung ermöglicht es den Prüfungsstellen ausdrücklich, externe elektronische Recherchequellen auch unter Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz, soweit im DPMA zulässig, im Rahmen der Recherche zu nutzen. Zugleich wird klargestellt, dass die Recherche weiterhin so durchzuführen ist, dass Informationen in nicht offengelegten Patentanmeldungen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Externe elektronische Recherchequellen unterliegen nur eingeschränkt der Kontrolle des DPMA. Auch unter Beachtung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt kann deshalb nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass Begriffe, Sequenzen, chemische Strukturformeln oder Text aus Anmeldungen Dritten zugänglich werden. Anmelder, die dieses Restrisiko vermeiden möchten, sollten daher erwägen, erst nach der Offenlegung ihrer Anmeldung einen Antrag auf Recherche oder Prüfung der Anmeldung zu stellen.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Eva Schewior

3620-4.3.2/2022-11

Stand: 02.03.2026