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Hinweis vom 10. März 2020

aus Anlass der Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 und deren Folgen

Aus Anlass der Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 und deren Folgen weist das Deutsche Patent- und Markenamt auf Folgendes hin: Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die aktuelle Situation im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren angemessen berücksichtigen.

Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung von Fristen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmt wurden. Gesetzlich bestimmte Fristen können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Deutsche Patent- und Markenamt aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wer eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände unverschuldet versäumt, dessen Verfahren kann auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Der Antragsteller wird dann so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von der zuständigen Stelle im Einzelfall zu prüfen.

Bitte entnehmen Sie die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen. Diese sind abrufbar unter externer Link www.gesetze-im-internet.de.

Die Wiedereinsetzung ist geregelt für Verfahren

  • in Patentsachen in § 123 Patentgesetz
  • in Markensachen in § 91 Markengesetz
  • in Designsachen in § 23 Absatz 3 Satz 3 Designgesetz in Verbindung mit § 123 Absätze 1 bis 5 und 7 Patentgesetz
  • in Gebrauchsmustersachen in § 21 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz und
  • in Halbleiterschutzsachen in § 11 Absatz 1 Halbleiterschutzgesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz.

Stand: 21.03.2024