Inhalt

Hinweis vom 7. September 2021

zum Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts 
(2. PatMoG) vom 10. August 2021 sowie zum Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vom 30. August 2021

Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz - 2. PatMoG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3490) verkündet. Das Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes wurde am 7. September 2021 im Bundesgesetzblatt
(BGBl. I S. 4074) verkündet.

Das 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz - 2. PatMoG bezweckt eine Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes (PatG) und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die für die Verfahren vor dem DPMA relevanten Änderungen finden sich in mehreren Artikeln. Sie betreffen sowohl übergreifende Themen in den Schutzrechtsgesetzen und in der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (siehe A.1) als auch Regelungen in einzelnen Gesetzen und Verordnungen sowie im Gesetz über internationale Patentübereinkommen (siehe A.2 bis A.5). Außerdem werden Gebührentatbestände geändert (siehe A.6).

Das Artikelgesetz tritt am 18. August 2021 in Kraft. Diejenigen Änderungen, die Anpassungen der IT-Systeme des DPMA erforderlich machen, treten erst am 1. Mai 2022 in Kraft.

Mit dem Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes werden weitere Aufgaben im Bereich der Information der Öffentlichkeit und der internationalen Zusammenarbeit auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übertragen und im Patentgesetz verankert. Außerdem werden die Jahresgebühren für Patente
ab 1. Juli 2022 erhöht (siehe B.).

Inhalt des Hinweises

A. Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

1. Übergreifende Regelungen für sämtliche Schutzrechtsverfahren
2. Patentverfahren und Verfahren für ergänzende Schutzzertifikate
3. Gebrauchsmusterverfahren
4. Markenverfahren
5. Designverfahren
6. Gebührenrechtliche Regelungen

B. Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
Erhöhung der Jahresgebühren für Patente

A. Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

1. Übergreifende Regelungen für sämtliche Schutzrechtsverfahren

  • a) Teilnahme an Anhörungen, Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Für Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Halbleiterschutzgesetz wird die Möglichkeit der Teilnahme an Anhörungen, Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung von § 128a Zivilprozessordnung (Verhandlungen und Vernehmungen vor den Zivilgerichten) eröffnet (§ 46 Absatz 1 PatG, § 17 Absatz 2 Satz 6 GebrMG, § 60 Absatz 1 Satz 2 MarkenG, § 34a Absatz 3 Satz 4 DesignG, § 8 Absatz 5 HalblSchG).

Beteiligte können in geeigneten Fällen nach Entscheidung des DPMA per Videokonferenz an den Sitzungen teilnehmen. Die Möglichkeit, stattdessen "präsent" an der vor Ort stattfindenden Verhandlung teilzunehmen, wird weiterhin bestehen. Diese Möglichkeiten sollen zum Einsatz kommen, sobald intern die erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen wurden. Das DPMA wird gesondert über die weiteren Einzelheiten informieren.

  • b) Einheitliche Feiertagsregelung für alle Standorte des DPMA (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Alle gesetzlichen Feiertage, die an mindestens einem der Dienstorte des DPMA gelten, werden fristverlängernd anerkannt, unabhängig davon, an welchem Ort die zur Fristwahrung erforderliche Handlung tatsächlich vorgenommen wird (§ 18a DPMAV). Die fristgebundenen Handlungen und Erklärungen können fristwahrend an allen drei Standorten des DPMA in München, Jena und Berlin vorgenommen werden. Damit entfallen künftig Rechtsunsicherheiten bei der Berechnung von Fristen aufgrund von nicht- bundeseinheitlichen Feiertagen.

  • c) Beschränkung der Veröffentlichungspflicht und des Akteneinsichtsrechts bei offensichtlich sittenwidrigen Inhalten (Inkrafttreten: 18. August 2021)

Künftig soll die Offenlegung von Patent-und Markenanmeldungen, die offensichtlich sittlich anstößige Inhalte haben, durch eine Beschränkung der Veröffentlichungspflicht vermieden werden (§ 32 Absatz 2 PatG, § 33 Absatz 3 MarkenG). Ebenso wird künftig das Akteneinsichtsrecht schutzrechtsübergreifend insoweit ausgeschlossen, als die Akte Bestandteile enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (§ 31 Absatz 3b PatG, § 8 Absatz 7 GebrMG, § 62 Absatz 4 MarkenG, § 22 Absatz 3 DesignG). Hierdurch soll verhindert werden, dass die im Internet jedermann zugängliche amtliche Publikations- und Registerdatenbank des DPMA für die Verbreitung von offensichtlich ordnungs- oder sittenwidrigen Inhalten instrumentalisiert wird. Da sich der Ausschluss der Veröffentlichung und der Einsichtnahme auf die sittenwidrigen Akteninhalte beschränkt, wird das Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht berührt.

2. Patentverfahren und Verfahren für ergänzende Schutzzertifikate

  • a) Verlängerung der Frist zur Einleitung der nationalen Phase bei PCT-Anmeldungen (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Die Frist zur Einleitung der nationalen Phase bei PCT-Anmeldungen wird von 30 auf 31 Monate ab dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum verlängert. Anmelder haben künftig einen Monat mehr Zeit, um die Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase beim DPMA zu entrichten und gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache vorzulegen (Art. III § 4 und § 6 IntPatÜbkG).

  • b) Vereinfachung des Wechsels von Beteiligten im Einspruchsverfahren (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Der Wechsel von Beteiligten im Einspruchsverfahren im Falle der Änderung des Inhabers wird vereinfacht und gestrafft. Künftig kann der neu im Register als Rechtsinhaber Eingetragene ein laufendes Einspruchsverfahren ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten übernehmen (§ 30 Absatz 3 Satz 3 PatG).

  • c) Erweiterung der Offensichtlichkeitsprüfung (Inkrafttreten: 18. August 2021)

Die Prüfung offensichtlicher Mängel einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle wird auf die Patentierungsausschlüsse des § 1a Absatz 1 PatG (Menschlicher Körper) und des § 2a Absatz 1 PatG (Pflanzen und Tiere) erstreckt (§ 42 Absatz 2 Nummer 3 PatG).

  • d) Nennung des Erfinders (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Es wird gesetzlich klargestellt, dass der Erfinder mit Namen und Ortsangabe in den Patentpublikationen und im Register genannt werden kann. Die Nennung unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder dies beantragt (§ 63 Absatz 1 PatG).

  • e) Widerruf und Weiterbehandlung ergänzender Schutzzertifikate (Inkrafttreten: 18. August 2021)

Im Einklang mit der bisherigen Praxis wird gesetzlich klargestellt, dass ergänzende Schutzzertifikate auf Antrag des Inhabers nach § 64 PatG widerrufen werden können und dass das verfahrensrechtliche Institut der Weiterbehandlung (§ 123a PatG) auch für ergänzende Schutzzertifikate gilt (§ 16a Absatz 2 PatG).

3. Gebrauchsmusterverfahren

  • a) Vereinfachung bei der Gebrauchsmusterabzweigung (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Bei der Gebrauchsmusterabzweigung muss eine Abschrift der Patentanmeldung bzw. deren Übersetzung künftig nicht mehr eingereicht werden, wenn diese Dokumente zuvor bereits im Rahmen der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht worden sind (§ 5 GebrMG, § 8 GebrMV).

  • b) Vereinfachung des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Das Verfahren der Gebrauchsmusterlöschung wird effizienter gestaltet (§ 17 Absätze 2 bis 5 GebrMG). Eine mündliche Verhandlung wird – ähnlich wie bei der Anhörung im patentrechtlichen Einspruchsverfahren – künftig nur noch stattfinden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das DPMA dies für sachdienlich erachtet (§ 17 Absätze 2 bis 3 GebrMG). Zudem wird die Kostenentscheidung flexibilisiert (§ 17 Absatz 4 GebrMG). Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten nur noch auf Antrag entschieden. Sofern keine Kostenentscheidung ergeht, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Zudem kann künftig die Gebrauchsmusterabteilung als Spruchkörper den Gegenstandswert festsetzen (§ 17 Absatz 5 GebrMG).

4. Markenverfahren

  • a) Anpassung an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Das Markengesetz, die Markenverordnung und das Gebührenverzeichnis werden an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst (§§ 107 ff. MarkenG, § 25 Nummer 31, §§ 43, 45 und 46 Absatz 1 MarkenV, Teil A Abschnitt III Ziffer 5 der Anlage zu § 2 Absatz 1 PatKostG). Seit dem 31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen wird dem Rechnung getragen.

  • b) Klarstellung der Schutzdauerberechnung im Markengesetz (Inkrafttreten: 18. August 2021)

Die Regelungen zur Schutzdauer im Markengesetz und in der Unionsmarkenverordnung werden sprachlich vollständig harmonisiert. Durch die Angleichung wird zur Erleichterung der Fristberechnung klargestellt, dass es sich in § 47 Absatz 1 MarkenG – wie auch in der Unionsmarkenverordnung – um eine Ereignisfrist handelt. Eine Änderung der Schutzfristberechnung geht mit der Neuregelung nicht einher.

5. Designverfahren

  • a) Wegfall des Sitzungserfordernisses in Designverfahren (Inkrafttreten: 18. August 2021)

Die Designabteilung erhält die Möglichkeit, Beschlüsse ohne eine Sitzung (zum Beispiel im Umlaufverfahren) zu fassen (§ 6 Absatz 3 DPMAV). Die Designabteilung wird dadurch den Abteilungen in anderen Schutzrechtsverfahren gleichgestellt, für die ebenfalls kein Sitzungserfordernis vorgesehen ist.

  • b) Festsetzung des Gegenstandswerts von Amts wegen in Designverfahren (Inkrafttreten: 18. August 2021)

In Designverfahren kann der Gegenstandswert zukünftig von Amts wegen festgesetzt werden (§ 34a Absatz 6 DesignG). Dies dient der Verfahrenserleichterung und Beschleunigung der anschließenden Kostenfestsetzung.

6. Gebührenrechtliche Regelungen

  • a) Gebührenerleichterung für gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechts (Inkrafttreten: 18. August 2021)

In Verfahren vor dem DPMA, in denen das Innehaben eines Schutzrechts auch Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist, werden die Gebühren künftig nicht mehr nach Kopfzahl bestimmt. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit werden gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder gebührenrechtlich als ein Antragsteller behandelt (Teil A Absatz 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Patentkostengesetz - PatKostG). Die gleiche Gebührenerleichterung kommt im Beschwerdeverfahren gemeinschaftlichen Inhabern oder Anmeldern eines betroffenen Schutzrechts zu, wenn sie gemeinsam Beschwerde einlegen (Teil B Absatz 1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 PatKostG).

  • b) Fälligkeit der Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Bei der Bestimmung der Fälligkeit der Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate werden die Besonderheiten der jeweiligen Erteilungsverfahren im Interesse der Inhaber künftig stärker berücksichtigt (§ 3 Absatz 2 Sätze 3 und 4 PatKostG). Dies betrifft insbesondere Sondersituationen, in denen das ergänzende Schutzzertifikat erst nach Laufzeitbeginn erteilt wird.

  • c) Vorauszahlung der Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Die Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate können zur Verwaltungsvereinfachung für Anmelder und DPMA künftig rechtswirksam auch früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit im Voraus gezahlt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 3 PatKostG).

  • d) Gebührenerhöhung für ergänzende Schutzzertifikate (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Die Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate werden vor dem Hintergrund des gestiegenen Prüfungsaufwands moderat erhöht (Nummern 312 210 bis 312 261 der Anlage PatKostG (Gebührenverzeichnis)). Auf die Vorschriften zur Anwendung der bisherigen Gebührensätze in bestimmten Fällen nach § 13 PatKostG wird hingewiesen.

  • e) Rückkehr vom "Einklassen-Modell" zum "Dreiklassen-Modell" bei Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)

Bei der Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke wird gebührenrechtlich wieder zum sogenannten "Dreiklassen-Modell" zurückgekehrt (Teil A Abschnitt III Ziffer 5 der Anlage zu § 2 Absatz 1 PatKostG). Bei der Umwandlung von Unionsmarken in nationale Marken entstehen nach dem bisherigen "Einklassen-Modell" im Vergleich zur Anmeldung einer nationalen Marke, für die das "Dreiklassen-Modell" gilt, höhere Gebühren bei grundsätzlich gleichem Prüfungsaufwand. Dies wird durch die Neuregelung behoben.

B. Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes

Erhöhung der Jahresgebühren für Patente (Inkrafttreten: 1. Juli 2022)

Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patentanmeldungen bzw. Patente (§ 17 PatG) werden maßvoll angehoben (Nummern 312 050 bis 312 207 der Anlage PatKostG (Gebührenverzeichnis)). Die Erhöhung berücksichtigt die seit 1999 eingetretene inflationsbedingte Absenkung des Gebührenniveaus. Die Gebührenänderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Auf die Vorschriften zur Anwendung der bisherigen Gebührensätze in bestimmten Fällen nach § 13 PatKostG wird hingewiesen.

Stand: 07.09.2021