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Hinweis vom 7. März 2016

zur Gebührenerhebung bei Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln durch mehrere Beteiligte

Mit Beschluss vom 18. August 2015 (X ZB 3/14) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass jedes Mitglied einer Inhabergemeinschaft die Beschwerdegebühr in Höhe von Euro 500,00 (Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 Patentkostengesetz Nr. 401 100) gesondert zu entrichten hat, wenn die Patentinhaber gemeinsam gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen und sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass die Patentinhaber rechtlich als eine Person anzusehen sind, insbesondere keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.

Mehrere Personen bilden danach nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam ein Schutzrecht besitzen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen mangels anderweitiger Absprache grundsätzlich in Bruchteilsgemeinschaft. Für die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Inhaber einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über die gemeinsame Inhaberschaft an dem Schutzrecht hinausgeht.

Wir bitten, dies bei gemeinsamer Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels zu beachten und gegebenenfalls deutliche Angaben zu machen.

Stand: 21.03.2024