Inhalt

Aufsicht über befugte Stellen nach dem UrhG

Seit dem Inkrafttreten des § 45c Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie der Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV) zum 1. Januar 2019 beaufsichtigt das DPMA neben Verwertungsgesellschaften auch befugte Stellen. Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen (§ 45c Abs. 3 UrhG). Dazu zählen beispielsweise Blindenbibliotheken, Förderzentren für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler oder Umsetzungsdienste an Hochschulen.

Befugte Stellen müssen dem DPMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen. Wenn Sie eine befugte Stelle anzeigen möchten, nutzen Sie hierfür bitte unser pdf-Datei Formular zur Anzeige einer befugten Stelle. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere
pdf-Datei Datenschutzerklärung für die Anzeige als befugte Stelle.

Weitere Informationen sowie Antworten auf grundlegende Fragen zum Thema befugte Stellen können Sie den pdf-Datei FAQ entnehmen.

Die beim DPMA angezeigten befugten Stellen finden Sie in der Liste der befugten Stellen nach dem UrhG.

Stand: 11.01.2023