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Aufsicht nach dem VGG

Jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks – wie zum Beispiel die Vervielfältigung eines Texts oder die öffentliche Wiedergabe eines Musikstücks – bedarf grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis der Urheberinnen und Urheber. Insbesondere bei massenhaften Nutzungsvorgängen ist es aber faktisch unmöglich, stets eine solche Erlaubnis einzeln einzuholen. Zudem haben die Urheberinnen und Urheber oftmals keine Kenntnis von der jeweiligen Nutzung und können deshalb auch keinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung geltend machen. Daher nehmen regelmäßig Verwertungsgesellschaften die Rechte der Kreativen kollektiv wahr. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Vereinigungen, in denen sich die schöpferisch Tätigen organisieren. Sie erteilen Lizenzen für die von ihnen verwalteten Werke, überwachen die Nutzung dieser Werke und ziehen Lizenzvergütungen ein, um die Einnahmen anschließend an die Berechtigten auf der Grundlage von Verteilungsplänen auszuschütten.

Da sich die Verwertungsgesellschaften überwiegend auf ein Gebiet spezialisiert haben – wie etwa die GEMA auf musikalische Werke und die VG Wort auf Sprachwerke –, haben sie regelmäßig in ihrem Bereich eine tatsächliche Monopolstellung inne. Deshalb und weil sie für ihre Berechtigten treuhänderisch tätig sind, unterliegen sie nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) der staatlichen Aufsicht durch das DPMA.

Detaillierte Informationen zu den Aufgaben und den Aufsichtsobjekten finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Aktuelle Information

Vergabe kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung durch Verwertungsgesellschaften

Mit Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) in 2021 wurde für Verwertungsgesellschaften nach skandinavischem Vorbild die Möglichkeit geschaffen, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (ECL) zu erteilen. Verwertungsgesellschaften können unter den Voraussetzungen der externer Link §§ 51 ff. VGG für Nutzungen im Inland Rechte auch von sogenannten Außenstehenden – sprich Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft in keinem Wahrnehmungsverhältnis stehen – einräumen. Im Gegensatz zu der Regelung in den meisten skandinavischen Ländern hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, kein besonderes Erlaubnis- oder anderweitiges Genehmigungsverfahren beim DPMA vorzusehen. Vielmehr können Verwertungsgesellschaften ECL bereits auf Grundlage ihrer ursprünglichen Wahrnehmungserlaubnis gemäß externer Link § 77 VGG erteilen. Allerdings knüpft die widerlegliche Vermutung für die Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften gemäß externer Link § 51b Abs. 2 VGG an die allgemeine Erlaubnis von Verwertungsgesellschaften an. Dies gilt auch für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie über eine entsprechende Erlaubnis (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 VGG) verfügen. Die Verwertungsgesellschaften, die derzeit eine Erlaubnis besitzen, sind in der Liste der Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland veröffentlicht.

Stand: 21.09.2022