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FAQ zur Mitteilung Nr. 1/26 vom 2. März 2026
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Worauf bezieht sich die Mitteilung der Präsidentin Nr. 1/26?
Die Mitteilung der Präsidentin Nr. 1/26 vom 2. März 2026 bezieht sich auf die Neufassung der Recherche- und Prüfungsrichtlinien im Hinblick auf die Nutzung externer elektronischer Recherchequellen auch unter Einsatz von Anwendungen Künstlicher Intelligenz, soweit deren Nutzung im DPMA zugelassen ist. Es handelt sich um eine begleitende Kommunikationsmaßnahme, mit der das DPMA auf die Neufassung dieser Richtlinien hinweist.
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Was sind Recherche- und Prüfungsrichtlinien?
Die Richtlinien für die Durchführung der Recherche nach § 43 PatG (Rechercherichtlinien) und die Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen (Prüfungsrichtlinien) sind interne Anordnungen für die gesetzmäßige Ausübung der dienstlichen Tätigkeit. Sie sind für die Patentprüferinnen und Patentprüfer verbindlich und müssen bei der Durchführung der Recherche nach § 43 PatG und der Prüfung nach § 44 PatG beachtet werden. Sie werden von der Präsidentin des DPMA erlassen und sollen eine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und die Beachtung gleicher Grundsätze bei der Durchführung der Recherche und Prüfung sicherstellen (§ 1 Abs. 1 DPMAV). Die Veröffentlichung der Richtlinien dient dazu, die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit über die bei der Recherche und Prüfung zu beachtenden Grundsätze zu informieren.
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Was ist neu an der jüngsten Aktualisierung der Richtlinien?
Die Neufassung ermöglicht es Prüferinnen und Prüfern ausdrücklich, externe elektronische Recherchequellen im Rahmen der Recherche zu nutzen, auch unter Einsatz von Anwendungen Künstlicher Intelligenz, soweit deren Nutzung im DPMA zugelassen ist, und konkretisiert die hierfür geltenden Rahmenbedingungen. Zugleich stellt das DPMA ausdrücklich klar, dass die Recherche weiterhin so durchzuführen ist, dass Informationen in nicht offengelegten Patentanmeldungen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Schutz der Vertraulichkeit in Bezug auf unveröffentlichte Anmeldungen gewahrt bleibt. Dieser Schutz wird durch die Neufassung in keiner Weise relativiert.
Die konkrete Formulierung in den Rechercherichtlinien lautet (Ziffer 5):
„Für die Recherche können auch externe elektronische Recherchequellen einschließlich Online-Fachzeitschriften, Online-Datenbanken und sonstige Internetseiten herangezogen werden. Über die Heranziehung solcher Quellen ist von Fall zu Fall zu entscheiden. In einigen technischen Gebieten, etwa der Informationstechnologie und der Chemie, ist eine Ermittlung des Standes der Technik aber typischerweise nicht auf andere Weise möglich. Dabei können auch Anwendungen künstlicher Intelligenz zu Hilfe genommen werden, soweit deren Nutzung im DPMA zulässig ist. Es ist allerdings in jedem Falle darauf zu achten, dass der Inhalt noch nicht offengelegter Anmeldungen nicht durch die Verwendung von Suchbegriffen oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es obliegt jeder Prüfungsstelle, die Suchbegriffe und Recherchestrategien so zu wählen, dass die Recherche sinnvoll, effizient und umfassend durchgeführt werden kann und zugleich der Schutz der Vertraulichkeit in Bezug auf unveröffentlichte Anmeldungen gewahrt bleibt. Dies erfordert insbesondere eine Abwägung im Einzelfall, welche Nutzung von Text, Begriffen, Sequenzen oder chemischen Strukturformeln in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Sicherheitsniveaus der jeweiligen Recherchequelle sowie etwaiger Besonderheiten des jeweiligen technischen Gebietes und der dort üblichen Recherchequellen und -methoden sachgerecht ist.“
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Warum ist die Einbeziehung externer elektronischer Recherchequellen wichtig?
Um die Schutzfähigkeit einer Erfindung beurteilen zu können, muss das DPMA den weltweiten Stand der Technik ermitteln. Dieser umfasst alles, was vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Das weltweit abrufbare und ermittelbare Wissen nimmt im Zeitalter von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz rasanter zu als je zuvor. Es wird meist nur noch in elektronischer Form und oftmals, wie etwa in der Informationstechnologie oder der Chemie, in externen Recherchequellen vorgehalten. Eine qualitativ hochwertige Recherche ist daher oft nur noch möglich, wenn entsprechende externe elektronische Recherchequellen genutzt werden.
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Welches Risiko besteht für Anmelder, wenn das DPMA externe elektronische Recherchequellen nutzt, und was tut das DPMA, um den Schutz der Vertraulichkeit zu wahren?
In der Mitteilung Nr. 1/26 wird darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung externer elektronischer Recherchequellen auch unter Beachtung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte aus Anmeldungen Dritten zugänglich werden. Aus Sicht des DPMA handelt es sich dabei um ein lediglich theoretisches Restrisiko. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vertrauliche Anmeldedaten an Dritte gelangt sind.
Unsere Prüferinnen und Prüfer werden umfassend geschult und sind sich ihrer in den Rechercherichtlinien festgelegten strengen Verpflichtung auf den Schutz der Vertraulichkeit sowie der hierfür anzuwendenden Sorgfaltsmaßstäbe umfassend bewusst. Das gilt auch und insbesondere in Bezug auf die Auswahl und die Nutzung externer Recherchequellen. Weitere Maßnahmen des DPMA zum Schutz der Vertraulichkeit sind die Einhaltung hoher IT-Sicherheitsstandards, technische Schutzvorkehrungen und vertragliche Vereinbarungen.
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Wie setzt das DPMA Anwendungen Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Patentrecherche ein?
Die Neufassung der Recherche- und Prüfungsrichtlinien ermöglicht es Prüferinnen und Prüfern, bei der Recherche auch Anwendungen Künstlicher Intelligenz zu Hilfe zu nehmen, soweit deren Nutzung im DPMA zugelassen ist. Ein verantwortungsvoller und sicherer Umgang mit Künstlicher Intelligenz hat im DPMA oberste Priorität. Derzeit sind im DPMA zur Unterstützung der Patentrecherche für nicht offengelegte Anmeldungen nur interne KI-Anwendungen zum Einsatz zugelassen. In Zukunft ist nach den Vorgaben der Recherche- und Prüfungsrichtlinien auch eine Zulassung externer Anwendungen möglich. Externe KI-Anwendungen können im DPMA allerdings nur nach sorgfältiger vorheriger Prüfung unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, inklusive derjenigen zum Schutz der Vertraulichkeit, zugelassen werden.
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Empfiehlt das DPMA, mit Recherche- oder Prüfungsanträgen von Patentanmeldungen bis zur Offenlegung nach 18 Monaten zu warten?
Nein, keineswegs. Das DPMA ist sich bewusst, dass eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung innerhalb des Prioritätsjahrs für viele Anmelder wichtig ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Recherche- oder Prüfungsantrag erst nach Offenlegung zu stellen, wird lediglich höchst vorsorglich für Anmelderinnen und Anmelder gegeben, denen nach individueller Abwägung das aus Sicht des DPMA lediglich theoretische Restrisiko aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht vertretbar erscheint.
Stand: 03.06.2026

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