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Patentanwaltsausbildung

Fachleute im gewerblichen Rechtsschutz mit technischem Sachverstand
Weitere Informationen
Als Patentanwältin/als Patentanwalt sind Sie beratend tätig und im gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Um diesen Beruf ergreifen zu können, müssen Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Universitätsstudium absolviert haben und außerdem ein Jahr (Berufs-)Erfahrung im technischen Bereich mitbringen. Danach schließt sich eine fast dreijährige Ausbildung bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt und beim DPMA und Bundespatentgericht sowie die Patentanwaltsprüfung an.
Anhand Ihres Zulassungsantrags entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt, ob Ihnen aufgrund Ihrer Vorbildung der Patentanwaltsberuf offen steht. Das Amt organisiert auch die Patentanwaltsausbildung und -prüfung. Nach bestandener Prüfung dürfen Sie sich Patentassessor/Patentassessorin nennen und können bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur freiberuflichen Patentanwältin/zum freiberuflichen Patentanwalt beantragen.
Wenn Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert haben und danach mindestens zehn Jahre in einer Patentabteilung oder Patentanwaltskanzlei beratend tätig waren, können Sie auch ohne die dreijährige Ausbildung zur Patentanwaltsprüfung zugelassen werden.
Wenn Sie Patentanwalt/Patentanwältin eines anderen europäischen Staates sind, können Sie deutsche Patentanwältin/deutscher Patentanwalt werden, sofern Sie eine besondere Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Zulassung zur Patentanwaltsausbildung
Bevor Sie Ihre Patentanwaltsausbildung beginnen, muss das DPMA Sie zur Ausbildung zulassen. Hierzu benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag. Außerdem müssen Sie vorher einen Ausbildungsplatz bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt gefunden haben. Für Ihre Ausbildungsplatzsuche finden Sie auf den Internetseiten der Patentanwaltskammer ein elektronisches Patentanwaltsverzeichnis.
Die Patentanwaltskammer: Ihr Ansprechpartner nach der Patentanwaltsausbildung
Für Angelegenheiten der Patentanwältinnen/der Patentanwälte und der Patentanwaltsgesellschaften ist die Patentanwaltskammer zuständig. Das betrifft zum Beispiel die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.
Leitlinien zur Patentanwaltsausbildung im Ausland
Am 18. Mai 2017 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" in Kraft getreten. Durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes wurde in § 7 PAO ein neuer Absatz 2a eingefügt. Danach bestimmt die Präsidentin des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung anzuerkennen ist. Die Leitlinien regeln die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person.
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Stand: 10.03.2023
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