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Fragen rund um die Patentanwaltsausbildung

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen zur Patentanwaltsausbildung

  • Ich habe einen interdisziplinären Studiengang (z.B. Wirtschaftsingenieurswesen oder Wirtschaftsinformatik) absolviert und möchte wissen, ob ich damit zur Patentanwaltsausbildung zugelassen werden kann.

    Ob der Abschluss in einem interdisziplinären Studiengang eine Zulassung zur Ausbildung ermöglicht, ist im Einzelfall zu bewerten. Sowohl im Bachelor- als auch im Masterabschluss müssen der naturwissenschaftliche bzw. technische Anteil deutlich überwiegen.
    Weitere Informationen finden Sie in unserem pdf-Datei Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.

  • Wird eine Tätigkeit im (technischen) Vertrieb oder als Patentingenieur nach dem Studium als praktische technische Tätigkeit anerkannt?

    Nein. Es ist nicht ausreichend, wenn die Tätigkeit lediglich einen technischen Bezug aufweist. Eine Anstellung im Vertrieb ist kaufmännischer Natur, eine Tätigkeit als Patentingenieur ist rechtlicher Natur und kann daher nicht anerkannt werden.

  • Muss das praktische technische Jahr ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein?

    Nein. Das praktische technische Jahr kann aus verschiedenen Anstellungen bestehen. Diese sollten jeweils mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten gehen.

  • Wird als praktische technische Tätigkeit auch die Mitarbeit an einem naturwissenschaftlichen Lehrstuhl anerkannt?

    Die Mitarbeit an einem naturwissenschaftlichen Lehrstuhl kann unter bestimmten Voraussetzungen als praktische technische Tätigkeit anerkannt werden. Lehrtätigkeiten können nicht anerkannt werden.

  • Wie wird das Jahr der praktischen technischen Tätigkeit berechnet?

    Das Jahr wird anhand einer branchenüblichen Vollzeittätigkeit (ohne weitere Anhaltspunkte 40-Stunden-Woche) berechnet. Soweit Sie in Teilzeit gearbeitet haben, wird Ihre Tätigkeit auf die branchenübliche Vollzeittätigkeit umgerechnet. Eine Teilzeittätigkeit sollte mindestens 15 Wochenstunden umfasst haben.

    Die praktische technische Tätigkeit kann auch aus mehreren Tätigkeiten bestehen und muss nicht am Stück bei einem Arbeitgeber/Auftraggeber abgeleistet worden sein. Die einzelnen Abschnitte sollten jeweils einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausmachen.

  • Vermittelt das DPMA eine praktische technische Tätigkeit nach dem Studium?

    Das DPMA vermittelt keine praktischen technischen Tätigkeiten nach dem Studium.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Gerne können Sie sich telefonisch an unseren Zentralen Kundenservice (089 2195-1000) wenden oder eine E-Mail an info@dpma.de schreiben.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 21.07.2021