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Zur Novellierung des Markengesetzes

Lichtschwerter in verschiedenen Farben

Neuerungen im Markengesetz

Neuerungen im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ab 1. Mai 2020

Wir informieren, welche Änderungen zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten sind.

Das heutige Markenrecht in der Europäischen Union basiert auf einem Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken. Nachdem schon die europäische Markenrechtsrichtlinie von 1988 und das darauf beruhende deutsche Markengesetz von 1995 eine erste Harmonisierung des Markenrechts in Europa brachten, soll die Neufassung der Richtlinie die Harmonisierung weiter intensivieren und insbesondere die Rechte der Markeninhaber stärken. Die neugefasste EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) und die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Anfang 2016 in Kraft getreten.

Das externer Link Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL wurde am 14. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt (externer Link BGBl. I, Seite 2357 ff.) verkündet und ist am 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden. Die pdf-Datei Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen (2,06 MB) wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2019 an die neue Rechtslage angepasst.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Folgende Änderungen wurden umgesetzt:

  • Bestimmbarkeit/neue Markenformen

Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es jetzt, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Diese Änderung in der Darstellung will den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen und orientiert sich zudem an den technischen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke in elektronischen Registern. So können beispielsweise auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.

Die internationale Erstreckung dieser neuen Markenformen wird bis auf Weiteres noch nicht möglich sein, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.

Bitte beachten: Diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke haben keinen Einfluss auf die Einreichung der häufigsten klassischen Markenformen durch eine grafische Darstellung.

  • Die nationale Gewährleistungsmarke ist da

Mit der Gewährleistungsmarke findet eine neue Markenkategorie Eingang ins deutsche Markenrecht. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht.

Bauklötze, die "Reform" bilden

Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen - insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Mit der Gewährleistungsmarke können nun auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen, auf deren Basis jetzt auch eine internationale Erstreckung möglich ist. Ebenso besteht die Möglichkeit, eine international geschützte Gewährleistungsmarke als solche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken. Auf europäischer Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

  • Wesentliche Änderungen im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Das Löschungsverfahren wurde in "Verfalls-" bzw. "Nichtigkeitsverfahren" umbenannt. Die Gebühr für das Nichtigkeitsverfahren beträgt 400 Euro. Ab 1. Mai 2020 können im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden. Außerdem wird das derzeitige registerrechtliche Vorverfahren für Verfallserklärungen zu einem amtlichen Verfallsverfahren ausgebaut. Die Änderungen im Einzelnen finden Sie hier.

  • Vorsicht: Neue absolute Schutzhindernisse

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, wurden explizit als absolute Schutzhindernisse im Markengesetz aufgenommen. Zusätzlich sind auch geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Marken, die derartige Angaben direkt oder indirekt enthalten, können nur für ausdrücklich spezifikationsgemäße Waren eingetragen werden. Zudem können auch Sortenbezeichnungen, die nach nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften Schutz in Deutschland oder der EU genießen, der Eintragung einer identischen oder wesensgleichen Marke entgegenstehen.

  • Eintragbarkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register

Lizenzen werden jetzt auf Antrag in das Register eingetragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Es ist jetzt möglich, auch in das internationale Register Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil einzutragen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

  • Achtung: Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Berechnung der Schutzdauer gemäß § 47 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) jetzt an die Praxis des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angeglichen.

Für Eintragungen ab dem 14. Januar 2019 beginnt die zehnjährige Schutzdauer am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung bzw. Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (z.B. Anmeldung vom 17.01.2019 - Schutzende am 17. Januar 2029). Für die Schutzdauer einer nationalen Marke und einer Unionsmarke gilt in diesem Umfang eine einheitliche Berechnungsweise. Zunächst war das DPMA im Rahmen einer Gesetzesauslegung nach nationalem Recht davon ausgegangen, dass der Anmeldetag, mit dem die Schutzdauer nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 MarkenG beginnt, in die Zehnjahresfrist einzurechnen ist. Eine etwaige Korrektur des Schutzendedatums in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank DPMAregister wird von Amts wegen vorgenommen.

Wurde die Marke vor dem 14. Januar 2019 eingetragen, endet die Schutzdauer weiterhin am Monatsende (§ 159 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 47 Abs. 1 MarkenG a.F.). Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke.

Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen seit dem Inkrafttreten des MaMoG auseinander. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Dementsprechend werden die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Werden Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, gilt das Patentkostengesetz (PatKostG) in seiner alten Fassung.

  • Abgeschafft: Die Umklassifizierung entfällt

Die Umklassifizierung wurde abgeschafft. Ändert sich die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke angepasst.

  • Viele Änderungen im Widerspruchsverfahren

Die Systematik im Widerspruchsverfahren ändert sich: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.

Die Widerspruchsgebühr wurde an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst, liegt aber in der Regel immer noch deutlich unter den Gebühren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Während die Gebühr für einen Widerspruch bisher 120 Euro betrug, beläuft sie sich jetzt auf 250 Euro. Hiervon ist - wie bisher - ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind weitere 50 Euro fällig.

Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen ("Cooling-off"). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.

Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: "Verfallsverfahren") zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist ein Nachweis der Benutzung erforderlich, den man aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen kann. Diese ist auch bisher das hauptsächlich vorgelegte Mittel zur Glaubhaftmachung. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. - falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde - zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem Unionsmarkenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind in das Markenregister aufzunehmen.

Diese Änderungen sind in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

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Stand: 29.04.2020