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Änderungen zur Schutzdauer und der Verlängerung von Marken

Wie man die Schutzdauer von Marken berechnet

Die Schutzdauer einer ab dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marke endet nach zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht (zum Beispiel Anmeldung vom 17. Januar 2019 – Schutzende am 17. Januar 2029). Die Schutzdauerberechnung einer nationalen Marke wurde somit der Unionsmarke angeglichen.

Beispiel:
Die Marke wird am 17. Januar 2019 angemeldet. Das DPMA unterrichtet im Mai 2028 über den Ablauf der Schutzdauer. Die Verlängerungsgebühr wird am 17. Juli 2028 fällig. Schutzende der Marke ist am 17. Januar 2029; hier endet die Zahlungsfrist ohne Zuschlag. Am 18. Januar 2029 beginnt die neue Schutzperiode. Bis zum 17. Juli 2029 kann noch die Verlängerungsbebühr mit Zuschlag gezahlt werden. Wird die Gebühr nicht gezahlt, wird die Eintragung der Marke zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Pfeildarstellung

Beispiel für die neue Berechnung der Schutzdauer


Für Markeneintragungen bis zum 13. Januar 2019 endet die Schutzdauer wie bislang nach zehn Jahren zum Monatsende (§ 159 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 47 Abs. 1 MarkenG a.F.).

Zahlung der Verlängerungsgebühr

Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen seit dem Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) auseinander. Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer der Marke sowie über die sich daraus ergebenden Zahlungs- und Zuschlagsfristen.

Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Die Verlängerungsgebühren für die folgende Schutzfrist werden bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig und können binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Soll die Marke vollständig verlängert werden, ist kein schriftlicher Verlängerungsantrag erforderlich: Die Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers.

Wird die Verlängerungsgebühr erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Gleiches gilt, wenn weitere Klassengebühren zu zahlen sind.

Teilweise Verlängerungen

Bei teilweisen Verlängerungen können notwendige Teillöschungen gemäß § 47 MarkenG erst nach Ablauf der Schutzdauer vollzogen werden; der Abschluss der Verlängerungsverfahren kann sich entsprechend verzögern. Teilverzichtserklärungen gemäß § 48 MarkenG werden hingegen sofort umgesetzt.

SEPA-Lastschriftverfahren

Bei gültigen Mehrfach- beziehungsweise Dauermandaten zieht das DPMA nach dem Fälligkeitstag die Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls Klassengebühren ein. Die Marke wird automatisch für alle Klassen verlängert. Bitte widerrufen oder ändern Sie Ihr Mandat beziehungsweise die Angaben zum Verwendungszweck rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag, wenn Sie keine vollständige Markenverlängerung wünschen.

Erste Erfahrungen und Auswirkungen

Die Änderungen bei der Schutzdauer und der Verlängerung sind bei mehr als 820.000 Bestandsmarken und fast 40.000 Verlängerungen im Jahr 2019 von großer praktischer Bedeutung. Sie haben insbesondere hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 159 MarkenG zu zahlreichen Nachfragen geführt.

DPMA

Stand: 14.03.2024