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Neue Schutzhindernisse

gedeckter Tisch mit Salami, Schinken, Käse und Wein

Neu: Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als Schutzhindernisse in das MarkenG aufgenommen

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen geschützt sind, wurden im Januar 2019 als absolute Schutzhindernisse in das Markengesetz aufgenommen. Zusätzlich sind auch geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse zu berücksichtigen.

Marken, die solche Angaben enthalten – sei es identisch oder nur in Form einer Anspielung - können nur für solche Waren eingetragen werden, die der jeweiligen Spezifikation der geschützten Angabe oder Bezeichnung entsprechen.

Auch Sortenbezeichnungen, die nach nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften Schutz in Deutschland oder der EU genießen, können der Eintragung einer Marke entgegenstehen.
Im Januar 2019 wurden diese Schutzhindernisse ausdrücklich in die Nummern 9 bis 12 des § 8 Abs. 2 MarkenG aufgenommen.

Eintragungsverbote von geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionellen Weinbezeichnungen und traditionellen Spezialitäten

Die Eintragungsverbote, auf die das MarkenG nunmehr ausdrücklich verweist, ergeben sich aus nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie internationalen Übereinkommen.
Praxisrelevant sind vor allem europäische Vorschriften, nämlich:

  • Hinsichtlich der Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografischen Angaben (g.g.A.) (§ 8 Abs. 2 Nr. 9)
    • Lebensmittel und Agrarerzeugnisse: Art. 14, 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1151/2012
    • Weinbauerzeugnisse: Art. 102, 103 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013
    • Aromatisierte Weinerzeugnisse: Art. 19, 20 Abs. 2 VO (EU) Nr. 251/2014
    • Spirituosen: Art. 36 Abs. 1, 21 Abs. 2 VO (EU) 2019/787
  • Hinsichtlich der traditionellen Weinbezeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10): Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 2019/33
  • Hinsichtlich der garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.): Art. 24 VO (EU) Nr. 1151/2012

Logos zu den Herkunftsangaben

Durch den Verweis auf diese Eintragungsverbote soll für Lebensmittel, Agrarerzeugnisse, Weinbauerzeugnisse und Spirituosen sichergestellt werden, dass die geschützten Bezeichnungen spezifikationsgemäß verwendet werden. Das kann – auch bei einer Verwendung der geschützten Angabe oder Bezeichnung in einer Marke - oftmals dadurch sichergestellt werden, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf solche Waren beschränkt wird, die der geltenden Spezifikation der geschützten Angabe oder Bezeichnung entsprechen.


Wo finden Sie die geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionellen Weinbezeichnungen und traditionellen Spezialitäten, die einer Markeneintragung entgegenstehen können?

Die Datenbank der Europäischen Kommission externer Link eAmbrosia enthält mittlerweile fast alle geschützten Angaben für Wein, Lebensmittel und Spirituosen und führt die bisherigen Datenbanken "E-Baccus", "Door" und "E-Spirit-Drinks" zusammen. Dagegen sind die geschützten traditionellen Begriffe für Wein nach wie vor in der elektronischen Datenbank "E-Bacchus" unter dem Reiter externer Link "traditionelle Begriffe" recherchierbar. Gleiches gilt für die Ende November 2020 gestartete Datenbank des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) externer Link GIview, die sich weitgehend mit eAmbrosia deckt, jedoch keine Recherche nach geschützten traditionellen Spezialitäten zulässt.

Wann steht eine geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung einer Markeneintragung entgegen?

  • Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geographische Angabe (g.g.A.) muss prioritätsälter sein als die angemeldete Marke.
  • Die durch die Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe geschützten Erzeugnisse müssen mit den in der Markenanmeldung beanspruchten Waren identisch oder vergleichbar sein. Ob die Erzeugnisse in diesem Sinne vergleichbar sind, kann dabei von den jeweiligen Herstellungsmethoden, den Rohstoffen, dem äußeren Erscheinungsbild, oder auch den Konsumgepflogenheiten, dem Vertrieb oder ähnlichen Vermarktungsregelungen abhängen.
  • Es muss sich um eine direkte Verwendung/Aneignung/Nachahmung oder Anspielung der geschützten Angabe oder Bezeichnung in der Markendarstellung handeln. Voraussetzung für eine Anspielung ist, dass zwischen dem mit der Marke gekennzeichneten Produkt und der geschützten Bezeichnung oder Angabe ein unmittelbarer gedanklicher Bezug hergestellt wird.

Der Sortenschutz

Hände reichen Tomaten

Pflanzensorten, die in Deutschland, der EU oder durch internationale Übereinkünfte geschützt sind, sind ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen (§ 8 Absatz 2 Nr. 12 MarkenG). Dieses Schutzhindernis soll gewährleisten, dass geschützte Sortenbezeichnungen von jedermann frei verwendet werden können. Dem würde eine Monopolisierung durch Markenschutz widersprechen.

Wo finden Sie geschützte Sorten, die einer Markeneintragung entgegenstehen können?

Sortenschutz ist recherchierbar in den Datenbanken:

Wann steht eine Sortenbezeichnung einer Markeneintragung entgegen?

Markenanmeldungen für lebende Pflanzen, Saatgut, Frischobst /-gemüse (Klasse 31) sind zurückzuweisen, wenn die Marke aus einer eingetragenen Sortenbezeichnung besteht. Hierzu zählen auch abgelaufene oder aufgegebene Sortenbezeichnungen. Die Sortenbezeichnung steht der Eintragung einer Marke unter folgenden Voraussetzungen entgegen:

  • die Marke besteht ausschließlich aus der Sortenbezeichnung oder enthält in ihren wesentlichen Elementen die Sortenbezeichnung
  • die beanspruchten Waren betreffen eine Pflanzensorte derselben oder eng verwandter Art

Beispiel: "Antonio" ist eine eingetragene Sortenbezeichnung für Paprikaschoten. Die Marke "Antonio" dürfte also nicht für Paprikaschoten eingetragen werden.


Erste Erfahrungen und Erkenntnisse

Die Aufnahme der Eintragungsverbote der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den Katalog der Schutzhindernisse für Marken im § 8 Abs. 2 MarkenG verdeutlicht die zunehmende Bedeutung, die diese traditionellen Bezeichnungen in den vergangenen Jahren erlangt haben. Allein für Agrarprodukte und Lebensmittel sind europaweit circa 1.500 Angaben und Bezeichnungen registriert; für Wein, aromatisierte Weine und Spirituosen circa 1.900.

Im DPMA ergibt sich die Zuständigkeit der Markenprüferinnen und –prüfer aus der Waren- oder Dienstleistungsklasse, die die Anmeldung schwerpunktmäßig beansprucht, was sich gerade im Hinblick auf die neuen Schutzhindernisse sehr bewährt: Die mit den Lebensmittel- und Getränkeklassen besonders befassten Prüferinnen und Prüfer haben ihre Recherchen in den einschlägigen Datenbanken für die geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen immer weiter intensiviert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die identische Übernahme dieser Bezeichnungen in die Marke von den jeweiligen Eintragungsverboten umfasst ist, sondern auch bloße Anlehnungen und Anspielungen. Enthalten Markenanmeldungen geschützte Bezeichnungen in identischer oder angelehnter Form, müssen die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse an die Spezifikationen der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen angepasst werden.

Berührungspunkte mit Sortenbezeichnungen sind eher selten, weil das Eintragungsverbot nur greift, wenn die Sortenbezeichnung als solche das wesentliche Element der Marke ist – es gilt der Grundsatz, dass eine Sorte keine Marke sein kann.

Die Erwartung, dass es hinsichtlich zu beachtender geschützter geografischer Angaben, Ursprungs- oder Sortenbezeichnungen vermehrt zu Hinweisen Dritter kommen würde, hat sich noch nicht bewahrheitet: Von der seit dem 14. Januar 2019 bestehenden Möglichkeit, als Nicht-Verfahrensbeteiligter einen solchen Hinweis zu geben (Bemerkungen Dritter, § 37 Abs. 6 MarkenG), wurde jedenfalls bisher kaum Gebrauch gemacht.

Neue Schutzhindernisse - Tipps

Recherchieren Sie im Vorfeld!

  • vor allem bei Anmeldungen in den einschlägigen Klassen 29, 30, 31, 32 und 33 (Lebensmittel, Getränke, lebende Pflanzen),
  • aber auch bei Anmeldungen in anderen Klassen, wie beispielsweise in Klasse 8 "Messer- und Schneidwaren" (so ist die Bezeichnung „Solingen“ durch die externer Link SolingenVO geschützt) oder in Klasse 22 "Wolle" ("Native Shetland Wool" ist eine g.U.)
  • hinsichtlich des Markentextes sollten auch mögliche Annäherungen/ Abwandlungen an g.U. / g.g.A. recherchiert werden, denn die Verbotstatbestände der i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 9 und 11 MarkenG einschlägigen Verordnungen erfassen auch Nachahmungen und Anspielungen

Nennen Sie konkrete Waren und Dienstleistungen
Vermeiden Sie möglichst Oberbegriffe in Bezug auf Waren, die bereits aus tatsächlichen Gründen nicht dem geschützten Erzeugnis entsprechen können. In diesem Fall könnte die Marke täuschend iSv § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sein.
Beispiel: Für eine Markenanmeldung „XY Brandy de Jerez“ sollte nicht die Ware „Spirituosen“ beansprucht werden, denn dies würde beispielsweise auch Whiskey umfassen. Whiskey wird aber naturgemäß nicht der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe (g.A.) „Brandy de Jerez“ (PGI-ES-01944) entsprechen können. Das Warenverzeichnis sollte in diesem Falle lauten: „Spirituosen, nämlich Brandy, soweit er der geltenden Spezifikation der geschützten geografischen Angabe 'Brandy de Jerez' entspricht.“

Bild 1: iStock.com/nellisyr, Bild 2: DPMA, Bild 3: iStock.com/valentinrussanov

Stand: 14.03.2024