Inhalt

Die Gewährleistungsmarke

geprüft-Häckchen und Siegel

Seit 2019 neue Markenkategorie für Zertifizierer

Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen können seit Januar 2019 auch in Deutschland als Gewährleistungsmarke für die Waren und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand der jeweiligen Zertifizierung sind, eingetragen werden. Bei dieser neuen Markenkategorie steht - anders als bei der Individualmarke - die Garantiefunktion im Vordergrund; es geht also nicht darum, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers oder Anbieters von denen eines anderen zu unterscheiden (wie bei der Individualmarke), sondern darum, eine bestimmte Eigenschaft für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dieser gewährleistende Charakter muss sich bereits unmittelbar aus dem Zeichen der Gewährleistungsmarke ergeben.

Die mit der Gewährleistungsmarke garantierten Eigenschaften müssen – ebenso wie die diesbezüglichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen und die Nutzungsbedingungen - in der obligatorischen Markensatzung aufgeführt werden.

Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke sind:

  • Neutralität - Der Markeninhaber soll mit der Gewährleistungsmarke als eine Art neutrale Instanz bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen garantieren können - er darf daher nicht selber Hersteller oder Händler bzw. Erbringer der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen sein; Markeninhaber und Markennutzer müssen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unabhängig voneinander sein.
  • Überwachung/Kontrolle - Die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen ist nur dann sinnvoll möglich, wenn die Einhaltung der garantierten Eigenschaften geprüft und überwacht wird und die Erlaubnis zur Nutzung der Marke hiervon abhängig gemacht wird. Der Inhaber garantiert Vorliegen und Einhaltung der zugesicherten Waren-/Dienstleistungseigenschaften.
  • Transparenz - Die genauen Eigenschaften, die mit der Gewährleistungsmarke garantiert werden sollen, sowie auch die Prüf- und Überwachungsmethoden, die das Vorliegen der Eigenschaften dauerhaft sicherstellen, sollen für die Verbraucher erkennbar und transparent sein. Die Satzung, die diese Angaben enthalten muss, wird im Register eingetragen und ist damit für jeden zugänglich.

Anforderungen an die Markensatzung

Was die Gewährleistungsmarkensatzung mindestens enthalten muss, ist in externer Link § 106 d Absatz 2 Markengesetz festgelegt. So muss der Markeninhaber unter anderem Angaben machen zu

  • den gewährleisteten Produkteigenschaften,
  • den Nutzungsbedingungen sowie zu
  • den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Es sind konkrete Angaben zu jedem Punkt erforderlich, wobei die Mindestangaben zumindest in Grundzügen in der Satzung selbst niedergelegt sein müssen. Hinsichtlich (technischer) Details sind ergänzende Hinweise auf andere öffentlich zugängliche Quellen möglich (zum Beispiel über das Internet abrufbare Veröffentlichungen). Die Satzung muss so klar strukturiert und formuliert sein, dass Gegenstand und Umfang der Gewährleistung für Dritte nachvollziehbar sind.

Welche ersten Erfahrungen gibt es?

Beim DPMA sind bisher etwas über 100 Anmeldungen von Gewährleistungsmarken eingegangen. Eingetragen wurden unter anderem das staatliche Gütesiegel für fair und ökologisch produzierte Kleidung "Grüner Knopf" sowie die Wortmarke "active office certificate" (DE 3020190090361) für ergonomisches Büromobiliar.

Einige Anmeldungen haben nicht zum Erfolg geführt. Gründe hierfür waren zum Beispiel, dass die Markenkategorie "Gewährleistungsmarke" in Verkennung ihrer spezifischen Eigenart und Voraussetzungen irrtümlich gewählt worden war. Da ein Wechsel der Markenkategorie im laufenden Verfahren nicht möglich ist, sollte man sich vor Anmeldung der Marke genau überlegen, ob es sich tatsächlich um eine Gewährleistungsmarke oder um eine Individual- oder Kollektivmarke handelt.

Als nicht unterscheidungskräftig wurden Anmeldungen beurteilt, wenn sich ihnen der erforderliche gewährleistende Charakter nicht entnehmen ließ. Häufig war die eingereichte Markensatzung klärungsbedürftig.

Tipps für Ihre Gewährleistungsmarke

  • Überdenken Sie – vor der Anmeldung – die Funktion Ihrer Marke. Bitte beachten Sie: Der Inhaber der Gewährleistungsmarke darf die Waren nicht selbst herstellen oder die Dienstleistungen nicht selbst erbringen.
  • Achten Sie auf einen gewährleistenden Charakter in Ihrer Markendarstellung. Für den gewährleistenden Charakter sprechen zum Beispiel:
    • garantieanzeigende Wortbestandteile, wie: "geprüft", "zertifiziert", "Gütezeichen", "Prüfsiegel", "Gewährleistung" oder auch
    • garantieanzeigende Bildbestandteile, wie etwa eine siegelartige Aufmachung oder ein sogenanntes "Geprüft"-Häkchen. Hierbei kommt es jedoch stets auf den Gesamteindruck der Darstellung an.
  • Halten Sie die Mindesterfordernisse der Satzung ein.


Bild: DPMA

Stand: 14.03.2024