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Fragen an den Kundenservice

Hier finden Sie aktuelle, häufig gestellte oder besonders interessante Fragen, die unser Kundenservice täglich beantwortet

  • Ich habe Patente und noch andere Schutzrechte, die ich verkauft habe. Nun soll im DPMAregister der bisherige Inhaber auf den neuen Inhaber umgeschrieben werden. Wie mache ich das, was kostet das und wie lange dauert das?

    Zunächst zur Frage nach den Kosten: Das Umschreibungsverfahren ist beim DPMA kostenlos.

    Anträge senden Sie zum (zu den) Aktenzeichen getrennt nach Schutzrecht schriftlich per Post, Fax oder - wenn Sie im Besitz einer qualifizierten Signaturkarte sind - elektronisch über DPMAdirektPro formlos oder mit dem jeweils vorgesehenen Antragsformular:

    Rechtsgrundlagen und wichtige Informationsquellen sind unter anderem die jeweiligen Fachgesetze und –verordnungen, die Umschreibungsrichtlinien sowie § 28 pdf-Datei DPMAV.

    Hinweis: Wird der Antrag allein durch den Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin oder dessen Vertretung eingereicht, dann wird vor der Umschreibung immer der eingetragene Inhaber/die eingetragene Inhaberin beziehungsweise dessen Vertreter angeschrieben und um Einverständnis gebeten (= rechtliches Gehör, vergleiche § 28 Abs. 4 pdf-Datei DPMAV). Diese Nachfrage verzögert das Umschreibungsverfahren. Deshalb empfehlen wir, einen Antrag auf Umschreibung gleich mit den erforderlichen, rechtswirksamen Unterschriften von beiden Seiten zu versehen, also sowohl vom Vorgänger als auch vom Rechtsnachfolger oder deren Vertretern, oder dem Antrag eine extra Zustimmungserklärung beizufügen. Formulare für eine Zustimmungserklärung finden Sie ebenfalls auf unseren Internetseiten (P 3201, W 7024, R 5744).

    Spezialfall EP-Patente: Der Datentransfer zwischen dem Europäischen Patentamt (EPA) und dem DPMA erfolgt nur dann automatisiert, wenn die Änderung beim EPA vor der Erteilung des Europäischen Patentes (EP) vorgenommen wurde.
    Andernfalls ist die Umschreibung unter Vorlage der Änderungsbestätigung des EPA (EPA Form 2544) zusätzlich beim DPMA zu beantragen. Sollte die Einspruchsfrist beim EPA bereits abgelaufen sein, so sind u.U. notwendige Dokumente über den Inhaberwechsel (Verträge usw.) beizufügen.

    Zur Frage: "Wie reiche ich die Anträge rechtswirksam ein?" Eingaben zu den Schutzrechtsakten, die per E-Mail eingehen, sind nicht rechtswirksam. Der Kundenservice leitet solche E-Mails nicht zu den angegebenen Akten weiter. Bitte senden Sie daher Ihre Anträge auf Rechtsübergang / Umschreibung nicht per E-Mail oder Anhang in einer E-Mail, sondern schriftlich per Post, Fax oder - wenn Sie im Besitz einer qualifizierten Signaturkarte sind - elektronisch über DPMAdirektPro zum Aktenzeichen.

    Wenn die betreffenden Aktenzeichen genannt und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, kann die Umschreibung meist in wenigen Tagen erfolgen.

  • Ich habe ein Fax an das DPMA gesendet. Ist es angekommen?

    Immer wieder fragen Kunden nach, ob ihr Fax tatsächlich beim DPMA angekommen ist, weil sie eine Abbruch- oder Fehlermeldung bekommen haben.

    Hierzu sollten Sie wissen, dass im DPMA täglich bis zu 10.000 gefaxte Seiten eingehen. Die Zuordnung der vielen Fax-Seiten zu einzelnen Geschäftsprozessen (neue Schutzrechtsanmeldung oder Nachgänge zu bereits angelegten Akten, Verwendungszweck zu SEPA-Lastschriftmandaten, sonstige Schreiben) benötigt etwas Zeit. Kurz nachdem Sie Ihr Fax abgesendet haben, können daher weder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice noch die der Dokumentenannahmestelle den Fax-Eingang bestätigen.

    Wichtig ist, dass Sie auf dem Fax deutlich angeben, wie viele Seiten die Sendung insgesamt umfasst. Bei Nachgängen zu einzelnen Schutzrechtsakten, insbesondere auch bei Adressänderungen, sollten Sie stets das oder die jeweiligen Aktenzeichen nennen.

    Wenn Ihr Fax nicht durchgeht (Abbruch oder Fehlermeldung), könnte dies daran liegen, dass Ihr Telefonanbieter seine Technik auf "Voice over IP" (VoIP) umgestellt hat. In diesem Fall müssen Sie Ihr Faxgerät anders konfigurieren; hierzu geben wir Ihnen die Empfehlungen der Bundesnetzagentur und verschiedener Telefonprovider weiter:

    • Verwenden Sie ein Fax der "Gruppe 3"
    • Begrenzen Sie die Übertragungsgeschwindigkeit auf 9.600 Bit/s.
      • Achtung, damit dauert die Übertragung entsprechend länger! Beginnen Sie die Fax-Übertragung eventuell zu einer Uhrzeit, die außerhalb der üblichen Stoßzeiten liegt.
    • Setzen Sie ein möglichst kurzes Kabel zwischen Faxgerät und Telefonanlage ein bzw. vermeiden Sie die Nähe zu Störquellen (z. B. Stromkabel)

    Stellen Sie sicher, dass die Faxübertragung mit dem Sprachcodec G.711 durchgeführt wird.

      • Komprimierende oder HD-Codecs (G.729, Opus, G.722) führen zu Fehlern in der Übertragung durch Verfälschung des Signals.
      • T.38 wird noch nicht von der TK-Anlage des DPMA unterstützt. Bitte achten Sie darauf, dass ihr T.38-Fallback funktioniert oder deaktivieren Sie ggf. testweise T.38.
    • Sollten weiterhin viele oder alle Übertragungen abbrechen, dann testen Sie bitte folgende weitere Änderungen:
      • Schalten Sie den Fehlerkorrekturmodus (Error Correction Mode, ECM) Ihres Faxgerätes aus.
      • Ändern Sie die Einstellung des Anschlusses Ihrer Telefonanlage, an welchem das Faxgerät angeschlossen ist, von "Fax" auf "Telefon".
    • Zusätzlich kann auch das Abschalten weiterer spezieller Einstellungen an Ihrer Telefonanlage (z. B. Sprachpausenerkennung oder Echounterdrückung) die Erfolgsquote bei Faxübertragung erhöhen.

    Wenn Sie Ihr Faxgerät so eingestellt haben, sollte Ihr Fax das DPMA erreichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das DPMA Sie bei der Konfiguration Ihrer Telefonanlage bzw. Ihres Faxgerätes oder alternativen Fax-Lösungen nicht unterstützen kann. Die bestehenden Probleme sind durch die Technik der Telefonnetze/Übertragungsnetze bedingt, deshalb kann das DPMA eine erfolgreiche Übertragung nicht gewährleisten. Nehmen Sie eventuell auch Kontakt zu Ihrem Telefonnetzanbieter/Provider auf.

    Alternativ können Sie Ihre Schreiben per Post (Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München) oder elektronisch (mit DPMAdirektPro oder DPMAdirektWeb) an das DPMA schicken. Postsendungen an das DPMA können auch persönlich in München an der Pforte abgegeben werden. In Berlin und Jena können Sie die Nachtbriefkästen nutzen. (weitere Informationen unter Kontakt). Neuanmeldungen können Sie auch bei derzeit neun Patentinformationszentren (Stuttgart, Hamburg, Aachen, Dortmund, Kaiserslautern, Saarbrücken, Chemnitz, Dresden. Ilmenau) einreichen.

    Bitte beachten Sie: Senden Sie uns keine Anmeldungen, Anträge und sonstige Eingaben zu den Akten per E-Mail. Weil dieser Übermittlungsweg für rechtwirksame Verfahrenshandlungen nicht zugelassen ist, werden solche E-Mails nicht zur Bearbeitung weitergeleitet.

  • Was muss ich beachten, wenn ein Fristende auf Heiligabend oder Silvester fällt?

    Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage im Sinne der jeweiligen Feiertagsgesetze der Länder, sondern Werktage. Somit verschiebt sich ein Fristende nicht, sollte es auf Heiligabend oder Silvester fallen. Nur wenn Heiligabend und Silvester auf einen Samstag oder Sonntag fallen, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (vgl. externer Link § 193 BGB).

    Anmeldungen, Widersprüche, Einsprüche und sonstige Geschäftssachen können Sie fristwahrend entweder

    • per Telefax übermitteln oder
    • in die Nachtbriefkästen des DPMA in Jena oder Berlin einwerfen, bzw. in München an der Pforte abgeben.

    Außerdem stehen für die elektronische Übermittlung von Verfahrenshandlungen DPMAdirektPro und in bestimmten Fällen DPMAdirektWeb zur Verfügung.

    Eine Übersicht der beim DPMA anerkannten gesetzlichen Feiertage finden Sie in unserer Tabelle.

  • Ich muss meine Geburtsurkunde überbeglaubigen lassen. Stellt das DPMA hierfür eine Apostille aus?

    Nein! Das DPMA stellt gemäß der externer Link Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Apostillen nur für Urkunden aus, die im eigenen Geschäftsbereich entstanden sind. So werden beispielsweise Prioritätsbelege von Schutzrechtsanmeldungen, deutsche Offenlegungsschriften oder Patentschriften, Registerauszüge aus DPMAregister auf extra schriftlichen Antrag überbeglaubigt.

    Für alle anderen Bundesurkunden, also die von einem Bundesgericht oder von den anderen Bundesbehörden stammen, stellt das externer Link Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten Überbeglaubigungen aus.

    Für standesamtliche Urkunden bzw. Urkunden der Länder und Landgerichte sind je nach Fall die jeweiligen Kommunal- und Landesbehörden oder Landgerichte zuständig.

    Im Ausland wird die Echtheit deutscher Urkunden vielfach nur dann anerkannt, wenn sie von der zuständigen Vertretung (Konsulat, Botschaft) des betreffenden ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland legalisiert worden sind oder wenn sie mit einer Apostille nach dem externer Link Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 versehen sind.

    Informationen zum Stichwort "Internationaler Urkundenverkehr" bietet auch das externer Link Auswärtige Amt an.

  • Vorsicht bei Rechnungen von amtlich klingenden Firmen oder Personen

    Immer wieder erhält unser Kundenservice Anrufe zu irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Patenten, Marken und Mustern. Oft geht es dabei um Rechnungen, die von Firmen oder Einzelpersonen mit amtlich klingenden Namen versandt werden. Schutzrechtsinhabern wird dabei das Angebot gemacht, ihr Patent, ihre Marke oder ihr Muster in nicht amtliche Register oder Publikationen eintragen zu lassen. Diesen Schreiben liegen außerdem Zahlungsaufforderungen über hohe Beträge mit oft sehr kurzen Zahlungsfristen bei.

    Bitte prüfen Sie diese Angebote sorgfältig. Hierbei handelt es sich nicht um Eintragungs- oder Verlängerungsgebühren beim DPMA. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das Konto des DPMA einzuzahlen. Weitere Informationen und eine Liste der beim DPMA bekannten Firmen finden Sie auf der Seite Irreführende Zahlungsaufforderungen.

  • Darf ich ein Patentdokument (Text und Zeichnungen) für meine Studienarbeit oder Präsentationen auswerten, das heißt kopieren und/oder abschreiben? Gibt es ein Copyright auf das Patentdokument?

    Patentdokumente (Offenlegungs-, Patent- und Gebrauchsmusterschriften) sind ab dem Zeitpunkt ihrer amtlichen Veröffentlichung durch externer Link § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Allerdings müssen Sie bei einer Veröffentlichung die Quelle richtig zitieren. Die Pflicht zur Quellenangabe umfasst dabei die Nennung der Behörde und der Fundstelle. Ein Patentdokument zitieren Sie zum Beispiel wie folgt:

    • DE 27 03 353 A1 oder
    • DE 10 2005 051 128 B4.

    Weitere Zitierbeispiele finden Sie in der Veröffentlichung DPMAinformativ Nr. 3 (IPIA). Sie dürfen den Text und den Titel sowie die Abbildungen und den Namen des Patentanmelders nicht verändern. (vgl. § 62 Abs. 1 S.1 und 2 i.V.m. § 39 UrhG: Änderungsverbot und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG Quellenangabe).

  • Wie schütze ich eine Lebensmittelrezeptur?

    Immer wieder erreicht uns die Frage, ob man eine Lebensmittelrezeptur schützen lassen kann.
    Für Rezepturen, die aus üblichen Ausgangsprodukten oder Mischungen von bekannten Ausgangsprodukten bestehen, können Sie in der Regel kein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.

    So wird ein Patent für eine technische Erfindung nur dann erteilt, wenn diese auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, neu und gewerblich verwertbar ist. Dies gilt auch bei der Anmeldung von Rezepten.

    Die Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters im Bereich Lebensmittel und Rezepturen ist also nur möglich, wenn:

    • die Zubereitung eines Gerichtes oder eines Getränkes über die übliche küchentechnische Arbeit hinausgeht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ungewöhnliche Verfahrensschritte anwenden. Außerdem müssen Sie damit einen besonderen, nicht ohne weiteres zu erwartender Effekt erzielen (zum Beispiel besondere Haltbarkeit).
    • unübliche Ausgangsprodukte oder nicht übliche Mischungen von Ausgangsprodukten (auch Gewürzen) eingesetzt werden, mit denen ein nicht vorhersehbarer Effekt erzielt wird.

    Außerdem muss die Zusammensetzung oder das Zubereitungsverfahren so beschrieben werden, dass ein Küchenfachmann oder Hobbykoch das Gericht ohne weiteres nacharbeiten kann. Und diese Beschreibung muss vom DPMA der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Natürlich haben auch diese Patente und Gebrauchsmuster nur eine begrenzte Laufzeit. Das heißt, das Rezept kann danach von jedermann genutzt werden. Viele Hersteller von Lebensmitteln oder Getränken halten daher ihre Rezepturen geheim und lassen nur den Namen oder das Logo, unter dem Sie das Produkt anbieten, als Marke schützen (zum Beispiel Coca-Cola, Red Bull, Maggi, Underberg).

  • Ich habe eine Idee für eine App. Wie kann ich diese schützen?

    Die Frage, ob eine App patentierbar ist, lässt sich nicht mit einem klaren "Ja" oder "Nein" beantworten. Auch hier gilt, was für den Schutz computerimplementierter Erfindungen gilt: Es kommt darauf an...

    Allgemein schließt das Patentgesetz Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten vom Patentschutz aus. Dies gilt auch für Computerprogramme als solche. Also sind die Idee und das Konzept für eine App nicht schutzfähig. Weist die Software der App jedoch einen technischen Charakter auf, kommt Patentschutz als computerimplementierte Erfindung infrage. Die App müsste aber einen nach außen wahrnehmbaren Erfolg, beispielsweise durch die Steuerung eines Roboters, vorweisen können. Dies dürfte für die meisten Apps nicht der Fall sein.

    Beispiele für Apps, die einen technischen Aspekt aufweisen und als computerimplementierte Erfindung zum Patent oder auch Gebrauchsmuster angemeldet wurden, können Sie in unserer Datenbank DEPATISnet mit der Internationalen Patentklassifikation, unter anderem zum IPC-Symbol G06Q und den Untergruppen dazu (Datenverarbeitungssysteme oder -verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische, geschäftliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Zwecke...), recherchieren.

    Den Namen der App, aber auch das Icon, mit dem die App gekennzeichnet ist und auf dem Bildschirm des Smartphones aufgerufen werden kann, oder auch der Slogan, mit dem Sie für Ihre App werben, können Sie als Marke eintragen lassen (natürlich nur dann, wenn die Marke schutzfähig ist.)

    Die Gestaltung der Bildschirmoberflächen haben einige App-Entwickler als Design unter anderem mit den Erzeugnisangaben "Bildschirmanzeigen", "Grafische Benutzeroberflächen" [Computerbildschirmanzeigen] oder/und "Icons" [für Computer] unter der Warenklasse 14-04 eintragen lassen.

  • Ich habe eine Idee für ein Spiel. Wie kann ich ein Spiel schützen lassen?

    Für Gesellschafts- und Unterhaltungsspiele können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt nur in sehr begrenztem Umfang Schutz erhalten. Besteht das Spiel nur aus neuen Regeln oder einer neuartigen Einteilung der Spielbrettfläche, so ist dies nicht patentfähig. Denn bei einer Spielidee handelt es sich nicht um eine technische Neuerung. Ideen sind patentrechtlich nicht schutzfähig. Dies gilt für geschäftliche und organisatorische Einfälle und Pläne (Verkaufssysteme, Werbeideen usw.) genauso wie für wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Spielsysteme und Regeln für gedankliche Tätigkeiten.

    Wenn zu dem Unterhaltungsspiel Spielgeräte gehören oder das Spiel eine neue technische Erfindung umfasst, ist die Anmeldung zum Patent und/oder Gebrauchsmuster möglich. In unserer Datenbank DEPATISnet finden Sie Kartenspiele, Brettspiele, Roulettespiele; Zimmerspiele mit kleinen bewegbaren Spielkörpern; Videospiele; Spiele in Klasse A63F.

    Möchten Sie das Spiel mit einem besonderen Namen kennzeichnen (wie z.B. "Memory" oder "Catan"), kommt die Anmeldung einer Marke in Frage. Der Markenschutz erstreckt sich jedoch ausschließlich auf den Namen des Spiels, nicht auf die Gestaltung der Spielgeräte und die Fassung der Spielregeln.

    Die äußere Form der Spielfiguren, die Spielfläche des Brettspiels oder die Kartenbilder können Sie als Design anmelden. In DPMAregister können Sie eingetragene Designs mit diesen Erzeugnisbezeichnungen ermitteln: Brettspiele, Kartenspiele, Spielkarten, Spielbretter, Lernspiele, Spielfiguren für Spiele. Für die Suche nach der Warenklasse (Locarno) kommt die Unterklasse 21-01 in Frage.

    Außerdem ist das Spiel vielleicht auch urheberrechtlich geschützt. Urheberrechte entstehen mit der Schaffung des Werkes, ohne dass dazu eine Anmeldung erforderlich oder möglich ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist für diese urheberrechtlichen Fragen nicht zuständig. Lassen Sie sich hier bitte von einem Anwalt rechtlich beraten.

    Das externer Link Deutsche Spielearchiv Nürnberg informiert rund um das Thema Spiele. Dort finden Sie auch weitere Links zu Spieleautoren-Vereinigungen und Spielearchiven.

  • Ich habe auf einer alten Uhr meiner Großmutter den Hinweis D.R.G.M. 29728 gefunden. Können Sie mir weitere Informationen zu diesem Gebrauchsmuster geben? In Ihrer Datenbank DEPATISnet konnte ich nichts finden.

    Die Abkürzung D.R.G.M. oder DRGM steht für Deutsches Reichsgebrauchsmuster, das heißt Gebrauchsmuster, die im Zeitraum 1891-1945 angemeldet wurden. Die Gebrauchsmusterunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, eventuell Zeichnungen) sind bis zur Eintragungs-Nummer 1 286 499 generell nicht mehr vorhanden und deshalb über DEPATISnet nicht recherchierbar. Diese wurden auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen vernichtet. Gebrauchsmuster wurden nach einer Gesetzesreform erst ab 1936 bei der Neuheitsprüfung von Patenten als Stand der Technik herangezogen.

    Des Weiteren fehlen auch die Unterlagen aus dem Nummernbereich 1 534 500 bis 1 539 210 (letzte Rolleneintragung vom 16.01.1945) durch Kriegseinwirkung.

    Für die Nummernbereiche 1- 1 286 499 und 1 534 500 – 1 539 210 kann der Kundenservice des DPMA – IDZ Berlin gegen eine Gebühr von 15,00 Euro (je Auszug) Auszüge aus der vom Deutschen Patent- und Markenamt weitergeführten Gebrauchsmusterrolle des ehemaligen Reichspatentamts fertigen. Ein Rollenauszug enthält folgende Angaben:

    • Laufende Nummer - Klasse - Bezeichnung - Name und Anschrift des Anmelders - Zeit der Anmeldung - Zeit der Eintragung - Aktenzeichen - Löschungsvermerk - Bemerkungen.

    Alternativ kann der Auszug auch elektronisch als JPEG-Datei (2 Seiten) zugesandt werden. Diese Art des Auszuges gibt die Originaleintragung - teilweise handschriftlich in Sütterlin – wieder. Dieser Service kostet 2,50 Euro.

    Eine Auflistung von Hilfsmitteln für die Recherche von historischen Schutzrechten finden Sie hier.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.

Stand: 02.11.2021