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Computerimplementierte Erfindungen

Software ist im Zeitalter von Internet, Smartphones und der zunehmenden Digitalisierung im Zuge von Industrie 4.0 aus weiten Bereichen der Technik nicht mehr wegzudenken. Dementsprechend liegen viele aktuelle Innovationen auf dem Gebiet der digitalen Datenverarbeitung – zur Zeit sind etwa zehn Prozent der bei uns eingereichten Patentanmeldungen softwarebezogene, sogenannte computerimplementierte Erfindungen. Sie weisen mindestens ein Merkmal auf, das zumindest teilweise unter Verwendung eines Computerprogramms realisiert wird.
Das Patentgesetz schließt jedoch Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche“ explizit vom Patentschutz aus. Dass eine Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe eines Programms gesteuert wird, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen, genügt deswegen noch nicht, um dieses Programm patentieren zu können. Um patentfähig zu sein, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die im Rahmen der Erfindung beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
Das Beispiel Navigationsgerät
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei einem Fahrzeugnavigationssystem die Darstellung einer topografischen Karte in Abhängigkeit der Position und Bewegungsrichtung des Fahrzeugs erfolgt. Auch wenn durch die beanspruchte Lehre etwa Gerätekomponenten modifiziert werden oder wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird, spricht man von technischen Mitteln zur Lösung eines konkreten technischen Problems.
Die technische Lehre
Eine technische Idee alleine ist noch keine Erfindung, sondern es muss auf dieser Basis eine „Lehre“ zum planmäßigen technischen Handeln formuliert werden. Diese technische Lehre muss in den Unterlagen einer Patentanmeldung so deutlich und vollständig beschrieben sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine solche Lehre kann dann als technische Erfindung patentiert werden, sofern sie die allgemein geltenden Patentierungsvoraussetzungen gemäß §§ 1 bis 5 PatG erfüllt. Unter der beanspruchten Lehre versteht man das, was in den Patentansprüchen angegeben ist, wobei zum Verständnis der Patentansprüche die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.
Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung zum Verständnis der in Patentansprüchen beanspruchten Lehre:
BGH, X ZR 117/11, Urteil vom 17.07.2011 – „Polymerschaum“
Bei computerimplementierten Erfindungen prüfen wir grundsätzlich (wie bei allen anderen Erfindungen), ob sie für einen Fachmann naheliegend sind. Dabei werden jedoch nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt, die die Lösung des technischen Problems bestimmen oder beeinflussen. Die übrigen Merkmale bleiben außer Betracht – im oben genannten Beispiel etwa die Auswahl einer für die Fahrzeugnavigation zweckmäßigen Darstellung kartografischer Informationen.
Für eine computerimplementierte Erfindung kann also dann ein Patent erteilt werden, wenn sie eine abstrakt formulierte Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems mit technischen Mitteln angibt, welche neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Ein Patent auf ein Programm ohne einen technischen Bezug wird dagegen nicht erteilt. Diese Unterscheidung wirkt sich dann nach einer Patenterteilung auch darauf aus, was durch das Patent für eine computerimplementierte Erfindung geschützt wird: Es bietet Schutz für eine abstrakt formulierte technische Lehre, nicht aber für einen konkreten Programmcode – dies ist dem Urheberrecht vorbehalten.
Aktuelle Rechtsprechung zu den genannten Beispielen:
- BGH, X ZR 47/07,
Urteil vom 26.10.2010 – „Wiedergabe topografischer Informationen“
- BGH, Xa ZB 20/08,
Beschluss vom 22.4.2010 – „Dynamische Dokumentengenerierung“
Antragsunterlagen für Computerimplementierte Erfindungen
Die Patentanmeldung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann aber die üblichen fremdsprachigen Fachausdrücke aus dem Gebiet der Datenverarbeitung enthalten. Bei den Patentansprüchen sind neben oder anstelle von Strukturangaben (schaltungstechnische Details) auch wirkungs- und funktionsbezogene Angaben zulässig.
Die Beschreibung kann durch Diagramme, die den Ablauf der Verarbeitung von Daten betreffen, ergänzt sein. Sie kann einen Datenflußplan und auch einen Programmablaufplan enthalten. Kurze Auszüge aus einem Programm für DV-Anlagen in einer üblichen, genau bezeichneten Programmiersprache können in der Beschreibung zugelassen werden.
Die benötigten Vordrucke und Hinweise finden Sie unter Formulare.
Bild: iStock.com/morrison1977
Stand: 08.02.2023
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