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Beschäftigungsverhältnis

Mann schaut auf Tablet, dort steht "FAQ"
  • Wie läuft die Einarbeitung ab?

    In der Regel werden Sie 6 Monate durch Ihre neuen Kolleginnen und Kollegen auf Ihrem neuen Arbeitsplatz eingearbeitet. Wie die Einarbeitung genau abläuft, ist vom Arbeitsplatz abhängig und kann gerne im Vorstellungsgespräch angesprochen werden.

  • Wie unterscheiden sich die Beschäftigungsverhältnisse Beamte/Tarifbeschäftigte?

    Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, welches über die normale Beziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu einem Arbeitgeber hinausgeht. Das heißt, dass sie per Eid dem Grundgesetz verpflichtet sind. Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch einen Verwaltungsakt (Ernennung), hierzu ist die persönliche Entgegennahme einer Ernennungsurkunde erforderlich.

    Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte dort eingesetzt werden, wo sogenannte hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden. Die Ernennungsurkunde ersetzt den Arbeitsvertrag. Die Vergütung von Beamtinnen und Beamten nennt man Besoldung, sie ist gesetzlich festgelegt. Eine Verbeamtung ist in der Regel auf Lebenszeit angelegt. Um zu prüfen, ob sich die Beamtin oder der Beamte auch für das Beamtenverhältnis eignet, werden sie zunächst auf Probe ernannt. Diese Probezeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt 41 Wochenstunden.

    In der Bundesverwaltung arbeiten jedoch nicht nur Beamtinnen und Beamte, sondern auch Tarifbeschäftigte – also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen. Für Tarifbeschäftigte gibt es einen eigenen Tarifvertrag, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund). Die Vergütung ist ebenso tarifvertraglich festgelegt wie die Arbeitszeit und viele weitere Arbeitsbedingungen. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt derzeit 39 Wochenstunden.

  • Was sind die Voraussetzung für die Verbeamtung?

    Für eine Verbeamtung gibt es mehrere Voraussetzungen:
    1. Sie benötigen gemäß § 17 BBG i.V.m. §§ 19 ff BLV die entsprechende Bildungsvoraussetzung sowie die erforderliche Berufserfahrung.
    2. Gemäß § 7 Abs. 1 BBG ist ein der nachstehenden Staatsangehörigkeiten erforderlich: die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben.
    3. Sie dürfen gemäß § 48 Abs. 1 BHO ihr 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Ob die Stelle mit einer Beamtin, einem Beamten oder einem Tarifbeschäftigten besetzt wird, können Sie der Stellenausschreibung entnehmen.

  • Laufbahnen – Was ist das?

    Im öffentlichen Dienst gibt es die folgenden vier verschiedenen Laufbahnen, die sich durch die unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen unterscheiden.

    1. Einfacher Dienst: In der Regel wird keine Berufsausbildung und kein Studium vorausgesetzt.
    2. Mittlerer Dienst: Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird vorausgesetzt.
    3. Gehobener Dienst: Ein abgeschlossenes Bachelor- bzw. Diplom (FH) Studium wird vorausgesetzt. Ein Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften, ist einem Bachelor-Abschluss gleichgesetzt.
    4. Höherer Dienst: Ein abgeschlossenes Master- bzw. Diplom (Univ.) Studium wird vorausgesetzt.

  • Wie berechnet sich mein Entgelt/Gehalt?

    Ihr Entgelt/Gehalt richtet sich nach tarifrechtlichen/gesetzlichen Vorgaben.

    Tarifbeschäftigte
    Tarifbeschäftigte erhalten ihr Entgelt nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Ent-geltordnung des Bundes (TVEntGO Bund) entsprechend ihrer Eingruppierung.
    Die Höhe des gemäß § 15 TVöD monatlich zustehenden Tabellenentgelts richtet sich nach der Entgeltgruppe und der individuellen Entgeltstufe. Die entsprechende Entgeltgruppe kann der Stellenausschreibung entnommen werden. Die dazugehörige Stufe steigt in Abhängigkeit der bereits ausgeübten einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeiten.

    Beamtinnen und Beamte
    Beamtinnen und Beamte haben ab dem Tag ihrer Ernennung Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das Grundgehalt von Beamtinnen und Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihr/ihm verliehenen Amtes (§ 19 BBesG) und wird nach Stufen bemessen (§ 27 BBesG). Die entsprechende Besoldungsgruppe kann der Stellenausschreibung entnommen werden. Die dazugehörige Stufe steigt in Abhängigkeit der bereits ausgeübten, einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeiten. Das Grundgehalt erhöht sich gegebenenfalls durch einen Familienzuschlag.

  • Welche Gehaltssteigerungen gibt es?

    Auf jedem Arbeitsplatz im DPMA gibt es Gehaltssteigerungen durch das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen. Zudem gibt es Gehaltssteigerungen, wenn tarifrechtliche bzw. gesetzliche Erhöhungen beschlossen wurden.

  • Gibt es Sonderzahlungen?

    Für die Tarifbeschäftigten gibt es eine Jahressonderzahlung, die im November ausgezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe und dem monatlichen Gehalt:

    • Entgeltgruppe 1 bis 8: 90 %,
    • Entgeltgruppe 9a bis 12: 80%,
    • Entgeltgruppe 13 bis 15: 60%

    Die Jahressonderzahlung für Beamte ist in der monatlichen Besoldung enthalten und wird nicht als Einmalzahlung ausgeschüttet.

  • Gibt es Leistungsprämien?

    Besondere Leistungen werden bei uns monetär anerkannt. Einmal jährlich können Leistungsprämien auf Vorschlag des jeweiligen Vorgesetzen an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder für ein Team ausgeschüttet werden.

  • Gibt es eine betriebliche Altersvorsorge?

    Gemäß § 25 TVöD haben die Tarifbeschäftigten des DPMA unter eigener Beteiligung Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zu diesem Zwecke sind Sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Die VBL ist eine gemeinsam von Bund und Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und dient damit einer gewissen Angleichung des Altersruhegeldes der Tarifbeschäftigten an die Beamtenversorgung.

  • Gibt es vermögenswirksame Leistungen?

    Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Tarifbeschäftigte haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).

    Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr/Arbeitgeber für die/den Beschäftigte/n oder deren/dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform (s. hierzu § 2 5. VermBG) überweist (6,65€ monatlich).

  • Kann ich in Teilzeit arbeiten? ausbauen!!!

    In der Regel werden die vom DPMA ausgeschriebenen Stellen in Vollzeit ausgeschrieben. Eine Teilzeitbeschäftigung ist dennoch grundsätzlich möglich.

    Vorschlag:
    Ja, das ist möglich. Auch wenn unsere Stellen in der Regel in Vollzeit ausgeschrieben werden, unterstützen wir Teilzeitlösungen im Sinne der Familienfreundlichkeit und zur besseren Vereinbarkeit mit Pflegeaufgaben.

  • Kann ich im Homeoffice arbeiten?

    Sofern sich der Arbeitsplatz dafür eignet, ist Homeoffice (ortsflexibles Arbeiten) grundsätzlich mit bis zu 80 Prozent der Arbeitszeit möglich. Während der Einarbeitungszeit gilt dies nur in begrenztem Umfang (bis zu 20 Prozent). Beim Homeoffice handelt es sich um ein Antragsverfahren.

  • Welche Nebentätigkeiten darf ich ausüben?

    Grundsätzlich können Sie neben Ihrer Arbeit im DPMA einer Nebentätigkeit nachgehen. Es muss jedoch bereits der Anschein vermieden werden, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist.
    Aus diesem Grund muss die Nebentätigkeit rechtzeitig vor Aufnahme angezeigt werden. In bestimmten Fällen ist auch eine Genehmigung durch den Arbeitsgeber notwendig.

  • Wie viele Tage Urlaub stehen mir zu?

    Ihnen stehen insgesamt 30 Tage Urlaub zu. Wenn Sie einen Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50 haben, stehen Ihnen 35 Tage Urlaub zu. Sofern Sie den Urlaub in diesem Jahr nicht aufbrauchen, wird der Resturlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen.

  • Gibt es die Möglichkeit von Sonderurlaub?

    Es gibt die Möglichkeit für bestimmte Angelegenheiten Sonderurlaub nach Maßgabe der Sonderurlaubsverordnung zu beantragen.

  • Wie ist die Arbeitszeit gestaltet?

    Grundsätzlich beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 39 Stunden (Tarifbeschäftigte) bzw. 41 Stunden (Beamtinnen und Beamte). Bei Beamtinnen und Beamten besteht die Möglichkeit auf 40h zu reduzieren, wenn Sie für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten.

    Ihre wöchentliche Arbeitszeit können Sie von Montag bis Freitag zwischen 6 und 21 Uhr einbringen. Sofern Sie an einem Tag mehr arbeiten als ihre Sollarbeitszeit wird Ihnen die Zeit auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dadurch erworbenes Zeitguthaben können Sie an anderen Tagen stundenweise oder auch als ganze Tage einbringen.

  • Gibt es Betreuungsangebote für Kinder?

    Für den Standort München gibt es in der Zweibrückenstraße eine Kinderkrippe in Kooperation mit der Landeshauptstadt München. Hier stehen 18 Plätze für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DPMA zur Verfügung.

    Zudem steht Ihnen in München in unseren Dienstgebäuden am Ostbahnhof sowie im Fasangarten ein Eltern-Kind-Zimmer zur Verfügung, welches bei kurzfristigem bzw. unvorhergesehenem Ausfall der ansonsten vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten bis zu 3 Tage genutzt werden kann.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Dann schicken Sie uns gerne eine E-Mail (karriere@dpma.de) oder rufen Sie gleich Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner an.  
Frau Endres  Patentprüfung, Sonstige  089 2195-1583  
Frau Klüpfel  IT, Sonstige  089 2195-2166  
Herr Popovits  Volljuristische Tätigkeit, Sonstige  089 2195-2034  
 

Bild: DPMA

Stand: 29.08.2025