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Markenformen und deren Darstellung

Als Marke schützen lassen sich Wörter, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Formen, Farben, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge, aber auch sonstige Zeichen.

Bitte beachten Sie für die Markendarstellung unsere Formvorschriften. Wichtige und detailliertere Informationen zu den Formvorschriften für die Darstellung von Marken, die lesbaren Datenträgertypen sowie zulässigen Formatierungen finden Sie in der Bekanntgabe der beim DPMA lesbaren sowie zulässigen Formatierungen für Markendarstellungen (§ 6a MarkenV) und im Infoblatt pdf-Datei Wie reichen Sie die Markendarstellung ein?.

  • Wortmarke

    Wortmarken sind Marken ohne grafische oder farbige Ausgestaltung aus Elementen der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift ( pdf-Datei Schriftzeichen für Wortmarken) und die der Anmelder als Wortmarke eintragen lassen möchte. Ihr Schutzgegenstand umfasst zwar lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet aber deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Dementsprechend muss etwa eine bei einer Wortmarke gewählte Binnengroßschreibung betreffend Schutzgegenstand und -umfang neutral behandelt werden in dem Sinn, dass sie weder schutzbegründend noch schutzhindernd wirken darf.

    Die entsprechende Zeichenfolge können Sie unmittelbar in die Maske der signaturfreien Online-Anmeldung DPMAdirektWeb bzw. der signaturgebundenen elektronischen Anmeldung DPMAdirektPro eingeben oder Sie verwenden das Formular "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register", das Sie in Papierform beim DPMA einreichen.

  • Wort-/Bildmarke

    Wort-/Bildmarken sind Kombinationen von Wortelementen und grafischen, bildlichen bzw. sonstigen Ausgestaltung sowie Worte mit Konkretisierung auf eine spezifische Schrifttype bzw. sonstige typografische Ausgestaltung jenseits der bloßen Zeichenfolge (z.B. lateinische Buchstaben(folgen) in einer anderen Schriftart als Arial, lateinische Buchstaben(folgen) mit farbigen Buchstaben oder lateinische Buchstaben(folgen) mit einer als solchen beanspruchten Binnengroßschreibung, mehrzeilige Anordnung oder gesperrte Schreibweise mittels L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben).

    Die Darstellung der Marke kann entweder auf Papier aufgebracht oder in einer JPEG-Datei auf einem Datenträger gespeichert und per Post eingereicht werden.
    Die Markendarstellung ist so beim DPMA einzureichen, wie sie im Markenregister eingetragen werden soll: Möchten Sie Ihre Marke schwarz-weiß eintragen lassen, müssen Sie die Markendarstellung in Schwarz-Weiß einreichen. Ist farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben. Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder HKS- Nummern sind per se nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden.

    Wenn Sie die Markenanmeldung vorab per Fax an das DPMA senden, kann das DPMA den Faxeingang als Anmeldetag nur dann zuerkennen, wenn das Fax die Zuordnung der Farben klar erkennen lässt.

  • Bildmarke

    Bildmarken sind zweidimensionale Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben, Piktogramme, Symbole und Abbildungen von Gegenständen. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie z.B. chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Bildmarken können farbig oder schwarz-weiß angemeldet werden.

    Die Darstellung der Marke kann entweder auf Papier aufgebracht oder in einer JPEG-Datei auf einem Datenträger gespeichert und per Post eingereicht werden.
    Die Markendarstellung ist so beim DPMA einzureichen, wie sie im Markenregister eingetragen werden soll: Möchten Sie Ihre Marke schwarz-weiß eintragen lassen, müssen Sie die Markendarstellung in Schwarz-Weiß einreichen. Ist farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben. Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder HKS- Nummern sind per se nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden.

    Wenn Sie die Markenanmeldung vorab per Fax an das DPMA senden, kann das DPMA den Faxeingang als Anmeldetag nur dann zuerkennen, wenn das Fax die Zuordnung der Farben klar erkennen lässt.

  • Dreidimensionale Marke

    Dreidimensionale Marken sind dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art. Sie können abstrakt von der Form bzw. Verpackung der beanspruchten Waren sein oder mit dieser zusammenfallen. Möchten Sie eine dreidimensionale Marke anmelden, können Sie bis zu sechs verschiedene Ansichten der angemeldeten dreidimensionalen Form einreichen. Sie müssen alle Ansichten auf einem Blatt Papier wiedergeben oder bei elektronischer Einreichung in einer Datei abspeichern. Die Darstellung mit allen ihren Ansichten muss den gewünschten Schutzgegenstand umfassend wiedergeben.

    Die Markendarstellung ist so beim DPMA einzureichen, wie sie im Markenregister eingetragen werden soll: Möchten Sie Ihre Marke schwarz-weiß eintragen lassen, müssen Sie die Markendarstellung in Schwarz-Weiß einreichen. Ist eine farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben. Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder HKS- Nummern sind für sich nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden.

    Wenn Sie die Markenanmeldung vorab per Fax an das DPMA senden, kann das DPMA den Faxeingang als Anmeldetag nur dann zuerkennen, wenn das Fax die Zuordnung der Farben klar erkennen lässt.

  • Farbmarke

    Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen. Sie sind zu unterscheiden von anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen. Gegenstand der abstrakten Einzelfarbmarke ist die einzelne Farbe als solche. Farbzusammenstellungen sind in der erforderlichen abstrakt-bestimmten Form nur dadurch möglich, dass die Zusammenstellung der Farben in einer eindeutig bestimmten Erscheinungsform festgelegt ist.

    Bei einer Einzelfarbmarke müssen Sie der Anmeldung ein Farbmuster beifügen und die dazugehörige Nummer des dargestellten Farbtons in einem international anerkannten Farbklassifikationssystem (RAL, Pantone, HKS) angeben. Optional kann bei einer Einzelfarbe das Mischverhältnis mehrerer Farben unter Angabe der jeweiligen Nummer eines Farbklassifikationssystems angegeben werden.

    Bei einer Farbzusammenstellung müssen Sie zusätzlich zum Farbmuster mit den dazugehörigen Nummern die systematische Anordnung angeben, in der die Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (§ 10 Abs. 2 MarkenV). Flächenmäßiges Verhältnis und räumliche Anordnung der Farben zueinander müssen aus der grafischen Darstellung erkennbar sein oder als Markenbeschreibung nach § 6b MarkenV angegeben werden. Eine Beschreibung könnte lauten: „Die Farben Blau (Pantone 2747C) und Silber (Pantone 877C) haben ein Verhältnis von 50:50; Blau ist links und Silber ist rechts angeordnet.“

    Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text ohne grafische oder sonstige Gestaltungselemente bestehen. Bei Anmeldung in Papierform muss sie auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 erfolgen, bei einer Anmeldung über DPMAdirektWeb im entsprechenden Textfeld.

  • Klangmarke

    Klangmarken sind Marken aus wahrnehmbaren Klängen. Dazu gehören neben musikalischen Klangmarken auch das gesprochene bzw. gesungene Wort sowie rein geräuschhafte Klangbilder.

    Die Darstellung von Klangmarken ist als mp3-Datei auf einem Datenträger oder mittelbar durch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder als JPEG-Datei auf einem Datenträger möglich. Die mittelbare grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen, also durch ein in Takte gegliedertes Notensystem, das einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen sowie gegebenenfalls Vorzeichen enthält.

  • Positionsmarke

    Positionsmarken haben zum Schutzgegenstand die Anbringung eines Zeichens (Worte, Bilder, dreidimensionale oder sonstige Elemente) an stets gleichbleibender Stelle, in gleicher Form und Größe bzw. jedenfalls Größenrelation auf einem Produkt oder Produktteil.

    Eine Positionsmarke kann mittels einer zweidimensionalen grafischen Darstellung auf Papier oder als JPEG-Datei auf einem Datenträger bzw. entsprechend den Vorschriften für dreidimensionale Marken dargestellt werden. Da der Schutzgegenstand aus zwei Komponenten (Zeichen und dessen gleichbleibende Anordnung) besteht, ist bei Positionsmarken zur umfassenden Wiedergabe des Schutzgegenstandes ergänzend eine Markenbeschreibung zur umfassenden Wiedergabe des Schutzgegenstandes erforderlich.

    Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text bestehen. Sie darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Melden Sie Ihre Marke auf Papier an, müssen Sie die Markenbeschreibung auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 einreichen.

  • Kennfadenmarke

    Kennfadenmarken sind herkunftskennzeichnende Markierungen entlang der Länge von Waren, die nach Längeneinheiten verkauft und dazu regelmäßig abgeschnitten werden. Kennfadenmarken verlaufen dementsprechend regelmäßig parallel zur Länge der gekennzeichneten Ware und bestehen typischerweise z.B. in farbigen Webkantenflächen, Farbstreifen auf Schläuchen, Glasstäben/-röhren oder Kabeln.

    In der Regel müssen Sie für Ihre Anmeldung einer Kennfadenmarke neben der Markendarstellung auch eine Markenbeschreibung beifügen. Diese Markenbeschreibung dient bei Kennfadenmarken zum Beispiel dazu, die genaue Position des Kennfadens auf der Ware zu beschreiben, sofern sich diese nicht aus der Markendarstellung selbst erkennen lässt.

    Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text bestehen. Sie darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Melden Sie Ihre Marke auf Papier an, müssen Sie die Markenbeschreibung auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 einreichen.

    Die Markendarstellung ist so beim DPMA einzureichen, wie sie im Markenregister eingetragen werden soll: Möchten Sie Ihre Marke schwarz-weiß eintragen lassen, müssen Sie die Markendarstellung in Schwarz-Weiß einreichen. Ist farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben. Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder HKS- Nummern sind per se nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden.

    Wenn Sie die Markenanmeldung vorab per Fax an das DPMA senden, kann das DPMA den Faxeingang als Anmeldetag nur dann zuerkennen, wenn das Fax die Zuordnung der Farben klar erkennen lässt.

  • Mustermarke

    Mustermarken sind zweidimensionale Gestaltungen, die sich wiederholt flächig in alle Richtungen fortsetzen. Das abgebildete Stück bildet regelmäßig einen Teil eines sich gleichförmig in alle Richtungen ausbreitenden Musters.

    Mustermarken werden durch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder in einer JPEG-Datei auf einem Datenträger dargestellt.

  • Bewegungsmarke

    Bewegungsmarken umfassen einen Bewegungsablauf natürlicher oder artifizieller Natur, etwa als Abfolge zwei- oder dreidimensionaler Bilder.

    Die Darstellung von Bewegungsmarken ist in einer mp4-Datei auf einem Datenträger oder mittelbar durch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder in einer JPEG-Datei dergestalt möglich, dass der Bewegungsablauf daumenkinoartig in Einzelbilder aufgeteilt wird. Bei grafischer Darstellung ist regelmäßig eine Markenbeschreibung erforderlich, welche die Frequenz der Bilder erläutert.

    Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text bestehen. Sie darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Melden Sie Ihre Marke auf Papier an, müssen Sie die Markenbeschreibung auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 einreichen.

  • Multimediamarke

    Multimediamarken bestehen aus einer Kombination von (bewegten) Bild- und/oder dreidimensionalen Elementen sowie akustischen Elementen.

    Die Darstellung von Multimediamarken ist in einer mp4-Datei auf einem Datenträger möglich.

  • Hologrammmarke

    Hologramme sind dreidimensionale Abbildungen von Objekten auf einer zweidimensionalen Oberfläche mit Tiefenanmutung. Kinegramme stellen einen zweidimensionalen Bewegungsablauf dar, der sich je nach Kippwinkel der Oberfläche offenbart. Beide weisen regelmäßig eine silbrige, regenbogenfarben schimmernde Oberfläche auf.

    Möglicherweise müssen Sie für Ihre Anmeldung einer Hologrammmarke neben der Markendarstellung auch eine Markenbeschreibung beifügen. Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text bestehen. Sie darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Melden Sie Ihre Marke auf Papier an, müssen Sie die Markenbeschreibung auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 einreichen.

    Die Darstellung von Holo- und Kinegrammen einschließlich ihrer schillernden Oberfläche ist in einer mp4-Datei auf einem Datenträger möglich, die den Schutzgegenstand filmartig abbildet. Daneben ist auch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder in einer JPEG-Datei auf einem Datenträger entsprechend den Vorgaben für Bild- bzw. Bewegungsmarken möglich, die aber möglicherweise nicht alle Aspekte des Schutzgegenstands abbilden kann.

  • Sonstige Markenform

    Marken, die keiner der ausdrücklich in der Markenverordnung genannten Markenformen entsprechen, können als "Sonstige Markenform" eingetragen werden. Hierzu können z.B. Marken gehören, die mit dem Tast- oder Geruchssinn wahrgenommen werden sowie auch Mischformen der anderen Markenformen.

    Möglicherweise müssen Sie für Ihre Anmeldung einer sonstigen Marke neben der Markendarstellung auch eine Markenbeschreibung beifügen.

    Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und muss aus einem fortlaufenden Text bestehen. Sie darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Melden Sie Ihre Marke auf Papier an, müssen Sie die Markenbeschreibung auf einem gesonderten Blatt Papier der Größe DIN A4 einreichen.

    Die Darstellung muss die Marke klar und eindeutig bestimmbar machen. Dies kann durch grafische Darstellung auf Papier oder in einer Datei auf einem Datenträger erfolgen. Wegen der Einheitlichkeit einer Registermarke muss auch eine Mischform von Markenformen in einer Datei darstellbar sein. Ausnahmsweise – und wenn die Marke dadurch klar und eindeutig bestimmbar wird, kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.

    Marken mit transparenten Elementen
    Enthält eine Marke transparente Elemente, ist sie eine "Sonstige Markenform". Um den gewünschten Schutzgegenstand insbesondere betreffend die transparenten Elemente klar und eindeutig darzustellen, muss der Hintergrund der transparenten Elemente entsprechend kontrastiert gewählt oder ihre Ränder müssen gestrichelt werden. Und es muss jeweils zusätzlich eine Markenbeschreibung des Inhaltes eingereicht werden, dass die entsprechend markierten Elemente transparent sein sollen und der kontrastierte Hintergrund/die gestrichelte Linie nicht Teil der Markendarstellung ist. Im Übrigen gelten für die Form der Darstellung die §§ 8 bis 11 MarkenV entsprechend (§ 12a Abs. 2 MarkenV).

Archiv:
pdf-Datei Bekanntgabe vom 14. Januar 2019 der beim DPMA lesbaren sowie zulässigen Formatierungen für Markendarstellungen (§ 6a MarkenV) - veraltete Fassung, gültig bis zum 9. Januar 2020, abgelöst durch die Bekanntgabe vom 10. Januar 2020

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Stand: 21.07.2021