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Formale Anforderungen

Weißes Paragrafen-Zeichen vor roten Büchern

Die elektronische Einreichung von Dokumenten beim Deutschen Patent- und Markenamt ist an einige formale Rahmenbedingungen gebunden. Gemäß § 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (externer Link ERVDPMAV) müssen die Dateien einen definierten Aufbau (Form) aufweisen und spezifische definierte Dateiformate besitzen. Nur bei Einhaltung dieser Form und der erlaubten Dateiformate ist eine elektronische Übermittlung von Dokumenten beim DPMA möglich. Die Validierungssoftware von DPMAdirektPro erkennt bereits vor dem Absenden des Antrags Fehler in den Dateiformaten oder unvollständige Anmeldedokumente.

Die mit der DPMAdirektPro-Software erstellten und qualifiziert signierten OSCI-Daten können auch auf einer handelsüblichen CD/DVD-ROM beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Anderweitig erstellte Daten und/oder Datenträger, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, werden nicht als elektronisches Dokument akzeptiert.

Für die deutsche Anmeldung muss die Zeichencodierung der Norm UTF-8 entsprechen. Für die europäische Anmeldung ist eine Codierung entsprechend Unicode UTF-8 zulässig.


Patente und Gebrauchsmuster

Folgende Formate sind bei der elektronischen Einreichung in einem Patent- und Gebrauchsmusterverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig (vgl. auch Anlage 2 zu § 12 der pdf-Datei Patentverordnung):

Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 1 bit/p oder (schwarz-weiß) maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 8 bit/p (256 Graustufen) maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi; es werden nur Grauschattierungen akzeptiert
PDF keine nur schwarz-weiß zulässig Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt: Times (Serifen-Schrift, proportional); Helvetica (ohne Serifen, proportional); Courier; Symbol (Symbole). Farbige Grafiken sind unzulässig. Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig.

Die Texte der Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche und ggf. Zusammenfassung) einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung müssen nach Annex-F ST. 36 im PDF-Format erstellt werden und dem Format DIN A4 entsprechen.
Die PDF-Dateien sollen textbasiert (PDF/A) sein, d.h. gescannte Dokumente sollen nicht als PDF-Datei eingereicht werden.
Die PDF-Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht signiert sein sowie keine aktiven Elemente und Anmerkungen enthalten.

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Marken

Eine Auflistung der zulässigen Dateiformate für die Markendarstellung der einzelnen Markenformen finden Sie in der Bekanntgabe der beim DPMA lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen für Markendarstellungen (§ 6a MarkenV).


Designs

Designdarstellungen können nur mit folgender Formatierung akzeptiert werden:

Grafikformat JPEG (*.jpg)
Größe des Bildes mindestens 355 * 355 Bildpunkte (Pixel)
Auflösung mindestens 300 dpi

Die Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
*Für die Dateinamen der einzelnen Darstellungen sind arabische Ziffern zu verwenden (zum Beispiel 1.1.jpg). Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung.

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Materiell-rechtliche Formvorschriften für Willenserklärungen mit Schriftformerfordernis

Bitte beachten Sie, dass schriftlich gegenüber dem DPMA abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärungen in elektronischer Form über die Anmeldeplattform DPMAdirektPro nur dann wirksam eingereicht werden können, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Eine fortgeschrittene Signatur mittels einer Online Services Smart Card des Europäischen Patentamts (EPA-Card) ist nicht ausreichend.

Dies betrifft insbesondere

  • die patentrechtliche Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Absatz 1 PatG) sowie
  • die Erklärung des Verzichts auf ein Patent oder ein Gebrauchsmuster (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 PatG; § 23 Absatz 3 Nr. 1 GebrMG).

Eine "klassische" Einreichung in Papierform ist weiterhin möglich.

Hintergrund:
Die Vorschriften der ERVDPMAV zur Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA gelten nur für Verfahrenshandlungen, nicht dagegen für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Materiell-rechtliche Formvorschriften bleiben daher von den Vorschriften der ERVDPMAV unberührt (siehe § 1 Abs. 2 ERVDPMAV).

Gegenüber dem DPMA abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist (zum Beispiel in § 23 Absatz 1 und 7 PatG, § 20 Absatz 1 Nr. 1 PatG und § 23 Absatz 3 Nr. 1 GebrMG), unterliegen den Vorschriften der §§ 126 ff. BGB. Sie können in elektronischer Form nur wirksam eingereicht werden, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht (siehe §§ 126 Absatz 3 und 126a BGB).


Rechtliche Grundlagen

Weiße und blaue Würfel mit Paragrafen-Zeichen

Der elektronische Rechtsverkehr mit dem DPMA basiert auf § 125a Patentgesetz, § 21 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz i.V.m. § 125a PatG, § 95a Markengesetz und § 25 Designgesetz, jeweils mit Verweis auf § 130a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung.

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der externer Link Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) einzureichen (vgl. auch § 3 Satz 2 Patentverordnung, § 2 Satz 2 Gebrauchsmusterverordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3 Markenverordnung, § 4 Absatz 1 Satz 2 Designverordnung, § 12 DPMA-Verordnung).

Die Einzelheiten der Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen sind aufgrund von Artikel III § 1 Absatz 3 Gesetz über internationale Patentübereinkommen i.V.m. § 125a Patentgesetz ebenfalls in der ERVDPMAV geregelt.

Die ERVDPMAV bestimmt, in welchen Verfahren und für welche Verfahrenshandlungen Dokumente beim DPMA elektronisch eingereicht werden können. Sie legt darüber hinaus fest, in welcher Form die elektronischen Dokumente einzureichen sind und welche elektronische Signatur zu verwenden ist.

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Bild 1: iStock.com/djedzura, Bild 2: iStock.com/CrailsheimStudio

Stand: 09.01.2024