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Nachträgliche Benennung

Mit dem Antrag auf nachträgliche Benennung können Sie zu Ihrer international registrierten Marke weitere Länder/Vertragsparteien oder für ein bereits benanntes Land bzw. eine bereits benannte Vertragspartei weitere Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis Ihrer internationalen Registrierung nachbenennen (MM4). Der Antrag kann entweder über das DPMA oder direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden.

Einreichungswege

Die Einreichung beim DPMA ist elektronisch über DPMAdirektWeb – Internationale Registrierung (signaturfrei) oder DPMAdirektPro möglich. Sie kann aber auch per Post oder Fax erfolgen.

Hinweis:

Wenn Sie den Antrag beim DPMA elektronisch und signaturfrei einreichen möchten, füllen Sie bitte zunächst die notwendigen Formulare aus, speichern Sie diese im PDF/A-Format auf Ihrem Rechner und laden Sie sie anschließend in DPMAdirektWeb – Internationale Registrierung hoch. Auf den Dokumenten ist keine Unterschrift erforderlich (Ausnahme: Formular MM18, siehe unten).

Formulare

Immer erforderlich:

Gegebenenfalls erforderlich

Gebühr

Die Gebühr des DPMA für den Antrag auf nachträgliche Benennung (Gebührennummer: 334 300; 120 Euro) ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags zu zahlen (Informationen zur Gebührenzahlung beim DPMA). Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt der Antrag auf nachträgliche Benennung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG).
Hinweis: Die Höhe der an die WIPO zu entrichtenden Gebühren kann auf der Homepage der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid/en/fees abgefragt werden. Dort ist auch ein Gebührenberechnungssystem (externer Link fee calculator) verfügbar.

Stand: 29.06.2026