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Nachträgliche Benennung
Mit dem Antrag auf nachträgliche Benennung können Sie zu Ihrer international registrierten Marke weitere Länder/Vertragsparteien oder für ein bereits benanntes Land bzw. eine bereits benannte Vertragspartei weitere Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis Ihrer internationalen Registrierung nachbenennen (MM4). Der Antrag kann entweder über das DPMA oder direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden.
Einreichungswege
Die Einreichung beim DPMA ist elektronisch über DPMAdirektWeb – Internationale Registrierung (signaturfrei) oder DPMAdirektPro möglich. Sie kann aber auch per Post oder Fax erfolgen.
Hinweis:
Wenn Sie den Antrag beim DPMA elektronisch und signaturfrei einreichen möchten, füllen Sie bitte zunächst die notwendigen Formulare aus, speichern Sie diese im PDF/A-Format auf Ihrem Rechner und laden Sie sie anschließend in DPMAdirektWeb – Internationale Registrierung hoch. Auf den Dokumenten ist keine Unterschrift erforderlich (Ausnahme: Formular MM18, siehe unten).
Formulare
Immer erforderlich:
- Begleitschreiben an das DPMA zum Antrag auf internationale Registrierung einer Marke (M8005)
Mit diesem Schreiben richten Sie Ihren Antrag an das DPMA. Sie teilen uns darin u.a. Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten und das Aktenzeichen Ihrer bestehenden IR-Marke mit. -
Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer IR-Marke - MM4
Verwenden Sie dieses von der WIPO herausgegebene (englisch- oder französischsprachige) Formular für Ihren Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer bereits registrierten IR-Marke. Sie können das Formular auf der Webseite der WIPO unter
Madrid System Forms (ganz unten bei "Additional downloadable forms") als PDF herunterladen.
Gegebenenfalls erforderlich
- Zusatzerklärung von natürlichen Personen für Anträge/Anmeldungen und Einreichungen aufgrund des 14. Sanktionspakets gegen Russland i. S. des Art. 5s Abs. 1 VO (EU) 833/2014 (A 9520)
Als natürliche Person, die ein Schutzrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt anmeldet, müssen Sie zwingend diesen Vordruck ausgefüllt dem Deutschen Patent- und Markenamt vorlegen, siehe Mitteilung der Präsidentin Nr. 1/24. Bei Anmeldergemeinschaften gilt dies für jede Person. Sofern Sie die Erklärung schon im Begleitschreiben ausgefüllt haben, ist eine separate Einreichung nicht erforderlich. -
Beanspruchung einer Seniorität (Europäische Union) - MM17
Dieses von der WIPO herausgegebene (englisch- oder französischsprachige) Formblatt wird benötigt, wenn Sie die Europäische Union benennen und eine Seniorität beanspruchen. -
Benutzungsabsichtserklärung (USA) - MM18
Bei Benennung der USA wird zusätzlich eine Benutzungsabsichtserklärung auf diesem von der WIPO herausgegebenen (englischsprachigen) Formular benötigt. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Einreichung des Formulars MM18 nicht ohne eigenhändige Unterschrift möglich ist. Gegebenenfalls müssen Sie es ausdrucken, unterschreiben und im Format PDF/A einscannen.
Gebühr
Die Gebühr des DPMA für den Antrag auf nachträgliche Benennung (Gebührennummer: 334 300; 120 Euro) ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags zu zahlen (Informationen zur Gebührenzahlung beim DPMA). Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt der Antrag auf nachträgliche Benennung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG).
Hinweis: Die Höhe der an die WIPO zu entrichtenden Gebühren kann auf der Homepage der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid/en/fees abgefragt werden. Dort ist auch ein Gebührenberechnungssystem (
fee calculator) verfügbar.
Stand: 29.06.2026

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