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Schutzvoraussetzungen

Erfinder vor Bildschirm

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren hauptsächlich die formellen Schutzvoraussetzungen. In einer sachlich eingeschränkten Prüfung wird nur geprüft, ob es sich überhaupt um eine technische Erfindung handelt und ob der Gegenstand vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist.
Die grundlegenden sachlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Gebrauchsmusterschutz - Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit - werden hingegen vor der Eintragung nicht geprüft.

Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass diese sachlichen Voraussetzungen bei der Anmeldung tatsächlich vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nach der Eintragung keine wirksamen Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend gemacht werden können oder dass das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren angegriffen wird.

Sachliche Voraussetzungen im Überblick

  • Neuheit: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Die Definition des Stands der Technik im Gebrauchsmusterrecht weicht in mehreren Punkten vom Patentrecht ab. Der Stand der Technik umfasst schriftliche Beschreibungen weltweit oder öffentliche Vorbenutzungen der Erfindung in Deutschland. Melden Sie Ihr Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach eigener öffentlichen Benutzung oder Veröffentlichung Ihrer Erfindung an, gilt für Sie als Anmelder die sogenannte Neuheitsschonfrist mit der Folge, dass diese dem Gebrauchsmusterschutz nicht entgegensteht.
  • Erfinderischer Schritt: Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Gemäß § 3 Gebrauchsmustergesetz gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters "als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“

Bild: iStock.com/deandrobot

Stand: 26.01.2026