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Hinweis vom 4. Februar 2026
auf den Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen
Seit Mitte 2025 mehren sich Markenanmeldungen, bei denen sich unter verschiedenen Aspekten Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen. Die betreffenden Anmelder scheinen die Marken nicht bestimmungsgemäß als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes verwenden zu wollen, indem sie z.B. Marken anmelden, die Dritte bereits erfolgreich (ohne Registermarkenschutz) am Markt verwenden, um diese zu erpressen.
Das DPMA prüft Markenanmeldungen bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG.
Der Anstieg bösgläubig angemeldeter Marken scheint primär auf folgende Faktoren zurückzuführen zu sein:
- Mit KI-Anwendungen lassen sich am Markt verwendete Marken ohne Registermarkenschutz mit Erpressungspotential leicht auffinden.
- Das Erpressungspotential gegenüber Marktteilnehmern ohne Registermarkenschutz ist durch die Funktionalitäten mancher Online-Verkaufsplattformen stark gestiegen, weil sie Registermarkeninhabern sehr effiziente Blockademechanismen bieten. Der Registermarkeninhaber kann die Marke in der Online-Verkaufsplattform registrieren und unmittelbar (auch berechtigte) Dritte automatisiert von der Nutzung der Marke ausschließen lassen. Bis sich die Dritten dagegen wehren können, sind attraktive Zeitfenster für Verkaufsangebote längst geschlossen.
Bevor das DPMA eine Markenanmeldung wegen Bösgläubigkeit zurückweist, erhält der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme. Redliche Anmelder können in ihrer Stellungnahme die eingewandte Bösgläubigkeit mit entsprechenden Argumenten und Belegen für ihre redlichen Absichten ausräumen.
Markeninhaber ohne Registermarke sollten die Anmeldung einer Registermarke erwägen und/oder DPMAregister aufmerksam auf Anmeldungen/Eintragungen ihrer Marken durch Dritte beobachten, ggf. auch mittels DPMAkurier überwachen. Das DPMA nimmt Hinweise auf Aktivitäten bösgläubig agierender Anmelder gern als sog. "Bemerkung Dritter" unter Nennung des betroffenen Aktenzeichens entgegen.
Die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Markenrechtssystem zugunsten der redlichen Akteure ist eine gemeinsame Aufgabe der Marktteilnehmer, der sich das DPMA als Kompetenzzentrum des Bundes für gewerblichen Rechtsschutz stellt.
Stand: 04.02.2026

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