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Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung

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Abzweigung aus einer Patentanmeldung - schneller Schutz für Ihre Erfindung

Sie haben die Möglichkeit, aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen. Auf diese Weise können Sie schnell ein Schutzrecht für Ihre Erfindung erlangen, auch wenn Sie die Prüfung der Patentanmeldung noch nicht beantragt haben, diese noch läuft oder wenn zu Ihrem Patent ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Ein weiterer Vorteil der Abzweigung besteht darin, dass das Gebrauchsmuster den Anmeldetag der ursprünglichen Patentanmeldung erhält. Bei der Abzweigung handelt es sich um eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung.

Ein Patenterteilungsverfahren kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Ein Gebrauchsmuster hingegen wird als ungeprüftes Schutzrecht in der Regel bereits innerhalb weniger Wochen eingetragen. Solange ein Patent noch nicht erteilt ist, können hieraus keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Gebrauchsmusterabzweigung bietet daher einen flankierenden Schutz für die Zeit zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung: Mit Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters haben Sie ein Schutzrecht für Ihre Erfindung, unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens.

Eine Gebrauchsmusterabzweigung kann auch sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Erfindung bereits vor der Patentanmeldung veröffentlicht haben. Patentschutz ist in diesem Fall nicht mehr möglich, da die Erfindung nicht mehr als neu gilt. Innerhalb von sechs Monaten ab der eigenen Veröffentlichung können Sie jedoch noch ein Gebrauchsmuster anmelden. In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist: Die bereits erfolgte eigene Veröffentlichung gilt innerhalb der Frist nicht als neuheitsschädlicher Stand der Technik.

Voraussetzungen für die Gebrauchsmusterabzweigung:

  • Frühere Patentanmeldung
    (mindestens ein Tag zwischen Patentanmeldung und Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung) mit Wirkung für Deutschland (nationale deutsche Patentanmeldung, Europäische Patentanmeldung oder PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschlands)
  • Abzweigungserklärung
    Die Abzweigungserklärung ist zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung abzugeben.
  • Patentanmeldung noch anhängig
    Die Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats einzureichen, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Eine Abzweigung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Anmeldetag der früheren Patentanmeldung möglich.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Für die Gebrauchsmusteranmeldung sind Anmeldeunterlagen einzureichen, die mit der früheren Patentanmeldung identisch sind. Kreuzen Sie bitte im Antragsformular G 6003 unter Punkt 8 an, dass es sich um eine Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung handelt, und geben Sie das Aktenzeichen sowie den Anmeldetag dieser Patentanmeldung an. Zusätzlich können beschränkende Unterlagen eingereicht werden, die der Eintragung zugrunde gelegt werden sollen. Eine Beschränkung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn in der Patentanmeldung Schutz für ein "Verfahren" beansprucht wurde, der für den Gebrauchsmusterschutz nicht in Betracht kommt. Die Unterlagen bestehen in diesem Fall aus "Anmeldeunterlagen" und "Eintragungsunterlagen".
  • Zusätzlich ist eine Abschrift der Voranmeldung vorzulegen. Hierfür genügt eine unbeglaubigte Kopie der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung. Eine Abschrift ist nicht erforderlich, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz).
  • Handelt es sich um eine fremdsprachige Abschrift der Voranmeldung, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung (§ 9 Abs. 1 Gebrauchsmusterverordnung) beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentameldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist (§ 8 Satz 2 Gebrauchsmusterverordnung).
  • Prioritäten, die für die frühere Patentanmeldung (Voranmeldung) beansprucht wurden, bleiben der Abzweigungsanmeldung erhalten. Diese Daten werden in der Regel elektronisch übernommen.

Welche Gebühren sind bei einer Abzweigung zu zahlen?

Für die Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist die übliche Anmeldegebühr für ein Gebrauchsmuster zu entrichten. Die Gebühr wird am Tag der Einreichung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate.

Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters kann gegebenenfalls auch eine Aufrechterhaltungsgebühr anfallen. Deren Höhe richtet sich danach, in welcher Schutzperiode des Gebrauchsmusters die Eintragung erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung der Schutzperiode ist der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung. Aufrechterhaltungsgebühren für Schutzperioden, die zum Zeitpunkt der Eintragung bereits abgelaufen waren, werden nicht erhoben. Das DPMA versendet keine gesonderte Zahlungsaufforderung für fällige Gebühren.

Beispiel

Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung am 25.04.2025.
Anmeldetag der früheren Patentanmeldung: 14.03.2019.
Eintragung des Gebrauchsmusters: 22.05.2025.

Art der Gebühr Fälligkeit Zahlungsfrist
Anmeldegebühr 25.04.2025 = Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung 25.07.2025 = drei Monate ab Tag der Einreichung (PatKostG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1)
2. Aufrechterhaltungsgebühr 31.05.2025 = letzter Tag des Monats, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist 31.07.2025 = zwei Monate ab dem letzten Tag des Monats, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist (PatKostG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1)

Warum ist hier die 2. Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen?

  • Berechnung der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nach dem Anmeldetag der früheren Patentanmeldung = 14.03.2019
  • Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr tritt für die Schutzperiode ein, in die der Tag der Eintragung fällt = 22.05.2025
Art der Gebühr Fälligkeit Begründung
1. Aufrechterhaltungsgebühr
(4. bis 6. Schutzjahr)
nicht fällig Erste Aufrechterhaltungsperiode endet vor dem Eintragungstag
2. Aufrechterhaltungsgebühr
(7. und 8. Schutzjahr)
fällig am 31.05.2025 Eintragungstag (22.05.2025) fällt in die zweite Aufrechterhaltungsperiode; Fälligkeit der Gebühr am letzten Tag des Monats, in dem die Eintragung erfolgt ist
3. Aufrechterhaltungsgebühr
(9. und 10. Schutzjahr)
noch nicht fällig Gebühr für die dritte Aufrechterhaltungsperiode wird erst zum Ende der zweiten Aufrechterhaltungsperiode, nämlich am 31.03. 2027, fällig
Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte der Seite Gebühren Gebrauchsmuster.

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Bild: iStock/baona

Stand: 16.03.2026