Überblick Entwicklung und Herkunft der Markenanmeldungen
Im Jahr 2025 verzeichneten wir eine deutliche Steigerung bei den Markenanmeldungen. Insgesamt gingen 96.328 Markenanmeldungen bei uns ein, 19,8 % mehr als im Vorjahr (80.376 Anmeldungen). Die nationalen Anmeldungen stiegen sogar um 20,8 % von 77.224 auf 93.291. Die Schutzgesuche für Deutschland auf Basis international registrierter Marken sanken um 3,6 % von 3.152 auf 3.037.
Einer der Hauptgründe für den Anstieg ist die sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China. 2025 gingen 10.027 Anmeldungen aus China bei uns ein, das sind 196,2 % mehr als im Vorjahr (3.385 Anmeldungen). Auch die Anmeldungen aus den USA nahmen deutlich zu, von 549 auf 1.103 Anmeldungen (+100,9 %). Dies zeigt einerseits ein ausgeprägtes Interesse an Präsenz auf dem deutschen Markt; andererseits dürfte es eine wesentliche Rolle spielen, dass große Online-Marktplätze Akteuren mit staatlicher Markenregistrierung Vorteile und Möglichkeiten zur Handhabe gegenüber Dritten bieten. Dies dürfte auch ein Grund für die stark gestiegenen Anmeldungen aus dem Inland sein (+12,0 %). Inländische Anmelder stellen mit rund 84 Prozent der Anmeldungen beim DPMA den größten Anteil.
Die Möglichkeit, auf Marktplätzen Dritte an der Verwendung geschützter Marken zu hindern, ruft allerdings auch bösgläubige Akteure auf den Plan. Diese versuchen, auch fremde Marken beim DPMA schützen zu lassen. Dem lässt sich am besten mit einer frühzeitigen Registrierung seiner eigenen Marken begegnen, was offensichtlich viele Anmelderinnen und Anmelder getan haben. Unsere Prüferinnen und Prüfer sind für das Thema sensibilisiert und achten bei der Prüfung von Markenanmeldungen besonders darauf, bösgläubige Anmeldungen frühzeitig zu erkennen und Marktbehinderungen vorzubeugen.
Auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sind die Anmeldungen aus China deutlich gestiegen, von 27.589 Anmeldungen im Jahr 2024 auf 31.306 Anmeldungen im Jahr 2025 (+13,5 %), allerdings weniger deutlich als bei uns, jedoch bereits von höherem Niveau ausgehend. Im Vergleich zur Entwicklung der Unionsmarkenanmeldungen beim EUIPO insgesamt (von 180.512 Anmeldungen auf 196.957 Anmeldungen, +9,1 %) zeigt sich aber auch hier ein überdurchschnittlicher Anstieg. Die deutschen Anmeldungen beim EUIPO nahmen ebenso überdurchschnittlich zu - von 21.930 Anmeldungen im Jahr 2024 auf 24.960 Anmeldungen im Jahr 2025 (+13,8 %).
Bei den am häufigsten angemeldeten Klassen ergeben sich im Ranking keine Veränderungen zu den Vorjahren. Die Klasse 35 (Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten) wurde mit 30.757 Nennungen am häufigsten beansprucht. Klasse 41 (Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) folgt mit 24.679 Nennungen auf Platz zwei. Die Klasse 9 (Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte) liegt mit 20.823 Nennungen auf Platz drei.
Bemerkenswert ist, dass die Zuwächse in allen drei Klassen überproportional ausfallen. Die Klassen 35 und 41 verzeichnen Steigerungsraten von 28,4 %, die Klasse 9 sogar von 38,9 %. Letzteres dürfte mit den gestiegenen Anmeldungen aus China zusammenhängen, da viele chinesische Anmelderinnen und Anmelder Elektronikprodukte anbieten.
Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)
2 Eine Markenanmeldung kann mehreren Klassen zugeordnet sein.
Die meisten Anmeldungen kamen 2025 aus Nordrhein-Westfalen (24.499). Auch relativ zur Einwohnerzahl schneidet NRW mit 136 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner sehr gut ab und belegt den dritten Platz hinter den Stadtstaaten Hamburg (185 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner) und Berlin (144 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner). Bei den Flächenstaaten liegt Bayern nach absoluten Anmeldezahlen auf Platz 2 (12.316 Anmeldungen) und bezogen auf die Einwohnerzahl auf Platz 4 (93 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner).
Die Karte zeigt die Markenanmeldungen 2025 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).
Mit 47 Eintragungen führt die Sunday Natural Products GmbH im Jahr 2025 die Unternehmensliste an, gefolgt von der adRock Media FZCO mit 45 Eintragungen und der Lippischen Consulting und Beteiligungen GmbH mit 43 Eintragungen.
Im Jahr 2025 wurden 55.863 Marken eingetragen, was einer Steigerung von 11,7 % zum Vorjahr (50.016 Eintragungen) entspricht. Diesen Eintragungen stehen 18.982 Zurücknahmen und 7.503 Zurückweisungen gegenüber. Die Eintragung ist damit der Regelfall: Weniger als 10 % der Marken werden wegen materieller oder formeller Schutzhindernisse zurückgewiesen. Aufgrund der hohen Anmeldezahlen stieg der Bestand offener Verfahren am Jahresende 2024 von 29.024 auf 39.886 Ende 2025. Dies führte dazu, dass nicht alle Verfahren in gewohnt kurzer Zeit abgeschlossen werden konnten.
Das Anmeldeverhalten bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken hat sich seit Einführung der Gewährleistungsmarke stark verändert. Während 2019 noch 146 Kollektivmarkenanmeldungen 60 Gewährleistungsmarkenanmeldungen gegenüberstanden, wurden 2025 nur noch 40 Kollektivmarken und bereits 154 Gewährleistungsmarken angemeldet. Allerdings zeigt sich, dass viele Anmelder das Wesen einer Gewährleistungsmarke trotz deutlicher Hinweise in den digitalen Anmeldeverfahren (DPMAdirektWeb und DPMAdirektPro) sowie im Papierformular missverstehen. Anders als eine normale Marke, die vom Inhaber als Name für seine Produkte verwendet wird, garantiert die Gewährleistungsmarke eine bestimmte Qualität der Produkte. Sie wird nicht vom Inhaber verwendet, dieser führt nur die Qualitätsprüfung durch. Verwendet wird die Marke durch die Personen, die damit auf die Qualität ihrer Waren und Dienstleistungen hinweisen. Diese spezielle Funktion kann eine Gewährleistungsmarke auch nur erfüllen, wenn sich aus ihr in irgendeiner Weise ergibt, dass hier eine Prüfung stattgefunden hat und eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften übernommen wird.
| Daten | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Neuanmeldungen | 87.649 | 73.312 | 75.261 | 77.224 | 93.291 |
| Eintragungen | 68.644 | 53.643 | 48.699 | 50.016 | 55.863 |
| Zurückweisungen | 9.634 | 7.793 | 6.629 | 7.343 | 7.503 |
Im fünften Jahr nach der gesetzlichen Neuregelung der Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren steigen die Antragseingänge deutlich. Während seit Inkrafttreten des Markengesetzes 1995 die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt werden konnte, mussten Nichtigkeit (wegen älterer Rechte) und Verfall (wegen Nichtbenutzung) lange gerichtlich geltend gemacht werden. Seit 1. Mai 2020 können Antragstellerinnen und Antragsteller diese Verfahren auch beim DPMA beantragen und das Verfahren hier durchführen. Im Jahr 2025 gingen 155 Nichtigkeitsanträge wegen Bestehens älterer Rechte (Vorjahr: 102) sowie 409 Verfallsverfahren mit dem Ziel einer inhaltlichen Entscheidung (Vorjahr: 320) ein. Daneben wurden 151 Anträge (Vorjahr: 149) wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt, davon betrafen 72 (Vorjahr: 68) Anträge das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung.
Gerade bei den Verfallsanträgen zeigt sich die Attraktivität der Neuregelung. Während Gerichtsverfahren mit hohen Kostenrisiken verbunden sind, ist das Verfahren beim DPMA kostengünstig und in der Regel ohne Kostenrisiko, da beide Parteien ihre Kosten selbst tragen.
Am Standort Jena bearbeiten etwa 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markenverwaltung Nebenverfahren nach der bestandskräftigen Eintragung einer Marke. Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen, Umschreibungen, Verfügungsbeschränkungen, Teilungen, Lizenzverfahren und Löschungen. Als weitere Querschnittsaufgaben werden in der Markenverwaltung Prioritätsbescheinigungen, Heimatbescheinigungen und sonstige Registerauszüge gefertigt sowie interne Dienstleistungen erbracht, unter anderem qualitätssichernde Aufgaben einschließlich Berichtigungen des Markenregisters.
Am Jahresende 2025 waren erstmals über 900.000, nämlich 909.659 Marken, im Register eingetragen, ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr (897.771 Eintragungen; +1,3 %). Bei 95.488 Marken nahmen die Beteiligten Änderungen bei Inhabern, Vertretern oder den Zustellanschriften vor. Die Zahl der Markenlöschungen wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder Verzicht, aufgrund Widerspruchs beziehungsweise nach Abschluss eines Verfalls-/Nichtigkeitsverfahrens von 43.957 lag leicht über dem Vorjahreswert (41.033). Leicht angestiegen ist auch die Zahl der Verlängerungen mit 37.418 (2024: 35.891). Weiter an Bedeutung gewannen zudem die Bereitschaftserklärungen: Bei 36.184 Marken (Vorjahr: 31.890) erklärte der Markeninhaber dem DPMA seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen, tatsächlich wurde allerdings nur bei 25 Marken eine Lizenz eingetragen. Bei 17.955 Marken (Vorjahr: 16.072) erklärten die Inhaberinnen oder Inhaber ihre Veräußerungsbereitschaft.
Weitere statistische Angaben zur Markenverwaltung finden Sie im Statistikteil“.
Im Fokus: Markenschutz in der digitalen Welt Risiken erkennen, Rechte sichern
Markenprodukte haben auch in der digitalen Welt eine große Bedeutung, stehen aber dort zunehmend unter Druck. Fake-Shops, Cybersquatting und neue KI-Technologien wie Large Language Models eröffnen Chancen – aber auch Risiken für den Markenschutz. Wer seine Marke wirksam schützen will, muss diese Gefahren frühzeitig erkennen und gezielt handeln.
Auch der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) hat Schattenseiten: KI-Anwendungen erleichtern uns die Arbeit, können aber auch bösgläubig genutzt werden. Dritte können sich zum Beispiel KI zunutze machen, um gezielt nach bereits auf dem Markt verwendeten, aber nicht registrierten Marken zu recherchieren und diese dann im eigenen Namen anzumelden. Bei solchen Anmeldungen spricht man dann von bösgläubigen Markenanmeldungen. Besonders problematisch: Viele Online-Verkaufsplattformen bieten Inhaberinnen und Inhabern registrierter Schutzrechte umfangreiche Werkzeuge, um andere von der Markennutzung auszuschließen – auch berechtigte Nutzer. Unsere Empfehlung: Die Anmeldung einer Registermarke für das eigene Produkt sowie die Überwachung des Markenregisters helfen, Missbrauch Ihres geistigen Eigentums durch Dritte zu verhindern.
Von Fake-Shops und Cybersquatting
Durch KI wird es auch immer schwieriger, sogenannte Fake Shops zu erkennen. Fake Shops kopieren oft den Internetauftritt bekannter Hersteller. Sie übernehmen dessen Fotos und/oder Texte und verletzen damit neben Marken- auch Urheberrechte. Large Language Models und Übersetzungsprogramme erleichtern es Betrügerinnen und Betrügern, einen seriös wirkenden Internetauftritt zu erstellen. Die Zeiten, in denen sich Fake-Shops leicht an fehlerhaften oder unsinnigen Übersetzungen erkennen ließen, sind weitgehend vorbei. Das hat nicht zuletzt zur Folge, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die vermeintliche Markenware, die sie zum Schnäppchenpreis erwerben wollten, oft nicht erhalten.
Ein weiteres Phänomen im Zusammenhang mit Fake-Shops ist das sogenannte Cybersquatting. Dabei beuten Dritte den guten Ruf einer Marke aus und registrieren Domains, die vom Markeninhaber noch nicht besetzt sind. Ziel ist es, durch den guten Ruf einer Marke Nutzerinnen und Nutzer auf eine entsprechende Webseite zu locken. Ein anderes mögliches Ziel besteht darin, diese Domains dann teuer an die Markeninhaberin oder den Markeninhaber verkaufen zu können. Das frühzeitige Registrieren relevanter Domains, die Ihre Marken enthalten (etwa zeitgleich mit der Markenanmeldung), hilft, Cybersquatting zu verhindern.
Neue Technik – neue Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung
Neue technische Möglichkeiten bieten allerdings auch viele Chancen: So lässt sich etwa die Authentizität von Waren manipulationssicher nachweisen, beispielsweise mithilfe von Zertifikaten, die in einer Blockchain gespeichert werden (sogenannte Non-Fungible Tokens, NFTs). Auch Software kann bei der Marktüberwachung helfen, indem sie automatisiert Produkte aufspürt und meldet, die Ihr Zeichen auf E-Commerce-Plattformen verletzen.
Weitere Informationen zum wirksamen Markenschutz finden Sie auf unseren Internetseiten.
Einen „Leitfaden zu Technologien für die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie“ finden Sie auf den Internetseiten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Nicht nur für den Markenschutz gibt es in der digitalen Welt Herausforderungen – auch Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Urheberrechte müssen verteidigt werden. Das DPMA will Rechteinhaber dafür sensibilisieren: Von Online-Shops über Apps, vom 3D-Druck zur KI – wie Sie Ihre Ideen, Innovation und Inhalte in der digitalen Welt mithilfe von Patenten, Marken und Designs wirksam schützen können, erfahren Sie in unserer neuen Broschüre „Geistiges Eigentum in der digitalen Welt“ (PDF).
Kurz erklärt: Die Nizza-Klassifikation Ordnung für die bunte Welt der Marken
Nougat, Nähmaschinen und Neuromorphic Engineering – die Welt der Marken und Dienstleitungen ist groß und bunt. Mit der "Nizza-Klassifikation" gibt es ein internationales Klassifikationssystem für die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen bei Markenanmeldungen. Zum 1. Januar 2026 trat eine neue Version in Kraft.
Aus rechtlicher Sicht ist eine Marke ein Zeichen, das Waren und Dienstleistungen eines Anbieters in Abgrenzung von Waren anderer Unternehmen kennzeichnet. Dementsprechend erfordert die Anmeldung einer Registermarke mindestens einen Anmelder, ein Zeichen und die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beansprucht wird. Liegt dies alles in hinreichender Klarheit vor, entsteht für die Marke der wichtige Zeitrang, weil die ältere Marke der jüngeren vorgeht.
Dabei definieren die bei der Anmeldung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen, zu welcher Branche, also zu welcher Waren- oder Dienstleistungsklasse, der Schutzgegenstand der Marke gehört. Die Marke ist nur in den angemeldeten Waren-/Dienstleistungsklassen geschützt und kann sich auch nur in diesem Bereich gegen ähnliche Marken mit schlechterem Zeitrang wehren. So könnte beispielsweise die für „belegte Brote; Verpflegung von Gästen“ geschützte Marke „Hansmayer“ nicht erfolgreich gegen die Marke „Hansmayer“ für „Sportbekleidung“ vorgehen.
Waren und Dienstleistungen, für die Marken angemeldet werden könnten, sind alle handelbaren Güter, also eine fast unendliche Zahl an Begriffen. Um eine einheitliche und übersichtliche Struktur zu schaffen, einigten sich die Vertragsstaaten 1957 auf der diplomatischen Konferenz von Nizza auf das „Nice Agreement Concerning the International Classification of Goods and Services for the Purposes of the Registration of Marks”, die sogenannte Nizza-Klassifikation: ein Klassifikationssystem, das alle denkbaren Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen sortiert. 34 Klassen davon betreffen Waren, die weiteren elf Klassen Dienstleistungen. Anhand von konkreten Begriffen und vor allem auch Oberbegriffen teilt die Nizza-Klassifikation jede Ware oder Dienstleistung einer bestimmten Klasse zu. Deutschland hat die Nizza-Klassifikation 1962 ratifiziert.
Für die Anmelderinnen und Anmelder hat dies primär Bedeutung hinsichtlich der zu zahlenden Gebühren. Die Anmeldegrundgebühr von 290 Euro (bei elektronischer Anmeldung, sonst 300 Euro) umfasst drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse müssen die Anmelderinnen und Anmelder weitere 100 Euro zahlen. Je umfangreicher der Schutz, umso teurer damit die Anmeldung. Bei einer Verlängerung der Schutzdauer der Marke nach zehn Jahren setzt sich dies dann fort. Anmelderinnen und Anmelder sollten daher gut überlegen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen sie benötigen und dann auch wirklich nutzen.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gibt die Klassifikation den beteiligten Markenämtern zudem schnell einen Überblick, welchen Schutzgegenstand eine ausländische Registermarke hat. So lässt sich zum Beispiel bei einer brasilianischen Marke mit 150 portugiesischen Begriffen im Verzeichnis allein anhand der Klassifikation schnell feststellen, in welchen Bereichen sie geschützt ist.
Für uns als Markenamt ist die Nizza-Klassifikation auch wichtig für die Geschäftsverteilung und die Zuständigkeit der Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Diese arbeiten in Teams, die jeweils für verschiedene Klassen zuständig sind. Bei Anmeldung sollten die Anmelderinnen und Anmelder den Schwerpunkt der Anmeldung als Leitklasse angeben. Die Leitklasse bestimmt in der Folge, welches Team die Anmeldung bearbeitet. Dies ermöglicht uns eine spezialisierte und effektive Bearbeitung der Anmeldungen.
Entscheidend für den Schutzgegenstand einer Marke ist jedoch immer der konkret verwendete Begriff für die Ware oder Dienstleistung. Auch bei der Prüfung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bei einer Markenkollision kommt es nicht entscheidend auf die Klassifikation an. Bei der Anmeldung schafft sie aber eine einheitliche und übersichtliche Struktur und Ordnung. International wird sie daher von mehr als 140 Ländern angewandt.
Um die Klassifikation von Nizza auf dem neuesten Stand zu halten, wird sie laufend überarbeitet und in der Regel alle drei Jahre neu veröffentlicht. Am 1. Januar 2026 ist die 13. Ausgabe der Nizza-Klassifikation in Kraft getreten. Eine Übersicht der aktuell gültigen Listen der Waren- und Dienstleistungsklassen sowie weitere nützliche Informationen rund um ihre Markenanmeldung finden Sie auf unseren Internetseiten.