Designs

Säulen-Diagramm: Eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt 2021-2025

Jahr Eintragungen
2021 31.089
2022 36.258
2023 27.018
2024 28.035
2025 25.377
Eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt

Trotz der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage war 2025 erneut ein positives Jahr für das Schutzrecht Design. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der im Jahr 2025 beim DPMA eingereichten Designanmeldungen bereits im zweiten Jahr in Folge auf nun 4.183 gestiegen (+ 5,9 %). Für das Schutzrecht Design zeichnet sich nach dem anhaltenden Rückgang der Anmeldungen in den vergangenen Jahren möglicherweise eine Trendwende ab.

Von der Möglichkeit, mehrere Designs in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, machten die Anmelderinnen und Anmelder erneut rege Gebrauch. Insgesamt lassen sich in Sammelanmeldungen, die über die Software DPMAdirektPro oder auf dem Papierweg eingereicht werden, bis zu 100 Designs zusammenfassen. Die webbasierte Anmeldeplattform DPMAdirektWeb lässt Sammelanmeldungen mit bis zu 20 Designs zu. Im Jahr 2025 nutzten zwei Drittel der Anmelderinnen und Anmelder (66,5 %) dieses Angebot.

Im Jahr 2025 meldeten Anmelderinnen und Anmelder durchschnittlich 10,2 Designs in einer Sammelanmeldung an. Insgesamt gingen 29.687 angemeldete Designs beim DPMA ein.

Im vergangenen Jahr konnten wir Anträge auf Eintragung in das Register für insgesamt 27.161 Designs abschließend bearbeiten. Dabei hielt die Designstelle die Dauer bis zur Eintragung bei rund drei Monaten. In das Designregister trugen wir 25.377 Designs ein; dies entspricht einem Anteil von 93,4 % positiver Erledigungen (2024: 91,4 %).

Zum Ende des Jahres 2025 waren 226.690 eingetragene Designs beim DPMA registriert, damit 4,8 % weniger als im Vorjahr.

Mit einem Anteil von 95,1 % stammte auch im vergangenen Jahr der Großteil der bei uns eingetragenen Designs aus dem Inland, also von Inhaberinnen und Inhabern mit Sitz in Deutschland. Damit ist der Anteil der Designeintragungen aus dem Ausland im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Insgesamt 727 eingetragene Designs kamen aus dem europäischen Ausland (2024: 1.376), 517 aus dem außereuropäischen Ausland (2024: 681). Die Mehrzahl der aus dem Ausland eingetragenen Designs stammte 2025 aus China (286), gefolgt von Österreich mit 264 eingetragenen Designs.

Eingetragene Designs 2025 nach Herkunftsländern
HerkunftsländerEingetragene DesignsAnteil in %
Deutschland 24.133 95,1
China 286 1,1
Österreich 264 1,0
Tschechien 164 0,6
Schweiz 88 0,3
Vereinigte Staaten 71 0,3
Vereinigtes Königreich 59 0,2
Japan 56 0,2
Taiwan 49 0,2
Polen 44 0,2
Sonstige 163 0,6
Insgesamt 25.377100

Von den insgesamt 24.133 im Jahr 2025 eingetragenen inländischen Designs kamen mit 27,5 % die meisten aus Nordrhein-Westfalen (6.642 eingetragene Designs). Seit mehr als 15 Jahren führt damit Nordrhein-Westfalen die Liste der Bundesländer an. Dahinter folgte 2025 Baden-Württemberg mit 3.964 eingetragenen Designs (16,4 %), dicht gefolgt von Bayern mit 3.379 eingetragenen Designs (14,0 %).

Die Karte zeigt (bei Mauszeiger oder Touch auf das jeweilige Land) die eingetragenen Designs 2025 und die eingetragenen Designs pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers).

Eingetragene Designs 2025 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 1.327 +1,6 % 21/100.000 Einwohner Hamburg 629 -17,0 % 34/100.000 Einwohner Bremen 25 -77,3 % 4/100.000 Einwohner Brandenburg 477 +68,0 % 19/100.000 Einwohner Berlin 1.442 -6,6 % 39/100.000 Einwohner Bayern 3.379 -27,8 % 26/100.000 Einwohner Baden-Württemberg 3.964 -14,0 % 35/100.000 Einwohner Niedersachsen 1.833 +6,4 % 23/100.000 Einwohner Nordrhein-Westfalen 6.642 -9,7 % 37/100.000 Einwohner Schleswig-Holstein 1.744 +96,6 % 59/100.000 Einwohner Sachsen 677 +15,7 % 17/100.000 Einwohner Sachsen-Anhalt 190 +25,0 % 9/100.000 Einwohner Saarland 140 +12,9 % 14/100.000 Einwohner Rheinland-Pfalz 1.319 -9,4 % 32/100.000 Einwohner Thüringen 289 +4,0 % 14/100.000 Einwohner Mecklenburg-Vorpommern 56 -56,3 % 4/100.000 Einwohner
Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers)

Balken-Diagramm: Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2025

Bundesland Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner
Schleswig-Holstein 59
Berlin 39
Nordrhein-Westfalen 37
Baden-Württemberg 35
Hamburg 34
Rheinland-Pfalz 32
Bayern 26
Niedersachsen 23
Hessen 21
Brandenburg 19
Sachsen 17
Saarland 14
Thüringen 14
Sachsen-Anhalt 9
Bremen 4
Mecklenburg-Vorpommern 4
Deutschland 29

Im Jahr 2025 wurden mit 4.756 (15,9 %) die meisten Designs in der Klasse 6 (Möbel) eingetragen. Auf Platz zwei lag diesmal mit 3.443 (11,5 %) die Klasse 2 (Bekleidung und Kurzwaren), erneut gefolgt von der Klasse 32 (Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen, Gestaltungen von Innen- und Außenräumen) mit 3.090 (10,4 %). Was Trends anbelangt, zeigen sich in einigen Klassen erhöhte Anmeldezahlen zu Vorprodukten von 3D-gedruckten Erzeugnissen.

Top 5 Klassen Klassen eingetragener Designs1

Das Balken-Diagramm zeigt die 2025 beim DPMA eingetragenen Designs in den Top 5 Klassen.

Top 5 Klassen
KlassenEingetragene DesignsVeränderung gegenüber 2024 in %
Kl. 6 Möbel 4.756 +8,2
Kl. 2 Bekleidung und Kurzwaren 3.443 -22,0
Kl. 32 Grafische Symbole, Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 3.090 -15,0
Kl. 11 Ziergegenstände 2.200 -20,7
Kl. 19 Papier- u. Büroartikel, Künstler- u. Lehrmittelbedarf 1.535 +11,6
Top 5 Klassen
Klassen eingetragener Designs
1 Ein Design kann mehreren Klassen zugeordnet sein.

Ein eingetragenes Design kann – vom Tag der Anmeldung an – maximal 25 Jahre geschützt werden. In diesem Zeitraum können verschiedene Verfahren Änderungen der Registereintragung bewirken:

  • Aufrechterhaltung beziehungsweise Löschung
    Eine Schutzperiode dauert fünf Jahre. Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer ist zum Ende einer jeden Schutzperiode eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Erfolgt dies nicht, erlischt der Designschutz. Das eingetragene Design erhält dann einen entsprechenden Vermerk im Register.
  • Erstreckung
    Ist ein Design unter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe und somit für eine Schutzdauer von zunächst nur 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag eingetragen worden, kann der Inhaber oder die Inhaberin den Schutz durch Zahlung einer Gebühr auf die ersten fünf Jahre nach dem Anmeldetag erstrecken. In diesem Fall vermerken wir die Erstreckung im Designregister und machen die Designdarstellungen bekannt.
  • Umschreibung
    Ein Schutzrecht schreiben wir um, wenn es zum Beispiel von der Inhaberin oder dem Inhaber auf eine andere Person übertragen wird oder sich der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin ändert.

Im Jahr 2025 wurden 26 Nichtigkeitsanträge gestellt (2024: 22). Nach Eingang der Gebühr von 300 Euro und Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen stellen wir den Nichtigkeitsantrag der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber des angegriffenen Designs zu. Sofern dem Antrag nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird, stellt die Designabteilung die Nichtigkeit ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss fest und löscht das betroffene Design nach Rechtskraft des Beschlusses aus dem Designregister. Bei rechtzeitigem Widerspruch prüft die Designabteilung die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (fehlende Designfähigkeit, fehlende Neuheit oder Eigenart; Ausschluss vom Designschutz; entgegenstehende ältere Rechte). Anschließend trifft die Designabteilung eine Entscheidung in einem Verfahren, das sich – auch hinsichtlich der Kostentragung – im Wesentlichen an der Zivilprozessordnung orientiert. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 22 Designnichtigkeitsverfahren abschließend erledigt (2024: 34).

Bereich Design

Blickwinkel: Rechtsanwalt Dr. Henning Hartwig Design- und Urheberrecht – Rivalen oder Geschwister?

Der Schutz kreativer Leistungen ist ein wichtiger Baustein unserer Rechtsordnung und ermutigt zur Innovation. Gerade bei Produktdesigns haben Kreative die Möglichkeit, ihr Werk exklusiv zu vermarkten und eine unerlaubte Nutzung zu verbieten. Neben dem Designschutz kommt dabei auch das Urheberrecht in Betracht. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat hier zuletzt für eine bahnbrechende Neuausrichtung gesorgt.


Dr. Henning Hartwig, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BARDEHLE PAGENBERG in München, ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum europäischen Design- und Urheberrecht. Daneben ist er Herausgeber der vierbändigen Fallrechtssammlung „Designschutz in Europa“ (2007, 2008, 2009 und 2012) sowie des „Research Handbook on Design Law“ (2021).


Dr. Henning Hartwig, Foto: Robert Fischer

Wie Geschwister auch, so ähneln sich Design- und Urheberrecht nicht unerheblich. Beide Rechtsgebiete schützen das Äußere des Produkts – etwa Konturen, Farben und Material. In beiden Fällen wird die Gültigkeit beziehungsweise der „Wert“ des geschützten Gegenstands zunächst nicht geprüft (hierzu bedarf es eines Dritten), die Schutzdauer ist jeweils zeitlich begrenzt (anders als im Markenrecht), und in beiden Fällen ist der Zeitpunkt der Schöpfung (Urheberrecht) beziehungsweise der Anmeldung (Designrecht) maßgeblich.

Mitunter führt diese Nähe zwar dazu, dass parallel aus Design- und Urheberrecht vorgegangen wird, wie in einem am 13. Januar 2026 vom Berufungsgericht Brüssel entschiedenen Fall betreffend das Design der bekannten Longchamp-Tasche „Le Pliage“ zu beobachten war (2018/AR/957). Grundsätzlich war die deutsche Praxis allerdings seit jeher um eine hinreichende Unterscheidung bemüht, um einen Doppelschutz nach Kräften zu vermeiden. Kurz: Design- und Urheberrecht sind Geschwister, aber keine Zwillinge.

Der EuGH hat diesen Ansatz am 4. Dezember 2025 in der wegweisenden Entscheidung „Mio/konektra“ (C-580/23 und C-795/23) grundsätzlich bestätigt. Insbesondere hat er festgestellt, dass im Urheberrecht – anders als zum Beispiel bei einer schönen Bergwanderung – nicht der Weg das Ziel ist, sondern allein das Ergebnis – das „Werk“ – zählt. Es kommt also nicht auf den Schöpfungsprozess an oder darauf, was sich der Künstler oder die Künstlerin dabei gedacht haben. Auch ob sich berühmte Werke der angewandten Kunst etwa in renommierten Ausstellungshäusern wie dem Museum of Modern Art befinden, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Auf der Ebene der Rechtsbegründung betont der EuGH im Übrigen, dass die Schutzvoraussetzungen von Designschutz (Neuheit/Eigenart) einerseits und Urheberrechtsschutz (Originalität) andererseits nicht miteinander vermengt werden dürfen.

Auf der Ebene der Rechtsdurchsetzung stellt der EuGH klar, dass, anders als im Designrecht, der Grad der schöpferischen Freiheit beziehungsweise die Gestaltungshöhe für die Bestimmung des Schutzumfangs oder die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung keine Bedeutung haben. Anders gewendet: Genießt ein Gegenstand urheberrechtlichen Schutz als Werk, ist dieser gleichsam absolut — ein Werk der angewandten Kunst ist also entweder geschützt oder nicht.

Im Designrecht ist der Schutz eines Designs dagegen relativ (groß, mittel oder klein), das heißt, es gibt gleichsam „starke“ und „schwache“ Designs. Das bedeutet, dass es für Dritte unter Umständen einfacher ist, dem Vorwurf der Designverletzung zu entgehen als im Fall eines urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst. Das spricht unverändert dafür, neben dem „Stammdesign“ auch Variationen zum Design anzumelden („Sammelanmeldung“), um Produkteinführungen Dritter jedenfalls zu erschweren. Die abgestufte, degressive Gebührenpolitik des DPMA ist dabei ein zusätzlicher Anreiz.

Es wird sich zeigen, wie Gerichte mit den Vorgaben des EuGH umgehen werden. Insgesamt erinnert die Diskussion um das Verhältnis von Design- und Urheberrecht an rivalisierende Geschwister beziehungsweise die geflügelte Redewendung „Same same but different“. Während beide Rechtsinstrumente auf denselben Ursprung zurückgehen („Schutz von Produktdesign“), unterscheiden sie sich doch deutlich in der spezifischen Ausgestaltung.

Bereich Design

Vor 100 Jahren: Unterzeichnung des Haager Abkommens Vom Hutstoff bis zum Hightech-Design

Vom ersten registrierten Hutstoff bis hin zu ikonischen Industrie- und Produktdesigns: Seit einem Jahrhundert ermöglicht das Haager System den internationalen Schutz von Gestaltung und begleitet damit die Entwicklung des Designs über Generationen hinweg.

Am 6. November 2025 jährte sich die Unterzeichnung des "Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle" zum hundertsten Mal. Das Abkommen wurde 1925 in Den Haag geschlossen. Deutschland gehörte zu den Gründungsmitgliedern. Mit dem Abkommen begann eine Erfolgsgeschichte des internationalen Designschutzes, die sich bis in die Gegenwart fortschreibt.

Design Nummer 1: Stoffe für Damenhüte

Die erste Registrierung wurde 1928 vom damaligen "Bureau international de l’Union pour la propriété industrielle" in Bern dokumentiert – dem Vorläufer der heutigen WIPO. Sie trägt die französische Bezeichnung "étoffes pour la chapellerie de dames" (Stoffe für Damenhüte) und wurde von Kurt Cosman aus Deutschland eingereicht. Diese Registrierung war der Auftakt des neuen internationalen Schutzsystems. Schon hier zeigt sich die starke Präsenz deutscher Gestalter und Unternehmen: Fünf der ersten zehn registrierten Designs stammen aus Deutschland.

VW-Golf, Playmobil, Birkenstock: Viele erfolgreiche deutsche Designs

Seither haben zahlreiche deutsche Designs das Haager System, das heute Designerinnen und Designern aus fast 100 Ländern offensteht, geprägt und international Maßstäbe gesetzt. Der PUMA-Formstrip steht für sportliche Dynamik und hohen Wiedererkennungswert, während der Braun T 1000 Weltempfänger funktionale Klarheit und gestalterische Reduktion verkörpert. Die Bosch-Geschirrspülmaschine SA12 wiederum zeigt, wie sich technisches Design selbstverständlich in den Alltag integrieren lässt.

Auch Klassiker wie die PLAYMOBIL-Figur, der Volkswagen Golf II oder der Birkenstock Arizona Big Buckle verdeutlichen die weltweite Strahlkraft deutscher Gestaltung. Mit neueren Entwicklungen – etwa dem Adidas Al Rihla Ball oder der vollelektrischen Mercedes-Benz G-Klasse mit EQ-Technologie – setzt sich diese Tradition fort: innovativ, präzise und zukunftsorientiert. Diese und viele weitere internationale Designs finden Sie in einer Broschüre zusammengestellt, die die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich des Jubiläums veröffentlicht hat.

Cover WIPO Broschüre

„A Century of Design Registration“

Die WIPO-Broschüre (PDF) enthält 100 spannende Designgeschichten aus 100 Jahren Haager System für die internationale Registrierung von Mustern und Modellen.