Bereich DPMA

Aufsicht nach dem Verwertungs­gesellschaften­gesetz

Ob Autorinnen und Autoren, Komponistinnen und Komponisten oder andere Inhaberinnen und Inhaber von Urheberrechten – ihnen allen steht für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu. Verwertungsgesellschaften unterstützen die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Das DPMA beaufsichtigt diese Verwertungsgesellschaften.

Junge Frau vor einem Bildschirm, Bildnachweis: Getty images, Dusan Stankovic
Das DPMA beaufsichtigt derzeit 14 Verwertungsgesellschaften – darunter nun auch eine für die Games-Branche.

Zahlreiche Urheberinnen und Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte haben sich in privatrechtlichen Vereinigungen, den Verwertungsgesellschaften, organisiert. Sie haben Anspruch darauf, für jede Nutzung der eigenen Werke und künstlerischen Leistungen angemessen vergütet zu werden. Allerdings ist es den Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern aufgrund der vielfältigen Nutzungen ihrer Werke – gerade in einer immer stärker digitalisierten Welt – nahezu unmöglich, jeden einzelnen Nutzungsvorgang selbst in Erfahrung zu bringen und hierfür entsprechende Lizenzen zu vergeben. Deshalb lassen viele Kreative ihre Rechte durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Diese fungieren als Anlaufstelle für die Kreativen auf der einen und die Nutzerinnen und Nutzer künstlerischer Leistungen auf der anderen Seite. Sie vergeben Lizenzen für die Nutzung des ihnen übertragenen Contents zu den in ihren Tarifen festgelegten Konditionen und schütten die erzielten Einnahmen nach ihren internen Verteilungsregeln an die Kreativen, ihre Mitglieder und Berechtigten, aus.

Da sich die Verwertungsgesellschaften überwiegend auf ein künstlerisches Gebiet spezialisiert haben (zum Beispiel die GEMA auf musikalische Werke, die VG Wort auf Sprachwerke), haben sie regelmäßig in ihrem Bereich eine faktische Monopolstellung inne. Aufgrund der damit verbundenen Risiken und der Treuhandstellung der Verwertungsgesellschaft gegenüber ihren Berechtigten, unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch das DPMA.

Als Aufsichtsbehörde handeln wir ausschließlich im öffentlichen Interesse. Wir achten darauf, dass die Organisation der Verwertungsgesellschaften den im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelten gesetzlichen Vorschriften entspricht und überwachen, ob die Verwertungsgesellschaften sowohl gegenüber den Berechtigten als auch gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern ihre Verpflichtungen aus dem VGG einhalten.

Beispielsweise prüfen wir die Verteilungspläne, nach denen die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen an die Berechtigten ausschüttet, auf ihre Willkürfreiheit. Auch die Frage, ob die Verwertungsgesellschaften die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstellung von Tarifen erfüllen, prüfen wir im Rahmen unserer Aufsicht. Zur Erfüllung unserer Aufsichtsaufgaben verfügen wir unter anderem über ein umfassendes Auskunftsrecht wie auch über die Möglichkeit, an den Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verwertungsgesellschaften teilzunehmen.

Neue Verwertungsgesellschaft für Games-Branche

Im September 2025 erteilte das DPMA im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt der Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH (VHG) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Die VHG macht gesetzliche Vergütungsansprüche für private Screenshots oder Mitschnitte von Spielhandlungen bei Computer- und Videospielen gegenüber Geräte- und Speichermedienherstellern geltend. Sie ist die 14. Verwertungsgesellschaft in Deutschland und tritt als Treuhänderin für Games-Entwickler und Publisher auf.

Die 14 Verwertungsgesellschaften, die derzeit eine Erlaubnis des DPMA für ihre Tätigkeit besitzen, erwirtschafteten im Jahr 2024 Erträge in Höhe von rund 2,05 Milliarden Euro. Die nachfolgende Tabelle weist die auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallenden Beträge aus.

Erträge der Verwertungsgesellschaften im Jahr 2024
1 Erfasst sind jeweils Erträge aus der Einräumung von Nutzungsrechten, aus Vergütungsansprüchen, Wertpapier- und Zinseinkünften sowie sonstige betriebliche Erträge.
Verwertungsgesellschaften Erträge1 2024
AGICOA AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH 31,781 Mio. €
Corint Media Corint Media GmbH 71,290 Mio. €
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 1.332,015 Mio. €
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH 4,472 Mio. €
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH 257,876 Mio. €
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH 41,767 Mio. €
GWVR Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH 0,370 Mio. €
TWF Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH 4,381 Mio. €
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH 34,593 Mio. €
VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 70,829 Mio. €
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH 11,768 Mio. €
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 11,539 Mio. €
VG Wort Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 175,550 Mio. €
VHG Verwertungsgesellschaft für die Herstellung von Games mbH 0,203 Mio. €
Summe 2.048,434 Mio. €

Ferner übt das DPMA die Aufsicht über die befugten Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz aus. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. Befugte Stellen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit beim DPMA anzuzeigen. Auf der Internetseite des DPMA steht hierfür ein Formular bereit. Dort finden Sie auch eine barrierefreie Liste aller angezeigten befugten Stellen und FAQ mit weiteren Informationen zu diesem Thema.

Das DPMA führt des Weiteren das Register anonymer und pseudonymer Werke. Urheberinnen und Urheber anonymer oder unter einem Pseudonym veröffentlichter Werke können dort ihren bürgerlichen Namen hinterlegen und dadurch den Urheberrechtsschutz auf die allgemeine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Werkschaffenden verlängern. Ohne die Hinterlegung des bürgerlichen Namens endet der Urheberrechtsschutz aufgrund der Unbekanntheit der wahren Urheberin oder des wahren Urhebers bereits 70 Jahre nach Schaffung beziehungsweise Veröffentlichung des Werks. Die aktuellen statistischen Zahlen finden Sie im Statistikteil des Jahresberichts.