Unabhängige Schlichter können im Streitfall oft hilfreich sein. Dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zwei Schiedsstellen zugeordnet: die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen und die Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Ihre Aufgabe ist es, eine außergerichtliche Einigung zu vermitteln. Die Streitthemen in der Praxis sind vielfältig.
Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Regelungen nach dem ArbnErfG
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu melden.
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist verpflichtet, eine gemeldete Erfindung zum Patent anzumelden und berechtigt, das Recht auf das Patent auf sich überzuleiten.
Dann erhält der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin dafür einen Vergütungsanspruch.
War Ihnen bewusst, dass über 90 Prozent der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen auf die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zurückgehen?
Auch für diese Erfindungen gilt das Erfinderprinzip, nach dem Erfinderinnen und Erfindern das Recht auf das Patent für ihre jeweilige Erfindung zusteht (§ 6 Patentgesetz). Dennoch gelten Arbeitsergebnisse nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen als Eigentum des Arbeitgebers, die mit dem Arbeitsentgelt bereits vergütet sind.
Um in dieser Situation einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) verpflichtet, während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber muss, wenn er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt, daraufhin einerseits das Recht auf ein Patent mit einer Patentanmeldung sichern, darf andererseits aber auch dieses Recht in sein Eigentum überleiten. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Der erfinderrechtliche Eigentumsübergang wandelt also das Recht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf das Patent in einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber um.
Für die Höhe des Vergütungsanspruchs sind nach § 9 ArbEG „die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung“ maßgeblich. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin soll somit an den wirtschaftlichen Vorteilen angemessen beteiligt werden (Anteilsfaktor), die dem Arbeitgeber aus dem Recht auf das Patent zufließen (Erfindungswert).
Da diese unbestimmten Rechtsbegriffe den Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmen, kann es leicht zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Unternehmen und seinen Erfinderinnen und Erfindern kommen. Diese sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber nicht zu einer Belastung des Arbeitsverhältnisses werden.
Deshalb hat der Gesetzgeber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen eingerichtet, die im Regelfall aus einem oder einer Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Patentprüfern oder Patentprüferinnen besteht. Während der oder die Vorsitzende die Tätigkeit dauerhaft ausüben, beruft das DPMA die Patentprüfer oder Patentprüferinnen gezielt nach ihrer besonderen technischen Fachkunde für das jeweilige Schiedsstellenverfahren. So verfügt die Schiedsstelle stets über den bestmöglichen rechtlichen und technischen Sachverstand.
Die Schiedsstelle gibt den am Streit beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitgebern zunächst Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und unterbreitet ihnen sodann einen Einigungsvorschlag. Nehmen die Beteiligten diesen Vorschlag an, schließen sie einen privatrechtlichen Vertrag, mit dem sie den Streit beenden. Widersprechen sie dem Einigungsvorschlag, gilt das Schiedsstellenverfahren rechtlich als gescheitert und es bleibt den Beteiligten überlassen, ihren Konflikt anderweitig zu lösen, sei es gerichtlich oder außergerichtlich. Häufig tun sie das trotz Widerspruchs auf Grundlage des Einigungsvorschlags, wohingegen es nur selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Die Schiedsstelle ist somit die „erste Adresse“, wenn die Dynamik der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung neue erfinderrechtliche Fragestellungen aufwirft. Deshalb veröffentlicht die Schiedsstelle regelmäßig ausgewählte Streitfälle in anonymisierter Form.
Ablauf Schiedsstellenverfahren
Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite
erhalten Gelegenheit, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen
Schiedsstelle
unterbreitet einen Einigungsvorschlag
Annahme des Vorschlags
Gütliche Einigung: Die Beteiligten schließen dadurch einen privatrechtlichen Vertrag, durch den der Streit beendet wird.
Widerspruch gegen den Vorschlag
Schiedsstellenverfahren gilt als gescheitert. Es bleibt den Beteiligten überlassen, ihren Konflikt anderweitig – gerichtlich oder außergerichtlich – zu lösen.
Im Jahr 2025 hatte sich die Schiedsstelle unter anderem mit folgenden Fragestellungen befasst:
- Meldung von betriebsgeheimen Informationen als Erfindung – Arb.Erf. 02/23
- Abgrenzung der Diensterfindung von freien Erfindungen – Arb.Erf. 22/24
- Verjährungsfragen bei frei gewordenen Erfindungen – Arb.Erf. 46/23
- Erfindungswert im Konzern, Auftragsentwicklung oder Konzernnutzen? – Arb.Erf. 25/23
- Rechte des Arbeitgebers bei Miterfindergemeinschaften – Arb.Erf. 11/24
- Kalkulation einer pauschalen Erfindungsvergütung – Arb.Erf. 30/22
- pauschalierende Ansätze zur Ermittlung des Erfindungswerts bei komplexen Bauteilen – Arb.Erf. 07/24
Einzelheiten zu diesen und anderen ausgewählten Fällen und weitere Informationen zur Schiedsstelle und zum Arbeitnehmererfinderrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.
| Schiedsstellenverfahren - Anträge und Erledigungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Eingang von Anträgen | 53 | 60 | 53 | 52 | 56 |
| Erledigungen von Schiedsstellenverfahren | |||||
| Einigungsvorschläge und Vergleiche | 44 | 43 | 36 | 35 | 34 |
| Annahmequote in % | 65,9 | 67,4 | 61,1 | 62,9 | 64,7 |
| Nichteinlassung auf das Verfahren | 16 | 6 | 9 | 11 | 8 |
| Sonstige Erledigungen, insbesondere durch Antragrücknahme, Beschluss, infolge Zwischenbescheid etc. | 8 | 2 | 6 | 7 | 6 |
| Summe Erledigungen | 68 | 51 | 51 | 53 | 48 |
| Am Jahresende anhängige Schiedsstellenverfahren | 73 | 82 | 84 | 83 | 91 |
Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
Die Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) befasst sich mit Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise deren Verbänden und Verwertungsgesellschaften. Sie prüft insbesondere, ob die von den Verwertungsgesellschaften festgelegten Tarife angemessen und anwendbar sind und entscheidet über die Bedingungen von Gesamtverträgen zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzervereinigungen. Außerdem kann sie veranlassen, die Nutzung von Geräten und Speichermedien empirisch zu untersuchen.
Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA erleichtern Nutzern und Nutzerinnen sowie den Rechtsinhaberinnen und -inhabern den Abschluss von Lizenzverträgen im täglichen Massengeschäft. Zudem ziehen sie Vergütungsansprüche für gesetzlich erlaubte, aber vergütungspflichtige Nutzungen. Die Bedingungen für die Vergabe der von ihnen wahrgenommenen Rechte legen sie in Tarifen fest. Deren Angemessenheit können Nutzer und Nutzerinnen durch die Schiedsstelle überprüfen lassen.
Im Berichtszeitraum sank die Zahl der anhängigen Verfahren erneut. Zum Jahresende waren noch 112 Verfahren offen. 75 erledigten Verfahren standen 45 neu eingeleitete Verfahren gegenüber, darunter ein Antrag auf Durchführung einer empirischen Untersuchung.
Im Berichtszeitraum befasste sich die Schiedsstelle unter anderem mit der Vergütung der Musiknutzung in On-Board-Entertainmentsystemen in Fernverkehrszügen und schlug eine Vergütung in Höhe von 1,29 Euro pro Sitzplatz und Jahr vor (Sch-Urh 02/22).
Darüber hinaus entschied die Schiedsstelle, dass der durch einen Lizenzvertrag erlaubte Abdruck eines Werkes der bildenden Kunst in einem Museumskatalog nicht gesondert zu vergüten ist, da die vertragliche Gestattung der gesetzlichen Erlaubnis vorgeht (Sch-Urh 07/22).
Für die Nutzung literarischer Werke im Intranet staatlicher Hochschulen schlug die Schiedsstelle in einem Gesamtvertragsverfahren eine jährliche Vergütung von 12,275 Millionen Euro für die Jahre 2020 bis 2022 sowie von 12,845 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 vor. In diesem Verfahren setzte sie sich zudem mit dem Verhältnis zwischen vertraglichen und gesetzlichen Erlaubnissen auseinander. Außerdem prüfte sie die Auslegung von Creative-Commons-Lizenzbedingungen sowie die Frage, ob es sich bei der betreffenden Internetnutzung um eine öffentliche Nutzung handelt (Sch-Urh 90/20).
Sämtliche hier genannte und weitere Entscheidungen sind anonymisiert hier veröffentlicht.
| Schiedsstellenverfahren - Anträge und Erledigungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Anträge | |||||
| Eingänge gesamt | 58 | 61 | 55 | 57 | 45 |
| darunter Gesamtverträge nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 VGG | 1 | 1 | 1 | 2 | 0 |
| Erledigungen | |||||
| Durch Einigungsvorschlag der Schiedsstelle | 95 | 56 | 43 | 48 | 49 |
| Teileinigungsvorschlag der Schiedsstelle | 13 | 0 | 0 | 0 | 1 |
| Beschluss | 111 | 55 | 59 | 19 | 26 |
| Insgesamt (ohne Teileinigungsvorschläge) | 206 | 111 | 102 | 67 | 75 |
| Am Jahresende anhängige Anträge 1 | 248 | 198 | 151 | 141 | 112 |
| Sicherheitsleistung / einstweilige Regelung | |||||
| Anträge | 4 | 12 | 14 | 3 | 4 |
| Beschlüsse | 37 | 6 | 16 | 4 | 1 |