Bereich Marken

Geografische Angaben

Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen, Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald: Traditionelles Know-how sichert die kulturelle Vielfalt und die Wertschöpfung in den Regionen. Geografische Angaben bewahren Produzenten vor Nachahmung und Missbrauch. Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit Bezug zu einer bestimmten Region können für die Namen ihrer Produkte jetzt beim DPMA europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen.

Hände formen ein Gefäß auf einer Töpferscheibe

Die EU hat den bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural geographical indications, AGRI-GIs) vorgesehenen einheitlichen Schutz auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert. Die Namen solcher Erzeugnisse können seit dem 1. Dezember 2025 durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Grundlage für das Schutzrecht ist die Verordnung (EU) 2023/2411 mit den deutschen Ausführungsbestimmungen in §§ 129a – 136 Markengesetz.

Das Schutzrecht erfasst Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften im Wesentlichen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Dabei muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets durchgeführt werden.

Geschützt werden können alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen unter anderem Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine und Glas. Potenzielle Erzeugnisse reichen nach Einschätzung der EU von Holzkunst aus dem Erzgebirge über Jenaer Glas und Mittenwalder Geigen bis hin zu Krawatten aus Krefeld oder Schweinfurter Kugellager. Eine Aufstellung mit Produkten aus zahlreichen deutschen Regionen finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Amts für geistiges Eigentum, EUIPO.

Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das GIportal des EUIPO möglich. Für eine schriftliche Einreichung des Antrags beim DPMA stellen wir Ihnen auf unseren Internetseiten das entsprechende Antragsformular W 7007 zur Verfügung. Für eine vollelektronische Verarbeitung der relevanten Dokumente und Daten, sowie die Bearbeitung der Fachverfahren wurden die bestehenden Eingangs- und Fachprozesse in der IT-Landschaft des DPMA umfassend überarbeitet.

Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des EUIPO. Namen von handwerklichen und industriellen Produkten, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde oder die bereits als geografische Angabe eingetragen sind, werden im elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet. Zudem finden sie auch bereits während der Verfahrensbearbeitung beim DPMA detaillierte Informationen auf der Recherchedatenbank DPMAregister.

Ausführliche Informationen zum neuen Schutzrecht und zur Antragstellung finden Sie auf unseren Internetseiten.

Für Anträge zu AGRI-GIs gemäß Verordnung (EU) 2024/1143 (vormals Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) gibt das DPMA seine bisherige Zuständigkeit auf nationaler Ebene an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ab. Seit dem 16. Januar 2026 müssen alle Neuanträge zu AGRI-GIs – also Anträge auf Eintragung einer geschützten Angabe, auf Änderung einer Produktspezifikation, auf Löschung einer geschützten Angabe sowie zwischenstaatliche Einsprüche – bei der BLE eingereicht werden.

Im Jahr 2025 ging beim DPMA ein neuer Antrag auf Eintragung für die Bezeichnung „Nürnberger Rotbier“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) ein. Bei der geschützten Angabe „Bayerisches Bier“ (g.g.A.) wurde Antrag auf Änderung der Produktspezifikation gestellt. Für „Meissner Fummel“ (g.g.A.) wurde die Löschung beantragt; den bereits beim DPMA anhängigen Löschungsantrag betreffend den „Salzwedeler Baumkuchen“ (g.g.A.) zogen die Antragsteller zurück.

Nach positivem Abschluss der Prüfung hat das DPMA den Schutzantrag „Witzenhäuser Kirschen“ (g.g.A.) an die Europäische Kommission zur abschließenden Prüfung weitergeleitet. In den Änderungsverfahren zu „Abensberger Spargel“ (g.g.A). und „Schrobenhausener Spargel“ (g.g.A.) hat das DPMA die beantragten Standardänderungen genehmigt.

Lebensmittel mit geschützter geografischer Herkunft

Karte Deutschland Lebensmittel mit geschützter geografischer Herkunft, © Leibniz-Institut für Länderkunde
Lebensmittel mit geschützter geografischer Herkunft