Überblick Entwicklung und Herkunft der Gebrauchsmusteranmeldungen
Technische Erfindungen lassen sich auch mit Gebrauchsmustern schützen. Diese bieten insbesondere für Vorrichtungen und Apparate einen schnellen Schutz. Im Gegensatz zum Patent prüfen wir Gebrauchsmuster vor der Eintragung jedoch nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Im Vergleich zu Patenten werden Gebrauchsmuster häufig von Privatpersonen angemeldet. Die Anmeldungen natürlicher Personen aus Deutschland trugen dabei maßgeblich zum starken Zuwachs im vergangenen Jahr bei. Die Anmeldungen dieser Gruppe stiegen um knapp 47 Prozent.
Insgesamt gingen im Berichtsjahr 11.427 Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA ein (2024: 9.576) – ein deutlicher Anstieg von 19,3 % gegenüber dem Vorjahr. Der Anteil der Anmeldungen natürlicher Personen erhöhte sich um rund 5 Prozentpunkte auf 39,5 %. Bemerkenswert war mit einem Plus von 35,9 % auch die Steigerung der Anmeldungen von Unternehmen aus China.
Das mit Abstand bedeutendste Technologiefeld blieb auch 2025 „Elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Energie“ mit 1.480 Anmeldungen (+31,6 %). Im zweitstärksten Technologiefeld „Möbel, Spiele (Sonstige Gebiete)“ wurden 1.036 Gebrauchsmuster eingereicht (+13,1 % gegenüber dem Vorjahr). Ähnlich wie im Patentbereich verzeichneten wir für das Technologiefeld „Transport“ auch bei den Gebrauchsmustern einen moderaten Zuwachs von 2,4 %. Ein weiterer dynamischer Bereich ist das Technologiefeld „Medizintechnik“, das erneut deutlich um 13,9 % zulegte.
Der Anteil der elektronischen Einreichungen sank auf 67,3 %, was einem Rückgang von 8,9 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 9.750 Gebrauchsmuster in das Register eingetragen (+7,6 %). Damit konnten 90,0 % der im Jahr 2025 bearbeiteten Eintragungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden (Vorjahr: 91,3 %).
2025 wurden 1.088 Anmeldungen nicht eingetragen, etwa aufgrund von Zurückweisungen, Antragsrücknahmen oder aus anderen Gründen (2024: 859). Für 14.984 Gebrauchsmuster verlängerte sich nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr die Schutzdauer (Vorjahr: 16.146). Ein Gebrauchsmuster erlischt, wenn es nicht verlängert wird oder die maximale Schutzdauer erreicht ist.
Die Zahl der erloschenen Gebrauchsmuster sank 2025 um 10,5 % auf 10.830.
Somit waren Ende 2025 noch 62.944 wirksame Gebrauchsmuster bei uns registriert (Vorjahr: 64.010).
Top 5 Technologiefelder1 (Gebrauchsmusteranmeldungen)
Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase 1 Gemäß WIPO IPC-Technologie Konkordanztabelle, verfügbar unter www.wipo.int/ipstats/en/index.html#resources
Die Nachfrage nach deutschen Gebrauchsmustern aus dem Ausland bleibt hoch. Nach dem Zuwachs im Vorjahr verzeichneten wir 2025 einen starken Anstieg der Anmeldungen aus dem Ausland. Diese stiegen um 19,2 % auf 5.163 Anmeldungen (2024: 4.333). Das entspricht einem Anteil von 45,2 % aller Gebrauchsmusteranmeldungen.
Auch die Zahl der PCT-Anmeldungen in der nationalen Phase nahm erneut zu (+21,1 % auf 517).
Aus dem Inland gingen insgesamt 6.264 Gebrauchsmusteranmeldungen ein. Der Anteil deutscher Anmeldungen lag damit bei 54,8 % (Vorjahr: 54,8 %).
Wie im Vorjahr stammt der Großteil der Auslandsanmeldungen aus dem außereuropäischen Ausland (4.148; 2024: 3.345). Aus Europa gingen mit einem leichten Anstieg von 2,7 Prozentpunkten 1.015 Anmeldungen ein.
Mit einem Anteil von 18,9 % aller Anmeldungen liegt die Volksrepublik China mit 2.157 Anmeldungen im Länderranking bei den Anmeldungen aus dem Ausland weiterhin unangefochten an der Spitze (Vorjahr: 1.620). Chinesische Unternehmen nutzen Gebrauchsmuster systematisch, um umfassende Schutzrechte für Produktvarianten zu sichern und sich strategische Freiräume für zukünftige Entwicklungen und Marktpositionierungen zu schaffen.
Die Vereinigten Staaten belegten mit 491 Anmeldungen (+45,3 %) knapp vor Indien (485 Anmeldungen) den zweiten Platz. Taiwan folgt mit 413 Anmeldungen auf Rang 4. Innerhalb Europas bleibt die Rangfolge unverändert: Die Schweiz führt mit 208 Anmeldungen, gefolgt von Österreich und Italien mit 177 beziehungsweise 147 Anmeldungen.
| Herkunftsländer | Anmeldungen | Anteil in % |
|---|---|---|
| Deutschland | 6.264 | 54,8 |
| China | 2.157 | 18,9 |
| Vereinigte Staaten | 491 | 4,3 |
| Indien | 485 | 4,2 |
| Taiwan | 413 | 3,6 |
| Republik Korea | 211 | 1,8 |
| Schweiz | 208 | 1,8 |
| Österreich | 177 | 1,5 |
| Italien | 147 | 1,3 |
| Japan | 88 | 0,8 |
| Sonstige | 786 | 6,9 |
| Insgesamt | 11.427 | 100 |
Nordrhein-Westfalen lag auch 2025 mit 1.616 Anmeldungen (25,8 % aller inländischen Anmeldungen) wieder an der Spitze. Es folgten Bayern mit 1.280 Anmeldungen (20,4 %) und Baden-Württemberg mit 1.158 Anmeldungen (18,5 %). Hessen lag mit einem starken Anstieg von 61,5 % und 491 Anmeldungen auf Rang vier. Bezogen auf die Einwohnerzahl lagen Bayern und Baden-Württemberg mit je zehn Anmeldungen pro 100.000 Einwohner gleichauf an der Spitze. Auf Rang zwei und drei folgen Nordrhein-Westfalen mit neun Anmeldungen und Hessen mit acht Anmeldungen.
Die Karte zeigt die Gebrauchsmusteranmeldungen 2025 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohner sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldesitz).
Die Gebrauchsmusterabzweigung bietet eine schnelle und kostengünstige Ergänzung zum Patent, um Innovationen vor Nachahmung zu schützen. Sie dient als Übergangsschutz, während des laufenden Patentverfahrens zwischen Anmeldung und Erteilung. Sobald das abgezweigte Gebrauchsmuster eingetragen ist, besteht vollständiger Schutz - unabhängig davon, ob das Patent später erteilt wird. Zudem gilt ein rückwirkender Schutz: Anmelder oder Anmelderinnen können den Anmeldetag der früheren Patentanmeldung für die spätere Gebrauchsmusteranmeldung nutzen. Auch bei den Abzweigungen verzeichneten wir im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Anstieg von 18 % (2025: 1.139 Abzweigungen, 10,0 % der gesamten Gebrauchsmusteranmeldungen).
Im Gegensatz zu einem Patent wird ein Gebrauchsmuster lediglich registriert; die Schutzvoraussetzungen werden nicht geprüft. Anmelderinnen und Anmelder erhalten ein Gebrauchsmuster daher deutlich schneller und kostengünstiger. Weil aber keine Prüfung stattfindet, ist ein Gebrauchsmuster auch weniger rechtssicher. Dritte können jederzeit einen begründeten Antrag auf Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters stellen. Dieses Risiko lässt sich verringern, indem Anmelderinnen und Anmelder frühzeitig einen Rechercheantrag beim DPMA stellen. Die Prüfungsstellen führen dann eine umfassende Recherche zum Stand der Technik durch, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung relevant ist.
Im Jahr 2025 gingen 1.285 wirksame Rechercheanträge ein (Vorjahr: 1.199). Die Zahl der erledigten Recherchen sank leicht auf 1.201 (Vorjahr: 1.237).
Das Löschungsverfahren ist ein effizientes Instrument, um die Schutzfähigkeit eines zunächst ungeprüften Gebrauchsmusters nachträglich zu klären. Die Zahl der Löschungsanträge stieg gegenüber dem Vorjahr (56) leicht an: Im Jahr 2025 gingen 59 neue Löschungsanträge beim DPMA ein.
Ein Gebrauchsmuster wird nur auf Antrag gelöscht. Einen Löschungsantrag kann jeder stellen, ohne dass etwa ein Verletzungsstreit drohen oder ein wirtschaftliches Interesse bestehen muss. Mit der Antragstellung fällt eine Gebühr von 300 Euro an. An dem Löschungsverfahren sind dann der Antragsteller oder die Antragstellerin und die Inhaberin oder der Inhaber des Gebrauchsmusters beteiligt.
Der häufigste Löschungsgrund ist die fehlende Schutzfähigkeit. Eine Erfindung ist schutzfähig, wenn sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Weitere Löschungsgründe sind eine unzulässige Erweiterung des Schutzgegenstands, eine widerrechtliche Entnahme oder bereits bestehende Schutzrechte aufgrund früherer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen.
Ein Antrag auf Löschung muss ausreichend begründet sein. Wird beispielsweise mangelnde Schutzfähigkeit als Löschungsgrund angeführt, sollte der entgegenstehende Stand der Technik im Antrag benannt werden.
Über den Löschungsantrag entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung. Deren Spruchkörper besteht aus drei Personen: Eine Juristin oder ein Jurist führt den Vorsitz, zwei fachlich zuständige Patentprüferinnen oder Patentprüfer übernehmen Berichterstattung und Beisitz. Wie im Zivilprozess trägt in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
Die Gebrauchsmusterabteilung trifft ihre Entscheidung über den Löschungsantrag in den meisten Fällen nach einer mündlichen Verhandlung. Die mündlichen Verhandlungen finden seit Frühjahr 2025 in unserem neuen Dienstgebäude in der Anzinger Straße statt. In sechs Löschungsverfahren wurde ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden. In zwei geeigneten Verfahren wurden die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 73 Verfahren abgeschlossen.
Im Fokus: Gebrauchsmuster im internationalen Vergleich Andere Länder, anderer Schutz
Schneller Schutz, überschaubare Kosten: Ob Privatperson, kleines Unternehmen, Start-up oder internationaler Konzern – Gebrauchsmuster sind häufig eine gute Option, um Erfindungen zu schützen. In Deutschland nimmt die Nachfrage nach Gebrauchsmustern derzeit wieder deutlich zu. Doch das Schutzrecht wird längst nicht in jedem Land angeboten – und die Anforderungen daran sind international unterschiedlich.
„Kaffeefilter mit auf der Unterseite gewölbtem und mit Vertiefung versehenem Boden sowie mit schräg gerichteten Durchflusslöchern“ – hinter diesem etwas sperrigen Titel steckt das vielleicht bekannteste Gebrauchsmuster Deutschlands: der berühmte Kaffeefilter von Melitta Benz. Ihre Erfindung meldete die in Dresden geborene Unternehmerin 1908 beim Kaiserlichen Patentamt zum Schutz an. Aus dem Gebrauchsmuster entstanden eine spektakuläre Erfolgsgeschichte und ein internationaler Konzern: Melitta.
Melitta Benz schätzte offensichtlich damals, was noch heute viele Erfinderinnen und Erfinder sowie kleine Unternehmen und Start-ups brauchen: eine flexible Möglichkeit, technische Innovationen kurzfristig abzusichern. Doch nicht nur kleine Unternehmen, sondern auch große Konzerne nutzen das Schutzrecht gerne. Häufig als schnellen Erstschutz parallel zu einer Patentanmeldung, etwa als Abzweigung aus einer Patentanmeldung. Im Zusammenspiel mit Patenten hat sich das Gebrauchsmuster so als fester Bestandteil moderner IP-Strategien etabliert. Und nach einigen Jahren rückläufiger Anmeldezahlen ist der „kleine Bruder“ des Patents wieder deutlich im Kommen: Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA um 19,3 %.
Doch was in Deutschland seit jeher zum Schutzrechtsportfolio gehört, ist international keineswegs eine Selbstverständlichkeit. In vielen Staaten hat das Gebrauchsmuster einen anderen Schutzumfang, in anderen existiert es gar nicht. Auf internationaler Ebene ist der Gebrauchsmusterschutz kaum harmonisiert. Der Versuch einer Angleichung innerhalb der Europäischen Union scheiterte um die Jahrtausendwende und wurde seither nicht erneut aufgegriffen.
Deutscher Gebrauchsmusterschutz gilt als besonders ausgereift
In Deutschland gelten für ein Gebrauchsmuster die gleichen Anforderungen wie für ein Patent: Die technische Erfindung muss neu, erfinderisch, gewerblich anwendbar und ausführbar sein. Diese Voraussetzungen werden allerdings anders als beim Patent zunächst nicht geprüft, sondern erst bei rechtlichen Streitigkeiten mit Wettbewerbern im Rahmen eines Löschungs- oder Verletzungsverfahren. Mit anderen Worten: Die fehlende materielle Prüfung kann dazu führen, dass Gebrauchsmuster weniger rechtsbeständig sind als Patente. Dafür wird das Schutzrecht innerhalb weniger Wochen eingetragen. Die Erfindung ist damit für bis zu zehn Jahre geschützt.
Der deutsche Gebrauchsmusterschutz gilt als besonders ausgereift; weltweit zeigt sich allerdings ein heterogenes Bild: Ein internationales Abkommen zur Einführung eines Gebrauchsmustersystems mit bestimmten Regeln gibt es nicht. Auch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) enthält keinen Bezug zu Gebrauchsmustern. Dennoch haben zahlreiche Länder entsprechende Schutzsysteme geschaffen, um kleinere oder schrittweise technische Innovationen zu schützen und das Patentsystem flexibel zu ergänzen.
Zahlreiche Industrieländer mit angelsächsisch geprägtem Rechtssystem – darunter die USA, Großbritannien, Kanada oder Australien – kennen keinen Gebrauchsmusterschutz. Demgegenüber nutzen viele Länder, insbesondere in Europa und Asien, das Gebrauchsmuster gezielt als innovationspolitisches Instrument.
Vorsicht: International rechtliche Unterschiede
Die vergleichbaren Schutzrechte unterscheiden sich hinsichtlich der Anforderungen an die erfinderische Leistung sowie der Schutzdauer. Oftmals liegen diese Anforderungen unterhalb der eines Patents. Sie treten unter unterschiedlichen Bezeichnungen auf, etwa „Utility model“, „Utility innovation“, „Petty patent“ oder „Innovation patent“. Die World Intellectual Property Organization (WIPO) verwendet den Begriff „Utility model“.
In einigen Ländern kann Gebrauchsmusterschutz zudem nur für bestimmte Technologiebereiche und ausschließlich für Produkterfindungen erlangt werden. Technische, chemische oder biologische Verfahren sind dort beispielsweise teilweise nicht schutzfähig. Bei internationalen PCT-Anmeldungen über die WIPO sollten Anmelderinnen und Anmelder die jeweiligen Ausgestaltungsmerkmale des Gebrauchsmuster- und des Patentsystems im betreffenden Land sorgfältig und im Einzelfall prüfen.
Gleichwohl gilt auch international: Die Attraktivität des Gebrauchsmusters nimmt zu. Nach Angaben der WIPO sind die weltweiten Anmeldezahlen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2024 wurden weltweit insgesamt 3,3 Millionen Gebrauchsmuster angemeldet.
Weitere Informationen zum Gebrauchsmusterschutz finden Sie auf unseren Internetseiten.