Überblick Entwicklung und Herkunft der Markenanmeldungen
80.365 Markenanmeldungen gingen im Jahr 2024 bei uns ein; das bedeutet eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 2,1 %. Die nationalen Anmeldungen (77.221) stiegen dabei sogar um 2,6 %, die Schutzgesuche für Deutschland, die uns von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) übermittelt wurden, sanken jedoch um 8,4 % auf 3.144.
Die zwar moderate, aber konstante Steigerung der Markenanmeldungen in den vergangenen Jahren hat daher trotz der konjunkturellen Abkühlung angehalten. Schon in den Coronajahren mit unvermutet deutlichen Steigerungen der Markenanmeldungen haben wir gesehen, dass der generelle Trend schwer vorherzusagen ist. Prüferinnen und Prüfer berichten von vielen kreativen Markenanmeldungen, die erstaunlich schnell auf einzelne Trends reagieren. Schnelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen führen zu sich wandelnden Lebensumständen. Für diese benötigt man neue Lösungen und neue Marken. Neben den Trendthemen der vergangenen Jahre, wie Energiewende und vegetarische oder vegane Ernährung stachen im Jahr 2024 Anmeldungen mit Bezug zu künstlicher Intelligenz hervor.
Beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) stagnierten die Anmeldungen aus Deutschland bei 22.080 (Vorjahr: 22.173). Insgesamt konnte das EUIPO mit 180.447 Anmeldungen gegenüber 175.711 im Jahr 2023 aber ebenso über eine Steigerung der Anmeldezahlen berichten (2,7 %). Deutlich zugenommen haben beim EUIPO die Anmeldungen aus China, von 23.755 auf 27.516. China ist damit wieder das häufigste Herkunftsland einer Unionsmarkenanmeldung (Quelle: EUIPO Statistics for European Union Trade Marks, Februar 2025). Auch bei uns ist China mit 3.376 Anmeldungen mit Abstand das Land, aus dem die meisten Anmeldungen aus dem Ausland stammen.
Die Schwerpunkte der Markenanmeldungen lagen wie im Vorjahr bei Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten (Klasse 35) vor Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41) und Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte (Klasse 9). Die Klasse 35 wurde in 23.986 Anmeldungen (mit-)beansprucht, also bei jeder dritten Marke.
Beim EUIPO liegt die Klasse 9 mit 47.074 Nennungen vor den Klassen 35 und 42.
Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)
2 Eine Markenanmeldung kann mehreren Klassen zugeordnet sein.
Bezogen auf 100.000 Einwohner kamen die meisten Anmeldungen wieder aus den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, beides Städte mit dem Sitz vieler Unternehmen. Die industriestarken Flächenländer Nordrhein-Westfalen und Bayern belegen Platz 3 und 4. Bremen folgt auf Rang 5 und verbessert sich damit um vier Plätze.
Die Karte zeigt die Markenanmeldungen 2024 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).
Im Jahr 2024 wurden 49.991 Marken in das Register eingetragen, eine leichte Steigerung gegenüber den 48.689 Eintragungen des Vorjahres. Wegen formeller Mängel oder mangelnder Schutzfähigkeit wurden 7.343 Anmeldungen zurückgewiesen, also deutlich weniger als ein Zehntel der Neuanmeldungen. 17.318 Anmeldungen wurden zurückgenommen oder gelten als zurückgenommen. Die sogenannte Rücknahmefiktion, wenn die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Zahlungsfrist von drei Monaten ab Anmeldung bezahlt wird, ermöglicht es, Markenanmeldungen unter Beanspruchung des Zeitrangs des Anmeldetages einzureichen, sich aber noch drei Monate Zeit für die Frage zu lassen, ob die Anmeldung weiterverfolgt werden soll.
87,1 % der nationalen Anmeldungen gingen bei uns online über die beiden Anmeldewege DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb ein, nochmal eine Steigerung um 2,1 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Gerade die signaturfreie Anmeldung DPMAdirektWeb bietet dabei auch unerfahrenen Anmelderinnen und Anmeldern wichtige Vorteile. Die über einen Dialog geführte Online-Anmeldung vermeidet formelle Fehler, die zur Verzögerung der Bearbeitung führen. Sehr vorteilhaft ist die Warenkorbfunktion bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Die Anmelderinnen und Anmelder können über eine Suchfunktion aus einer Datenbank mit über 73.000 Begriffen die passenden Waren und Dienstleistungen aussuchen. Die Begriffe stammen aus einer international harmonisierten Datenbank und werden von uns und vielen anderen Ländern ohne weitere Prüfung akzeptiert.
Daten | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
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Neuanmeldungen | 84.623 | 87.649 | 73.312 | 75.261 | 77.221 |
Eintragungen | 60.445 | 68.638 | 53.636 | 48.689 | 49.991 |
Zurückweisungen | 6.606 | 9.634 | 7.793 | 6.629 | 7.343 |
Die Boehringer Ingelheim International GmbH steht mit 135 Eintragungen dieses Jahr auf Platz 1 der Unternehmen mit den meisten Eintragungen, gefolgt von der Point Commerce B.V. mit 95 Eintragungen und der Henkel AG & Co. KGaA mit 56 Eintragungen.
Am Standort Jena bearbeiten 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markenverwaltung Nebenverfahren nach der bestandskräftigen Eintragung einer Marke. Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen, Umschreibungen, Verfügungsbeschränkungen, Teilungen, Lizenzverfahren und Löschungen. Als weitere Querschnittsaufgaben werden in der Markenverwaltung Prioritätsbescheinigungen, Heimatbescheinigungen und sonstige Registerauszüge gefertigt sowie interne Dienstleistungen erbracht, unter anderem qualitätssichernde Aufgaben einschließlich Berichtigungen des Markenregisters.
Am Jahresende 2024 waren 897.701 Marken im Register eingetragen. Bei 103.620 Marken wurden Änderungen bei Inhabern, Vertretern oder den Zustellanschriften vorgenommen. Die Zahl der Markenlöschungen wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder Verzicht, aufgrund Widerspruchs bzw. nach Abschluss eines Verfalls-/Nichtigkeitsverfahrens von 41.032 ist leicht gestiegen (Vorjahr: 40.536). Auch gestiegen ist die Zahl der Verlängerungen mit 35.891 gegenüber 34.296. Weiter an Bedeutung gewonnen haben die Bereitschaftserklärungen: Bei 31.890 Marken (im Vorjahr 28.128) hat der im Register eingetragene Markeninhaber gegenüber dem DPMA seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen erklärt; eine Lizenz eingetragen wurde allerdings nur bei 7 Marken. Bei 16.072 Marken (im Vorjahr 14.396) wurde die Veräußerungsbereitschaft erklärt.
Weitere statistische Angaben zur Markenverwaltung finden Sie im Statistikteil“.
Seit dem 01.05.2020 besteht die Möglichkeit, die Nichtigkeit wegen älterer Rechte und den Verfall einer Marke nicht nur bei einem ordentlichen Gericht, sondern auch beim DPMA zu beantragen und das Verfahren vollumfänglich hier durchzuführen. Bei uns entscheidet die Markenabteilung in Besetzung mit drei juristischen Prüfern über diese Anträge.
Im Jahr 2024 gingen im DPMA 115 Nichtigkeitsanträge wegen älterer Rechte (Vorjahr: 105) sowie 182 Verfallsverfahren mit dem Ziel einer inhaltlichen Entscheidung (Vorjahr: 169) ein.
Daneben wurden 152 Anträge (Vorjahr: 151) wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt, davon betrafen 68 (Vorjahr: 73) Anträge das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung.
Von den seit 2020 vom DPMA entschiedenen Fällen im Verfallsverfahren sind verschiedene mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten worden. In bisher zwei Fällen erging nun eine Entscheidung des Bundespatentgerichts. In beiden Fällen (Marken „VIVA“ und „ADLON“) wurde die Entscheidung der Markenabteilung in vollem Umfang bestätigt.
Im Fokus Qualifizierung in der Markenprüfung
Ein starkes Team für Ihren Schutz
Die Voraussetzungen für guten Markenschutz? Sorgfältig vorbereitete Anmeldungen – und kompetente Prüfungen. Damit unsere Prüferinnen und Prüfer ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen können, haben wir im DPMA ein umfassendes Qualifizierungskonzept entwickelt.

Seit einigen Jahren führt die Markenabteilung die interne Ausbildung ihrer Nachwuchsprüferinnen und -prüfer nach einem einheitlichen Qualifizierungskonzept durch. Durch diese umfassende, hochwertige und an den aktuellen Bedürfnissen orientierte Ausbildung entsteht ein Team aus selbständigen und entscheidungsfähigen Prüferinnen und Prüfern, und der zentralisierte Lernprozess führt zu einer einheitlichen Entscheidungspraxis.
Das Qualifizierungskonzept besteht aus verschiedenen Praxis- und Theoriemodulen. Nach der Einarbeitung in der Auszeichnungsstelle sowie in die formelle Sachbearbeitung im Anmelde- und Widerspruchsverfahren folgt neben der (reduzierten) Tätigkeit in der Sachbearbeitung eine dreijährige rechtstheoretische Qualifizierung. Aufgrund des modularen Aufbaus des Konzeptes und derzeit mehreren Jahrgängen ist es möglich, dass Teilnehmende etwa aus dienstlichen oder auch persönlichen Gründen pausieren und im nächsten Kursmodul des Folgekurses wiedereinsteigen.
Ablauf der Ausbildung
Die rechtstheoretische Ausbildung beginnt mit dem einjährigen materiellrechtlichen Kurs „Absolutes Verfahren“, der von erfahrenen Erstprüferinnen und Erstprüfern aus dem Team individuell begleitet wird (Mentoring). Im Kurs lernen die Prüferinnen und Prüfer in einer kleinen Gruppe die formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Marke kennen. In praktischer Umsetzung der Theorie erstellen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in dieser Phase eigene Beschlüsse, die sie jeweils unter Anleitung individuell fertigstellen, bis sie versendet werden können. So sind sie von Anfang an in die produktiven Arbeitsabläufe eingebunden.
Dem erfolgreichen Abschluss dieses Abschnittes schließt sich eine neunmonatige Vertiefungsphase an, in der die Nachwuchsprüferinnen und -prüfer in ihren Teams schon selbständig ein eigenes Pensum im Anmeldeverfahren bis zur Eintragung betreuen. So lernen sie, ihre materiellrechtlichen Kenntnisse anzuwenden und sie pragmatisch mit den Mengenanforderungen des Pensums in Einklang zu bringen.
Den letzten Teil bildet der ebenfalls von Markenjuristinnen und -juristen durchgeführte einjährige materiellrechtliche Kurs „Widerspruchsverfahren“. Die Prüferinnen und Prüfer lernen die formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen eines erfolgreichen Widerspruchs gegen eine neu eingetragene Marke kennen, schwerpunktmäßig die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken. Auch hier erstellen die Teilnehmenden eigene Beschlüsse, die sie jeweils individuell mit den Korrektorinnen und Korrektoren überarbeiten und optimieren, so dass sie versendet werden können.
Nach erfolgreichem Abschluss bekommen die ausgebildeten Erstprüferinnen und Erstprüfer die Zeichnungsbefugnis und ein eigenes Pensum. Durch die intensive Einbindung in die produktive Tätigkeit bereits während der Ausbildung können die Erstprüferinnen und Erstprüfer das Marken-Team dann unmittelbar vollwertig unterstützen.
Vor 30 Jahren Als das Markenrecht europäisch wurde
Vor 30 Jahren trat in Deutschland eine wichtige Weichenstellung für den europäischen Binnenmarkt in Kraft: Das deutsche Markengesetz entfaltete Wirkung – und setzte die europäische Markenrechtsrichtlinie um. Für die Harmonisierung des Rechts im Sinne der Anmelderinnen und Anmelder war das ein wichtiger Schritt. Europäisches und nationales Recht ergänzen sich seitdem ausgesprochen gut.

Vor 30 Jahren, genauer gesagt am 1. Januar 1995, trat das Markengesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wurde die europäische Richtlinie (EWG) Nr. 89/104 von 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken in deutsches Recht umgesetzt: Das europäische Markenrecht galt fortan auch für Deutschland. Seitdem prüfen wir als Deutsches Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit von Marken, das Vorliegen der Verwechslungsgefahr und die Voraussetzungen für die Löschung einer Marke nach den europäischen Regeln. Insbesondere die Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke sind seitdem in der gesamten Europäischen Union (EU) dieselben: Das harmonisierte europäische Markenrecht ist eine wichtige Weichenstellung zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes.
Der Binnenmarkt der EU-Mitgliedsstaaten garantiert seit dem 1. Januar 1993 vier Grundfreiheiten: freien Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Zur Realisierung dieser Grundfreiheiten war und ist eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten und auf europäischer Ebene erforderlich.
Im Bereich des Markenrechts sorgte schon die erste Markenrechtsrichtlinie vom 21. Dezember 1988 für eine Vereinheitlichung des materiellen Markenrechts der Mitgliedsstaaten. Insbesondere die Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke sind seitdem in der gesamten EU dieselben. Mit der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 wurde das europäische Markenrechtssystem dann komplettiert und die Gemeinschaftsmarke sowie das zuständige europäische Markenamt unter dem damaligen Namen „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) geschaffen. Mit einem einzigen Eintragungsverfahren kann man nun Markenschutz in allen EU-Mitgliedstaaten erlangen.
Zur Überprüfung der Ergebnisse dieser ersten Harmonisierungsmaßnahmen schrieb die Europäische Kommission 2009 eine Markenstudie aus und beauftragte das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht im November 2009 mit deren Durchführung. Die Studie, die das Institut der Kommission im Dezember 2010 übergab, kam zum Ergebnis, dass die Koexistenz der nationalen Ämter mit dem Harmonisierungsamt beibehalten und sogar gestärkt werden sollte. Eine weitere Harmonisierung solle weiträumiger das materielle Recht erfassen sowie erstmals auch Verfahrensaspekte berücksichtigen und die Ämterpraxis zur Klassifizierung und zur Gebührenstruktur erfassen.
Die Ergebnisse der Studie sowie eigene Vorschläge des Europäischen Parlaments führten 2015 zur neuen Markenrechtsrichtlinie und zur Änderungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung. Dadurch wurde aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke und aus dem HABM das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
In Deutschland ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) die Umsetzung der neuen Richtlinie. Neben der Angleichung einiger Vorschriften an die europäische Terminologie und einer Verfahrensharmonisierung insbesondere im Widerspruchsverfahren, führte das MaMoG zu verschiedenen Änderungen des materiellen Markenrechts, wie beispielweise der Einführung neuer Markenformen.
Wichtig für alle Beteiligten – Ämter und Nutzer – sind konsistente Regelungen, geringe bürokratische Hürden und transparente Verfahrensabläufe. Daran arbeitet das DPMA kontinuierlich und intensiv in verschiedenen Projekten und Arbeitsgruppen zur Harmonisierung der Markenverfahrenspraxis mit dem EUIPO. Und auch nach 30 Jahren lässt sich feststellen, dass das europäische und das nationale Markensystem harmonisch nebeneinander bestehen und sich im Interesse von Anmelderinnen und Anmeldern ergänzen. Auch die nationale deutsche Marke hat nach wie vor einen festen Platz in den Schutzrechtsstrategien der Unternehmen und stärkt weiterhin deren wirtschaftliche Basis und ihre Geschäftsmodelle.
Kurz erklärt Mit neuen Markenformen Zukunft gestalten
Ob Klangmarke, Multimediamarke, Hologramm oder „Signature Move“ – soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen, können auch diese Markenformen eingetragen werden. Diese Vielfalt an Kennzeichnungsarten soll den Bedürfnissen des Marktes Rechnung tragen – und bietet vielleicht auch für Ihre Marke attraktive Möglichkeiten für zukünftige Anwendungen.

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz von 2019 hat für deutsche Registermarken einen liberaleren Rahmen für eintragungsfähige Markenformen geschaffen. Indem eine Registermarke nun nicht mehr zwingend grafisch (durch Abbildung) darstellbar, sondern lediglich klar und eindeutig bestimmbar für alle Registeradressaten sein muss, eröffneten sich für Anmelderinnen und Anmelder auch in strategischer Hinsicht viele neue Möglichkeiten.
Darstellungsformen
Neben der klassischen grafischen Darstellung der Wort- und Wort-/Bildmarken können Marken nun beispielsweise auch in den Dateiformaten MP3 und MP4 im elektronischen Register dargestellt werden. Diese Darstellung eignet sich beispielsweise für geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Lichtmarken sowie unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch für Tastmarken.
Das sehr liberale deutsche Markenrecht erlaubt darüber hinaus auch die Darstellung einer anderweitig nicht darstellbaren Marke durch reinen Text, sofern dieser die Marke klar und eindeutig bestimmbar macht. Eine konzeptuelle Marke, bei der beispielsweise ein Geschäft eine ganz bestimmte Raumtemperatur hat, könnte mit dieser Darstellungsform eingetragen werden.
Die neuen Markenformen bieten für Anmelderinnen und Anmelder besonders für den E-Commerce interessante strategische Möglichkeiten. So eignen sich etwa Klangmarken und Mulitmediamarken besonders gut als moderne Markenformen für Websites oder Apps: ein sich bewegendes Logo oder eine kurze Video-Sequenz beim Öffnen einer App oder ein markanter Sound, der bei einem Bezahlvorgang über das Smartphone ertönt, können eine Marke unverwechselbar machen. Die Markenstrategie kann sogar bis ins Metaverse gedacht werden: Avatare von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder virtuelle Produkte – das alles kann als Marke geschützt werden.
Technik entwickelt sich weiter und Rezeptionsgewohnheiten von Verbrauchern ändern sich. Das deutsche Markenrecht hat sich darauf eingestellt – nutzen Sie die Möglichkeiten!
Erklärvideos zu den neuen Markenformen finden Sie auch auf unserem YouTube-Kanal. Wenn Sie dem Link folgen, verlassen Sie unsere Website um einen externen Link von YouTube aufzurufen.
Weitere allgemeine Informationen zum Markenschutz finden Sie auf unserer Internetseite.