
Dithmarscher Gänse

Höri Bülle

Oktoberfestbier

Glückstädter Matjes

Lüneburger Heidekartoffeln

Schrobenhausener Spargel

Stromberger Pflaume

Dresdner Christstollen

Frankfurter Grüne Soße

Schwarzwälder Schinken

Aachener Printen

Thüringer Rostbratwurst
Der europäische Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural geographical indications, AGRI-GIs) ist seit Langem etabliert und hat sich zu einem erfolgreichen Instrument entwickelt, um missbräuchliche Nutzungen oder Nachahmungen eingetragener Bezeichnungen zu verhindern. Im Bereich der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse fehlte bislang ein vergleichbares, einheitliches Schutzsystem. Diese Lücke schließt die Verordnung (EU) 2023/2411 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and industrial geographical indications, CIGIs). Ab dem 1. Dezember 2025 können von Hand gefertigte oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellte Erzeugnisse, wie etwa Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan, Häute und Felle von einem EU-weiten Schutzsystem profitieren.
Das neue Eintragungsverfahren für CIGIs orientiert sich am bewährten AGRI-Verfahren nach der VO (EU) 2024/1143. Es umfasst zwei Phasen, eine nationale Phase und eine Unionsphase. In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt ggf. ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet über die Eintragung. Nach der VO (EU) 2023/2411 können diese Anträge elektronisch eingereicht werden.
Wesentliche Schutzvoraussetzung einer geografischen Herkunftsangabe ist der Bezug des Erzeugnisses zum jeweiligen Herkunftsgebiet. Die Qualität, das Ansehen oder andere Eigenschaften eines Produktes müssen im Wesentlichen auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Wie im AGRI-Bereich wird für jedes Erzeugnis eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten Bezeichnung angeboten werden.
Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse werden als geografische Angabe geschützt, ein Schutz als Ursprungsbezeichnung ist insoweit, anders als bei landwirtschaftlichen Produkten nicht vorgesehen.
Soweit bereits auf nationaler Ebene ein spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse besteht, endet dieser am 2. Dezember 2026, sofern kein Antrag auf EU-weiten Schutz nach der neuen VO (EU) 2023/2411 gestellt worden ist.
Informationen zu den neuen CIGI-Verfahren wurden bereits auf der Webseite des DPMA und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) veröffentlicht und werden fortlaufend aktualisiert.
Alle beantragten und bereits eingetragenen geografischen Angaben sind in der offiziellen Datenbank der EU, eAmbrosia, verzeichnet. Auf dem GIview-Portal können geografische Angaben sowohl aus der EU als auch aus Drittländern, die im Rahmen von Abkommen geschützt sind, eingesehen werden.
Die Rechtsgrundlagen für den Schutz landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben sich geändert. Die bisherige VO (EU) Nr. 1151/2012 wurde durch die VO (EU) 2024/1143 ersetzt. An die Stelle der bisherigen Verordnungen (EU) Nr. 664/ 2014 und Nr. 668/2014 sind die Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 getreten.
Die bisherige Klassifizierung der Erzeugnisse nach Produktkategorien ist durch die Kombinierte Nomenklatur ersetzt worden (vgl. Anhang I zur VO (EU) 2024/1143). Die Angaben in eAmbrosia, dem Unionsregister für Geografische Angaben, wurden entsprechend angepasst.
Im Jahr 2024 sind beim DPMA fünf Änderungsanträge zu geografischen Angaben eingegangen. Änderungsanträge können gestellt werden, um beispielsweise die Spezifikation des Produkts anzupassen. Sie betreffen die Herkunftsangaben „Lausitzer Leinöl“ (geschützte geografische Angabe, g.g.A.), „Spargel aus Franken“ (g.g.A.), „Schrobenhausener Spargel“ (g.g.A.), „Abensberger Spargel“ (g.g.A.) sowie „Nürnberger Lebkuchen“ (g.g.A.). Hinsichtlich des „Salzwedeler Baumkuchen“ (g.g.A.) wurde Löschungsantrag gestellt.
In den Verfahren „Tettnanger Hopfen“ (g.g.A.) und „Spreewälder Gurken“ (g.g.A.) betreffend Standardänderungen hat das DPMA die Änderungen genehmigt. Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Harzer Pottsuse“ (g.g.A.) wurde vom DPMA zurückgewiesen.
Die Bezeichnung „Dithmarscher Gans“ wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2024 als geografische Angabe geschützt. Damit sind insgesamt 97 Namen deutscher Produkte registriert.
Das Bundespatentgericht hat im Verfahren betreffend den „Hessischen Apfelwein“ (30 W (pat) 054/22) die Entscheidung über bestimmte Änderungen an das DPMA zurückverwiesen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Beschwerde im Änderungsverfahren „Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch“ (g.g.A.) wurde zurückgenommen.

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Lebensmittel mit geschützter geografischer Herkunft
