
Verwertungsgesellschaften sind privatrechtliche Vereinigungen, in denen sich Urheberinnen und Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte zur Durchsetzung ihrer gesetzlich festgelegten Ansprüche organisiert haben. Diese Ansprüche beziehen sich häufig auf die angemessene Vergütung für die Nutzung der von ihnen geschaffenen oder dargebotenen Werke. Aufgrund der vielfältigen und massenhaften Nutzungen ihrer Werke ist es für einzelne Kreative jedoch nahezu unmöglich, jeden Nutzungsvorgang in Erfahrung zu bringen.
Spiegelbildlich hierzu benötigt eine Person für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks grundsätzlich eine Erlaubnis. Nutzerinnen und Nutzer wissen jedoch regelmäßig nicht, an wen sie sich zur Einholung der notwendigen Lizenzen wenden sollen. Verwertungsgesellschaften fungieren als Anlaufstelle für beide Seiten. Sie vergeben Lizenzen zu den in ihren Tarifen festgelegten Konditionen an die Nutzerinnen und Nutzer und verteilen die hierdurch eingenommenen Vergütungen nach festen Regeln an ihre Berechtigten.
Neben ihrer treuhänderischen Tätigkeit haben die Verwertungsgesellschaften in der Regel auch eine faktische Monopolstellung inne, da sie sich überwiegend auf einen bestimmten Bereich spezialisiert haben (beispielsweise die GEMA auf musikalische Werke). Aufgrund ihrer Treuhand- und Monopolstellung unterliegen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des DPMA. Als staatliche Aufsichtsbehörde werden wir nur im öffentlichen Interesse tätig und achten darauf, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) nachkommen. Das VGG sieht umfangreiche Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften vor – sowohl im Innenverhältnis im Hinblick auf ihre eigene Organisation sowie die von ihnen vertretenen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber als auch im Außenverhältnis gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern. Zum Beispiel haben die Verwertungsgesellschaften konkrete Anforderungen bei der Aufstellung ihrer Verteilungspläne zu erfüllen, nach deren Regeln die Einnahmen aus den Rechten an die Berechtigten ausgeschüttet werden. Ferner macht das VGG Vorgaben im Hinblick auf die Aufstellung von Tarifen, aus denen jeweils hervorgeht, wie hoch die geschuldete Vergütung für die gewünschte Nutzung ist. Das DPMA wird bei seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich von Amts wegen tätig. Dabei kann es aber auch Eingaben von Berechtigten oder Nutzerinnen und Nutzern zum Anlass einer aufsichtsrechtlichen Prüfung nehmen.
Derzeit besitzen 13 Verwertungsgesellschaften in Deutschland eine Erlaubnis des DPMA für ihre Tätigkeit. Zusammen erwirtschafteten diese im Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt rund 2 Milliarden Euro. Die auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallenden Beträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Verwertungsgesellschaften müssen stets im Einklang mit der geltenden Rechtslage handeln. Insoweit sind auch Gerichtsentscheidungen über die Auslegung des einschlägigen europäischen Rechts zu berücksichtigen. Seit Ende des Jahres 2024 muss sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren mit den Fragen beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen kulturelle Fördermaßnahmen einer Verwertungsgesellschaft zulässig sind. Hintergrund ist die Klage eines Autors, der verhindern möchte, dass die beklagte Verwertungsgesellschaft mit den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber Kulturförderung betreibt und dadurch der Anteil des Klägers an diesen Einnahmen gemindert wird. Die Entscheidung des EuGH wird die Kulturförderung aller europäischen Verwertungsgesellschaften betreffen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die deutschen Verwertungsgesellschaften ihre Förderungspraxis im Lichte des Ausgangs dieses Verfahrens werden anpassen müssen.
Verwertungsgesellschaften | Erträge1 2023 | |
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GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 1.277,068 Mio. € |
GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH | 249,186 Mio. € |
VG Wort | Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 174,644 Mio. € |
VG Musikedition | Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 10,995 Mio. € |
VG Bild-Kunst | Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 72,783 Mio. € |
GÜFA | Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH | 5,167 Mio. € |
VFF | Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH | 43,242 Mio. € |
VGF | Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH | 12,073 Mio. € |
GWFF | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH | 46,465 Mio. € |
AGICOA | AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH | 34,219 Mio. € |
Corint Media | Corint Media GmbH | 70,114 Mio. € |
TWF | Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH | 5,164 Mio. € |
GWVR | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH | 97.876 € |
Summe | 2.001,218 Mio. € |
Dem DPMA obliegt auch die Aufsicht über die befugten Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit beim DPMA anzuzeigen. Hierfür steht ein Formular auf der Internetseite des DPMA bereit. Dort sind ebenfalls eine barrierefreie Liste aller angezeigten befugten Stellen sowie FAQ mit weiteren Informationen zu diesem Thema veröffentlicht.
Ferner führt das DPMA das Register anonymer und pseudonymer Werke. In dieses Register können Urheberinnen und Urheber ihren wahren Namen für Werke eintragen lassen, die sie anonym oder pseudonym geschaffen oder veröffentlicht haben. Hierdurch können auch diese Werke von der Regelschutzdauer nach dem UrhG profitieren, die erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers endet. Ohne die Eintragung in das Register würde der Urheberrechtsschutz aufgrund der Unbekanntheit der wahren Urheberin oder des wahren Urhebers bereits 70 Jahre nach Schaffung beziehungsweise Veröffentlichung erlöschen. Statistische Daten hierzu finden Sie im Statistikteil des Jahresberichts.