Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage war 2024 ein positives Jahr für das Schutzrecht Design. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der im Jahr 2024 beim DPMA eingereichten Designanmeldungen mit 4,7 % deutlich gestiegen (2023: 3.775, 2024: 3.951). Für Designs ist dies nach anhaltendem Rückgang der Anmeldungen in den letzten Jahren eine gute Entwicklung. Inwieweit sich diese in den nächsten Jahren fortsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Von der Möglichkeit, mehrere Designs in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, wurde erneut rege Gebrauch gemacht. Insgesamt können in Sammelanmeldungen, die über die Software DPMAdirekt Pro oder auf dem Papierweg eingereicht werden, bis zu 100 Designs zusammengefasst werden. Die webbasierte Anmeldeplattform DPMAdirekt Web lässt Sammelanmeldungen mit bis zu 20 Designs zu. Im Jahr 2024 nutzten weit über die Hälfte der Anmelderinnen und Anmelder (68,6 %) dieses Angebot.
Im Jahr 2024 wurden durchschnittlich 10,6 Designs in einer Sammelanmeldung angemeldet (2023: 10,7 Designs), insgesamt wurden 28.723 Designs (2023: 28.110) in Sammelanmeldungen eingereicht.
Im vergangenen Jahr bearbeiteten wir Anträge auf Eintragung in das Register für insgesamt 30.675 Designs abschließend. Die Designstelle reduzierte hierbei die Dauer der Designeintragungsverfahren im Vergleich zu den Vorjahren nochmals deutlich. In das Designregister wurden 28.024 Designs eingetragen; dies entspricht einem Anteil von 91,4 % positiver Erledigungen (2023: 90,8 %).
Zum Ende des Jahres 2024 waren 238.193 eingetragene Designs beim DPMA registriert und damit 4,3 % weniger als im Vorjahr.
Mit einem Anteil von 92,7 % stammte auch im vergangenen Jahr der Großteil der bei uns eingetragenen Designs aus dem Inland, also von Inhaberinnen und Inhabern mit Sitz in Deutschland. Insgesamt 1.376 eingetragene Designs kamen aus dem europäischen Ausland (2023: 1.230), 681 aus dem außereuropäischen Ausland (2023: 377). Die Mehrzahl der aus dem Ausland eingetragenen Designs stammte 2024 erneut aus der Schweiz mit 653 eingetragenen Designs. Mit 303 eingetragenen Designs und einem enormen Zuwachs von 283,5 % im Vergleich zum Vorjahr verbessert China seine Position vom siebten auf den dritten Rang.
Herkunftsländer | Eingetragene Designs | Anteil in % |
---|---|---|
Deutschland | 25.967 | 92,7 |
Schweiz | 653 | 2,3 |
China | 303 | 1,1 |
Österreich | 277 | 1,0 |
Tschechien | 234 | 0,8 |
Vereinigte Staaten | 206 | 0,7 |
Ungarn | 104 | 0,4 |
Hongkong | 77 | 0,3 |
Taiwan | 43 | 0,2 |
Polen | 41 | 0,1 |
Sonstige | 119 | 0,4 |
Insgesamt | 28.024 | 100 |
Von den insgesamt 25.967 im Jahr 2024 eingetragenen inländischen Designs kamen mit 28,3 % die meisten aus Nordrhein-Westfalen (7.349 eingetragene Designs). Seit über 15 Jahren führt damit Nordrhein-Westfalen die Liste der Bundesländer an. Dahinter folgten 2024 Bayern mit 4.681 eingetragenen Designs (18,0 %) dicht gefolgt von Baden-Württemberg mit 4.609 eingetragenen Designs (17,7 %).
Die Karte zeigt die eingetragenen Designs 2024 und die eingetragenen Designs pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers).
Im Jahr 2024 wurden mit 4.415 (13,3 %) die meisten Designs in der Klasse 2 (Bekleidung und Kurzwaren) eingetragen. Auf Platz zwei befand sich mit 13,2 % (4.394) die Klasse 6 (Möbel), gefolgt von der Klasse 32 (Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen, Gestaltungen von Innen- und Außenräumen) mit 10,9 % (3.631).
Top 5 Klassen Klassen eingetragener Designs1
Klassen eingetragener Designs 1 Ein Design kann mehreren Klassen zugeordnet sein.
Ein eingetragenes Design kann – vom Tag der Anmeldung an – maximal 25 Jahre geschützt werden. In diesem Zeitraum kann der Registereintrag durch verschiedene Verfahren geändert werden:
- Aufrechterhaltung beziehungsweise Löschung
Eine Schutzperiode dauert fünf Jahre. Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer ist zum Ende einer jeden Schutzperiode eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, erlischt der Designschutz. Das eingetragene Design erhält einen entsprechenden Vermerk im Register. - Erstreckung
Anmelderinnen und Anmelder können mit der Designanmeldung beantragen, dass die Veröffentlichung der Darstellungen eines eingetragenen Designs bis zu 30 Monate unterbleibt (Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe). Ist ein Design unter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe und somit für eine Schutzdauer von zunächst nur 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag eingetragen worden, kann der Inhaber oder die Inhaberin des eingetragenen Designs den Schutz durch Zahlung einer Gebühr auf die ersten fünf Jahre nach dem Anmeldetag erstrecken. In diesem Fall werden die Erstreckung im Designregister vermerkt und die Designdarstellungen bekannt gemacht. - Umschreibung
Ein Schutzrecht schreiben wir um, wenn es zum Beispiel von der Inhaberin oder dem Inhaber auf eine andere Person übertragen wird oder der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin sich ändert.
Im Jahr 2024 wurden 22 Nichtigkeitsanträge gestellt (2023: 15). Der Nichtigkeitsantrag wird nach Eingang der Gebühr von 300 Euro und Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber des angegriffenen Designs zugestellt. Sofern dem Antrag nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird, wird die Nichtigkeit ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss der Designabteilung festgestellt oder erklärt und das betroffene Design nach Rechtskraft des Beschlusses aus dem Designregister gelöscht. Bei rechtzeitiger Erhebung des Widerspruchs werden die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (fehlende Designfähigkeit, fehlende Neuheit oder Eigenart; Ausschluss vom Designschutz; entgegenstehende ältere Rechte) durch die Designabteilung geprüft. Anschließend trifft die Designabteilung eine Entscheidung in einem Verfahren, das sich im Wesentlichen – auch für die Kostentragung – an der Zivilprozessordnung orientiert. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 34 Designnichtigkeitsverfahren abschließend erledigt (2023: 21).
Im Fokus DesignEuropa Awards 2024: Ehrenpreis für Dieter Rams
Huldigung einer "Design-Ikone": Bei den DesignEuropa Awards ging der der Lifetime Achievement Award 2024 an Dieter Rams. Die Jury würdigte ihn als „Pionier in Sachen Design und Nachhaltigkeit“, der „mehr als 200 ikonische Geräte entworfen und das Aussehen und die Funktionalität von Konsumgütern über Jahrzehnte hinweg geprägt habe“.

Dieter Rams inmitten seiner Werke

Phonosuper SK 61 von 1962 (Weiterentwicklung des SK4)

Taschenradio T3

Weltempfänger T 1000 1963

Universales Regal-System "606" von Vitsoe

DE3037608A1: Freistehende Stereoanlage
Dieter Rams, geboren am 20. Mai 1932 in Wiesbaden, gilt als einer der erfolg- und einflussreichsten Industriedesigner des 20. Jahrhunderts – und als Pionier nachhaltigen Denkens: „Rams setzt sich für ein Design-Ethos ein, das unsere endlichen Ressourcen berücksichtigt, und fordert Designer und die Öffentlichkeit gleichermaßen auf, die langfristigen Auswirkungen des Konsumverhaltens zu berücksichtigen“, heißt es in der Begründung der Jury.
Rams begann bereits 1947 ein Studium der Architektur und Innenarchitektur an der Werkkunstschule Wiesbaden. Nach seinem Abschluss 1953 arbeitete er zwei Jahre für das Frankfurter Architekturbüro Apel, bevor er zum Elektrogerätehersteller Braun ging.
Die Designabteilung von Braun arbeitete damals eng mit der legendär einflussreichen, aber leider kurzlebigen Hochschule für Gestaltung Ulm zusammen, unter anderem mit Hans Gugelot und Otl Aicher. Rams Talent wurde rasch erkannt. Einer der ersten Entwürfe für Braun war 1956 die Radio-Plattenspieler-Kombination SK 4 (Spitzname „Schneewittchensarg“). Das radikal reduzierte Design aus weiß lackiertem Blechkorpus mit einer Abdeckhaube aus Acrylglas und hellem Holz wurde zum Klassiker.
1961 übernahm Dieter Rams die Leitung der Designabteilung bei Braun. Er entwickelte eine einmalige Produktsprache, die intuitive Bedienung und herausragende Ästhetik verbindet. Viele Produkte waren mit ihrer minimalistischen und funktionalen Gestaltung, die den Bereich Haushaltsgeräte revolutionierte, ihrer Zeit weit voraus.
Unter Rams Führung entstanden viele wegweisende Elektrogeräte, die längst als Designklassiker gelten, wie der Weltempfänger T 1000, der elektrostatische Lautsprecher LE1, die Hi-Fi-Komponenten Regie und Atelier, Taschen- und Tischfeuerzeuge oder der Taschenrechner ET 66.
Rams zweites Wirkungsfeld wurde das Möbeldesign. Bereits in seinem ersten Jahr bei Braun skizzierte der 23-jährige einen Vorschlag für die neue Innenraum-Gestaltung der Firma. Darin findet sich die erste Idee zu einem schienenbasierten, wandmontierten Aufbewahrungssystem. 1958 wurde das Regalsystem „606“ auf den Markt gebracht – ein bis heute oft kopiertes System. Für den Hersteller Vitsoe arbeitet Rams noch immer; bekannt ist auch das Sesselprogramm „620“, das seit 1962 hergestellt wird.
Von 1981 bis zur Emeritierung im Jahr 1997 lehrte Dieter Rams als Professor für Industriedesign an der Hochschule für bildende Künste Hamburg. Von 1987 bis 1997 war er Präsident des Rates für Formgebung. Dieter Rams hatte zahlreiche Ausstellungen und wurde weltweit geehrt, etwa durch die Ehrendoktorwürde des Royal College of Art in London die. Mehrere seiner Entwürfe gehören zum Bestand des Museum of Modern Art in New York. Rams ist Mitautor von diversen Patentanmeldungen (u.a. DE3011843C2, DE3026262A1, DE3037608A1).
Zu den vielen Firmen, die von ihm beeinflusst wurden, gehört nicht zuletzt Apple. Steve Jobs und der ehemalige Chefdesigner Jonathan Ive sollen Rams Arbeit und Philosophie hoch geschätzt haben. Umgekehrt lobte Rams: „Die Firmen, die Design wirklich ernst nehmen, können Sie an zehn Fingern abzählen. Apple gehört dazu.“
Rams Design folgt einer eigenen Philosophie: Er setzt sich für ein „Ende des Verschwendungszeitalters“ ein und hinterfragt, wie wir auf einem Planeten mit endlichen Ressourcen überleben wollen, „wenn wir alles einfach nur wegwerfen“. Sein Credo lautet bis heute „Gutes Design ist so wenig Design wie möglich“ oder „Weniger, aber besser“.
Weitere Informationen zu den DesignEuropa Awards und den Preisträgern finden Sie auf den Internetseiten des EUIPO.
Kurz erklärt Erfolgreiches Update: Europäische Designrechtsnovelle stärkt ein wichtiges Schutzrecht
Kann man Lichtinstallationen, virtuelle Räume oder NFT-Objekte als eingetragene Designs schützen lassen? Die neue EU-Design-Richtlinie beantwortet diese Frage mit einem eindeutigen „Ja“. Zentrales Anliegen der Novelle war es, das europäische Designrecht an den digitalen Wandel anzupassen und für neue Designtypen zu öffnen. Nach fast zweijährigen Verhandlungen wurde die Neufassung der bisherigen Richtlinien und Verordnungen am 18. November 2024 im Amtsblatt der EU bekannt gemacht.

In den Verhandlungen in Brüssel wurde um eine zeitgemäße, zukunftsorientierte und technologieneutrale Formulierung des Design- und Erzeugnisbegriffs gerungen. In der neuen Richtlinie wird das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nun als „Unionsdesign“ bezeichnet, und durch die Erweiterung des Erzeugnisbegriffs können explizit alle physischen und nicht-physischen Erzeugnisse geschützt werden. Dies schließt grafische Benutzeroberflächen, animierte Figuren und Gegenstände aus dem Metaverse ebenso ein wie Hologramme und NFT-Objekte (Non-Fungible Token – NFT, nicht austauschbarer Wertgegenstand) und bietet nun auch wirksamen Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Gestalter von digitalen Designs.
Schutz für digitale Designs
Neue Designtypen und technischer Fortschritt verlangen zeitgemäße Wege für die Registrierung von Designs. Durch die Einführung dynamischer oder animierter Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von Designs will die EU zeitgemäße Anmeldemöglichkeiten bei den Ämtern für geistiges Eigentum schaffen und den Zugang zum Designschutz erleichtern. Grundlegende gemeinsame Regeln für die Anforderungen an die Wiedergabe von Designs sollen die Verfahren europaweit einfach, effizient und rechtssicher gestalten. Neben der Harmonisierung der nationalen Eintragungsverfahren sieht die Richtlinie erstmals weitreichende verfahrensrechtliche Angleichungen bei der Aufschiebung der Bildbekanntmachung sowie der Erstreckung und Aufrechterhaltung des Schutzes eingetragener Designs vor. Darüber hinaus wurden bestimmte grundlegende Verfahrensvorschriften zum amtlichen Nichtigkeitsverfahren, welches die Mitgliedstaaten optional vorsehen können, harmonisiert.
Weitere Neuerungen
Aber nicht nur die amtlichen Verfahren, sondern auch die Rechte der Designinhaber standen im Fokus der Novelle:
- Neues Eintragungssymbol
Mit dem neuen Eintragungssymbol für nationale Designs und Unionsdesigns (), können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen und auf bestehenden Designschutz hinweisen.
- Regelung betreffend 3D-Drucktechnologien
Mit dem Aufkommen von 3D-Drucktechnologien wurde klar, dass das bisherige Designrecht nicht ausreichend Schutz bietet. Früher war es möglich, Dateien an Verbraucher zu senden, die es ihnen erlaubten, mit einem 3D-Drucker private Nachahmungen von geschützten Designs zu erstellen. Da dabei die tatsächliche Form des Produkts nicht genutzt wurde, galt das rechtlich nicht als Verletzung des Designs. Das bedeutete, dass man gegen die Person, die die Datei geschickt hat, nichts unternehmen konnte. Um das zu ändern, hat der Gesetzgeber neue Regeln eingeführt. Jetzt kann der Inhaber eines Designs auch verhindern, dass andere Personen Medien oder Software erstellen, herunterladen, kopieren oder teilen, die dazu dienen, ein geschütztes Design nachzumachen. - Transitregelung
Rechteinhaber können verhindern, dass designrechtsverletzende Produkte durch die EU transportiert werden. Das gilt auch für Situationen, in denen diese Produkte nicht für den Verkauf innerhalb der EU bestimmt sind. - Reparaturklausel
Die „Reparaturklausel“ erlaubt es Herstellern von Ersatzteilen, geschützte Designs zu nutzen, um sogenannte „must-match-Ersatzteile“, also Ersatzteile, die mit dem Originalteil identisch sind, zu produzieren und zu vermarkten. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese neue Regelung soll die Schrankenregelung im Ersatzteilmarkt auf Unionsebene und auf nationaler Ebene harmonisieren. Die bereits 2022 in Deutschland eingeführte „Reparaturklausel“ stimmt allerdings bereits im Wesentlichen mit den neuen EU-Regelungen überein.
Ein zentraler Punkt war darüber hinaus die Stärkung der Koexistenz von nationalem und europäischem Designsystem. Hierfür galt es, insbesondere mit Blick auf die Gebührenstrukturen eine ausgewogene Balance zu finden. In diesem Sinne wurden die Gebühren für die Verlängerung des Schutzes eines Unionsgeschmacksmusters deutlich angehoben, um einen hinreichenden Abstand zu den nationalen Schutzsystemen der Mitgliedstaaten zu schaffen und die unterschiedliche territoriale Reichweite des Schutzes zu berücksichtigen.
Nun müssen die in der Richtlinie vorgesehenen Änderungen noch durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür haben die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2027 Zeit. Die neuen Regelungen der Verordnung zum europaweiten Schutz durch das Unionsgeschmacksmuster gelten in Teilen bereits ab 1. Mai 2025, andere Änderungen erlangen erst ab dem 1. Juli 2026 Geltung.
Weitere Informationen zum Designschutz finden Sie auf unseren Internetseiten.