Im Jahr 2024 gingen insgesamt 9.577 Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA ein (2023: 9.703) – ein leichter Rückgang von 1,3 % im Vergleich zum Vorjahr.
„Elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Energie“ ist mit 1.113 Anmeldungen nach wie vor das größte Technologiefeld und weist einen Zuwachs von 3,9 % gegenüber dem Vorjahr auf. Einen besonders starken Anstieg von 10,9 % stellten wir im Jahr 2024 im Technologiefeld „Möbel, Spiele“ fest. Hier wurden 912 Gebrauchsmuster angemeldet. Ähnlich wie im Patentbereich beobachteten wir einen deutlichen Anstieg von 11,1 % im Technologiefeld „Audiovisuelle Technik“.
Im Technologiefeld Medizintechnik (Instrumente) verzeichneten wir wieder einen Anstieg von 3,3 %.
76,2 % der Gebrauchsmusteranmeldungen wurden elektronisch eingereicht, was einem Anstieg von 1,1 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
In das Register wurden 2024 insgesamt 9.064 Gebrauchsmuster eingetragen (+8,9 %). Somit konnten 91,4 % der im Jahr 2024 bearbeiteten Eintragungsverfahren für die Anmelderinnen und Anmelder erfolgreich abgeschlossen werden (Vorjahr: 89,3 %).
Aufgrund einer Zurückweisung, einer Antragsrücknahme oder aus anderen Gründen wurden 857 Anmeldungen nicht eingetragen (2023: 994). Für insgesamt 16.144 Gebrauchsmuster verlängerte sich nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr die Schutzdauer (Vorjahr: 16.833).
Die Zahl erloschener Gebrauchsmuster stieg um 4,4 % auf 12.099. Ein Gebrauchsmuster erlischt beispielsweise mit Ablauf der längstmöglichen Schutzdauer oder mangels Verlängerung.
Ende 2024 waren 64.009 wirksame Gebrauchsmuster bei uns registriert (Vorjahr: 67.019).
Top 5 Technologiefelder1 (Gebrauchsmusteranmeldungen)
Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase 1 Gemäß WIPO IPC-Technologie Konkordanztabelle, verfügbar unter www.wipo.int/ipstats/en/index.html#resources
Auch 2024 war das Interesse an deutschen Gebrauchsmustern bei ausländischen Anmelderinnen und Anmeldern ungebrochen. Der Anteil der Anmeldungen aus dem Ausland stieg abermals an: 4.343 Anmeldungen kamen aus dem Ausland (+3,7 %); das waren 45,3 % aller Gebrauchsmusteranmeldungen.
Wieder gestiegen ist die Zahl der PCT-Anmeldungen in der nationalen Phase; ihre Zahl wuchs um 20,3 % auf 427.
Aus dem Inland stammten 5.234 Gebrauchsmusteranmeldungen. Damit betrug der deutsche Anteil an den Gesamtanmeldungen 54,7 % (Vorjahr: 56,8 %).
Wie bereits im Vorjahr stammt der überwiegende Anteil der Auslandsanmeldungen aus dem außereuropäischen Ausland: 3.355 Auslandsanmeldungen gingen 2024 beim DPMA ein (2023: 3.227). Aus den europäischen Ländern kamen 988 Anmeldungen. Dies entspricht einem Anstieg von 2,8 %.
An der Spitze liegt unverändert die Volksrepublik China mit 1.620 Anmeldungen (Vorjahr: 1.558) und damit einem Anteil von 16,9 % aller Anmeldungen. Chinesische Firmen lassen sich durch Gebrauchsmuster viele erdenkliche Ausgestaltungen eines Produkts schützen und können sich so große Freiräume bei zukünftigen Produktentwicklungen sichern.
Mit einem leichten Anstieg von 2,3 % folgte auf Platz 2 auch 2024 wieder Indien mit 523 Anmeldungen. Taiwan verdrängte mit 360 Anmeldungen die Vereinigten Staaten von Platz 4 mit 337 Anmeldungen. Die Rangliste innerhalb Europas ist unverändert: die Schweiz führt mit 186 Anmeldungen, gefolgt von Österreich mit 178 Anmeldungen.
Herkunftsländer | Anmeldungen | Anteil in % |
---|---|---|
Deutschland | 5.234 | 54,7 |
China | 1.620 | 16,9 |
Indien | 523 | 5,5 |
Taiwan | 360 | 3,8 |
Vereinigte Staaten | 337 | 3,5 |
Republik Korea | 198 | 2,1 |
Schweiz | 186 | 1,9 |
Österreich | 178 | 1,9 |
Italien | 139 | 1,5 |
Japan | 70 | 0,7 |
Sonstige | 732 | 7,6 |
Insgesamt | 9.577 | 100 |
Im Vergleich der Bundesländer liegt auch 2024 Nordrhein-Westfalen mit 1.419 Anmeldungen (27,1 % aller inländischen Anmeldungen) wieder an der Spitze; auch unverändert folgen Bayern und Baden-Württemberg mit 1.227 Anmeldungen (23,4 %) und 934 Anmeldungen (17,8 %). Setzt man diese Daten ins Verhältnis zur Einwohnerzahl eines Bundeslandes, führt Bayern die Liste mit je neun Anmeldungen pro 100.000 Einwohner an, gefolgt von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg mit je acht Anmeldungen.
Die Karte zeigt die Gebrauchsmusteranmeldungen 2024 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohner sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldesitz).
Die Gebrauchsmusterabzweigung wird von vielen Patentanmelderinnen und -anmeldern als kostengünstige und rasch wirksame Maßnahme genutzt, um wirkungsvoll gegen eine Nachahmung ihrer Innovation vorgehen zu können. Für die Zeit zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung bietet die Abzweigung flankierenden Schutz. Wird das abgezweigte Gebrauchsmuster eingetragen, genießt die Erfindung vollen Schutz, unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens. Der Anmelder oder die Anmelderinnen können den Anmeldetag der früheren Patentanmeldung für die abgezweigte (spätere) Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nehmen. Im Vergleich zum Vorjahr blieb der Anteil der Abzweigungen an der Gesamtzahl der Anmeldungen konstant (2024: 953 Abzweigungen, 10,0 %).
Ein Gebrauchsmuster wird lediglich registriert, und es erfolgt keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen wie beim Patent. Dies ist auch der Grund, warum ein Gebrauchsmuster erheblich schneller und kostengünstiger zu erhalten ist. Ein Nachteil ist allerdings, dass es weniger rechtssicher ist. Auf begründeten Antrag eines Dritten ist eine spätere Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters jederzeit möglich. Die Gefahr einer solchen Löschung können Anmelderinnen und Anmelder aber verringern, wenn sie frühzeitig einen Rechercheantrag beim DPMA stellen. Von den Prüfungsstellen des DPMA wird dann der Stand der Technik ermittelt, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung relevant ist.
Im Jahr 2024 gingen 1.196 wirksame Rechercheanträge beim DPMA ein (Vorjahr: 1.191). Die Zahl der erledigten Recherchen stieg auf 1.237 (Vorjahr: 1.154).
Das Löschungsverfahren ist ein effizientes Instrument, um die Schutzfähigkeit eines zunächst ungeprüften Gebrauchsmusters nachträglich zu klären. Die Zahl der Löschungsanträge sank gegenüber dem Vorjahr deutlich; 2024 gingen 56 neue Löschungsanträge im DPMA ein (Vorjahr: 84). Aufgrund des geringeren Eingangs konnten wir den Bestand anhängiger Verfahren weiter reduzieren.
Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Antrag gelöscht werden. Einen Löschungsantrag kann jeder stellen, ohne dass etwa ein Verletzungsstreit drohen oder ein wirtschaftliches Interesse bestehen muss. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr von 300 Euro fällig. Der Antrag auf Löschung muss ausreichend begründet sein. Zu beachten ist, dass wie im Zivilprozess in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Neben dem Antragsteller auf der einen Seite ist auch der Inhaber des streitigen Gebrauchsmusters als Antragsgegner am Löschungsverfahren beteiligt. Über den Löschungsantrag entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung bestehend aus drei Personen: Eine Juristin oder ein Jurist sitzt vor, zwei fachlich zuständige Patentprüferinnen oder Patentprüfer übernehmen die Berichterstattung und den Beisitz.
Häufigster Löschungsgrund ist, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist. Schutzfähig ist eine Erfindung, wenn sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Wird mangelnde Schutzfähigkeit als Löschungsgrund angeführt, sollte der gegebenenfalls entgegenstehende Stand der Technik im Löschungsantrag benannt werden. Als Löschungsgrund kann auch angeführt werden, dass der Schutzgegenstand unzulässig erweitert wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorliegt oder der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.
Eine Entscheidung über den Löschungsantrag wird zumeist aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen. Die mündliche Verhandlung findet in den Räumlichkeiten des DPMA statt. Von der Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben die Verfahrensbeteiligten im Berichtsjahr so gut wie keinen Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei einem geeigneten Verfahren die (inländische) Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung zu beantragen. Im Jahr 2024 konnten 79 Verfahren abgeschlossen werden.
Im Fokus Schutzrecht mit Schonfrist
Messeauftritt, Werbevideo, Kundentermin – Sie haben Ihre Erfindung bereits in der Öffentlichkeit präsentiert? Das Kriterium der Neuheit der Erfindung könnte dadurch nicht mehr erfüllt sein – und der Weg zum Schutz deshalb verbaut. Einen Rettungsanker bietet das Gebrauchsmusterrecht.

Weniger erfahrene Erfinderinnen oder Erfindern präsentieren, gewollt oder ungewollt, möglicherweise ihre technischen Erfindungen, noch bevor sie über deren rechtlichen Schutz nachgedacht haben. Sie führen den Gegenstand vor, ohne vorher Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen zu haben, oder präsentieren ihn in der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel bei den Wettbewerbsausstellungen von „Jugend forscht“.
Um eine Erfindung erfolgreich zu schützen, sei es durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster, muss die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Sie gilt als neu, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ gehört, also weder durch Beschreibung noch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Neuheitsschonfrist
Der Definition nach würden sowohl die Vorführung bei einer Veranstaltung oder der im Internet veröffentlichte Werbeprospekt als „Stand der Technik“ gelten. Das würde bedeuten, dass die Erfindung nicht mehr als neu angesehen wird und somit nicht mehr schutzfähig ist.
Anders als im Patentrecht sieht das Gebrauchsmustergesetz jedoch für bestimmte Fälle eine Schonfrist vor. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist gibt Erfinderinnen und Erfindern die Möglichkeit, ihre Erfindung bis zu sechs Monate nach der eigenen Veröffentlichung als Gebrauchsmuster anzumelden.
Die Neuheitsschonfrist kann sogar für ein aus einer Patentanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster geltend gemacht werden. In diesem Fall zählt das Datum der ursprünglichen Patentanmeldung und nicht das Datum, an dem das Gebrauchsmuster abgeleitet wurde.
Nachweispflicht im Streitfall
Auf die Neuheitsschonfrist können sich Anmelderin oder Anmelder natürlich nur berufen, wenn sie nachweisen können, dass sie die Erfindung tatsächlich selbst veröffentlicht oder benutzt haben oder die Rechte daran auf sie übertragen wurden. So wird verhindert, dass Dritte die Erfindung unrechtmäßig für sich beanspruchen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel in einem Löschungsverfahren von Bedeutung sein.
Weitere Informationen zum Gebrauchsmusterschutz finden Sie auf unseren Internetseiten.
Kurz erklärt: Gebrauchsmusterabzweigung aus europäischen Patentanmeldungen
Sie haben ein Patent angemeldet und benötigen schnellen Schutz für Ihre Innovation? Eine Gebrauchsmusterabzweigung ist dafür eine wirkungsvolle Möglichkeit. Auch bei einer europäischen Patentanmeldung steht Ihnen dieses Instrument beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) am 1. Juni 2023 haben Anmelderinnen und Anmelder einer europäischen Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland folgende Schutzoptionen:
- Klassisches europäisches Patent (Bündelpatent): Der Schutzbereich kann territorial innerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gestaltet werden. Das klassische europäische Patent fällt in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts, es sei denn der Patentinhaber erklärt, dass das Patent in der Zuständigkeit der nationalen Gerichte der jeweiligen Vertragsstaaten bleiben soll (sog. „Opt-out“).
- Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent): Inhaber und Inhaberinnen haben einheitlichen Patentschutz in derzeit 18 teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten mit zentralisierter Rechtsprechung durch das Einheitliche Patentgericht.
- Nationales Patent (Doppelschutz): Neben einem Einheitspatent oder einem klassischen europäischen Patent (ohne Opt-out) können Anmelderinnen und Anmelder nun für dieselbe Erfindung auch ein nationales Patent erlangen. Dieses Nebeneinander von nationalem und europäischem Patent wird „Doppelschutz“ genannt.
Ergänzend dazu kann man ein unabhängiges nationales Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit dem Anmeldedatum der Patentanmeldung abzweigen. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer europäischen Patentanmeldung stellt ein effektives Instrument zur flexiblen sowie zeitnahen Absicherung technologischer Innovationen dar. Die Abzweigungsmöglichkeit endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung zum Beispiel durch Zurücknahme oder Zurückweisung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens mit Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. Das abgezweigte Gebrauchsmuster flankiert als vollwertiges und eigenständiges – allerdings ungeprüftes – Schutzrecht die Patentanmeldung.
Rechtliche und strategische Vorteile
- Unabhängiger Schutz in Deutschland: Selbst im Falle einer zentralen Nichtigkeitserklärung des europäischen Patents durch das Einheitliche Patentgericht bleibt das nationale Gebrauchsmuster in Deutschland bestehen.
- Ergänzendes Schutzrecht: Die parallele Existenz eines Gebrauchsmusters neben einem nationalen oder europäischen Patent ermöglicht eine zusätzliche Durchsetzungsmöglichkeit.
- Möglichkeit der parallelen Durchsetzung von nationalem Gebrauchsmuster und europäischen Patent: Hat ein Anmelder für denselben Erfindungsgegenstand sowohl ein deutsches Patent als auch ein europäisches Patent mit Wirkung für Deutschland erlangt, so kann der Beklagte im Verletzungsverfahren gegen das deutsche Patent die Einrede der doppelten Inanspruchnahme gemäß Artikel II § 18 IntPatÜbkG erheben. Diese Regelung dient dem Zweck, eine Doppelbelastung von Wettbewerbern durch zwei Patente für denselben Gegenstand zu vermeiden. Die Folge ist, dass das deutsche Patent nicht mehr durchsetzbar ist, solange das europäische Patent in Kraft ist. Anders verhält es sich, wenn der Anmelder dieselbe Erfindung zusätzlich als nationales Gebrauchsmuster beim DPMA hat schützen lassen. In diesem Fall kann der Inhaber das Gebrauchsmuster unabhängig vom parallelen europäischen Patent geltend machen. Die Einrede der doppelten Inanspruchnahme ist auf das Gebrauchsmuster nicht anwendbar. Das liegt daran, dass das Gebrauchsmuster ein eigenständiges Schutzrecht ist und kein Patent im Sinne der Vorschrift des Art. II § 18 IntPatÜbkG.
Weitere Vorteile der Gebrauchsmusterabzweigung:
- Beschleunigter Schutz: Der Gebrauchsmusteranmelder erhält innerhalb weniger Wochen ein schnelles und kostengünstiges Schutzrecht für eine Schutzdauer von zehn Jahren. Er kann hierbei das Anmeldedatum der Patentanmeldung, aus der abgezweigt wird, beanspruchen und ist nicht auf die zwölfmonatige Prioritätsfrist beschränkt.
- Sofortige Rechtsbeständigkeit: Das Gebrauchsmuster ist mit Eintragung in das Register rechtskräftig und berechtigt den Inhaber zur alleinigen Benutzung, Herstellung und zum Inverkehrbringen des geschützten Produkts sowie zum Verbot derartiger Handlungen gegenüber Dritten.
- Flexible Nutzung: Die Gebrauchsmusterabzweigung bietet ein maßgeschneidertes Verteidigungsinstrument gegen Verletzungshandlungen an. Aus einer Patentanmeldung ist auch mehrfache Abzweigung möglich.
- Kostengünstige Alternative zur Teilanmeldung: Im Fall der fehlenden Einheitlichkeit einer Patentanmeldung stellt die Gebrauchsmusterabzweigung eine kostengünstige Alternative gegenüber der Teilanmeldung dar.