Schiedsstellen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Bereich DPMA

Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmer­erfindungen

Regelungen nach dem ArbnErfG

1
Arbeitnehmer

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu melden.

2
Arbeitgeber

Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist verpflichtet, eine gemeldete Erfindung zum Patent anzumelden und berechtigt, das Recht auf das Patent auf sich überzuleiten.

3

Dann erhält der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin dafür einen Vergütungsanspruch.

Pfeil

Wer hat’s erfunden? Fast immer eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, auch wenn er oder sie stark von ihrer Einbindung in betriebliche Abläufe profitiert hat!

Auch für diese Erfindungen gilt das Patentgesetz, das das Recht auf das Patent dem Erfinder zuschreibt, obwohl die Erfindung meist ein Arbeitsergebnis ist und dieses arbeitsrechtlich dem Arbeitgeber zusteht. Hier kommt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) ins Spiel, das diesen Konflikt zu Gunsten des Arbeitgebers auflöst und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, eine gemeldete Erfindung zur Erteilung eines Patents anzumelden, aber auch berechtigt, das Recht auf das Patent zu übernehmen.

Davon macht der Arbeitgeber in aller Regel auch Gebrauch. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verliert dadurch das Recht auf das Patent, erhält als Ersatz aber einen vom Arbeitsentgelt unabhängigen Vergütungsanspruch, der zu weiteren Innovationen motivieren soll.

Wie hoch dieser ist, hängt laut Gesetz von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, den Aufgaben und der Stellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb sowie vom Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung ab, also von unbestimmten Rechtsbegriffen, was leicht zu unterschiedlichen Bewertungen und damit auch zu Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien führen kann. Das aber wäre keine gute Basis für ein Arbeitsumfeld, aus dem weitere Innovationen hervorgehen sollen.

Der Gesetzgeber hat deshalb im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen als Streitschlichter die Schiedsstelle vorgesehen, die mit rechtlichem und technischen Sachverstand ausgestattet ist. Ihr Vorsitzender ist Jurist mit der Befähigung zum Richteramt und die beiden Beisitzer oder Beisitzerinnen werden aus dem Kreis der Patentprüferschaft gezielt nach ihrer besonderen technischen Fachkunde für das jeweilige Schiedsstellenverfahren ausgesucht.

Den am Streit beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt die Schiedsstelle zunächst Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und unterbreitet ihnen sodann einen Vorschlag für eine gütliche Einigung. Nehmen die Beteiligten diesen Einigungsvorschlag an, schließen sie einen privatrechtlichen Vertrag, durch den der Streit beendet wird.

Ablauf Schiedsstellenverfahren

Arbeitgeber

Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite
erhalten Gelegenheit, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen

Arbeitnehmer

Schiedsstelle
unterbreitet einen Einigungsvorschlag

Annahme des Vorschlags
Gütliche Einigung: Die Beteiligten schließen dadurch einen privatrechtlichen Vertrag, durch den der Streit beendet wird.

Widerspruch gegen den Vorschlag
Schiedsstellenverfahren gilt als gescheitert. Es bleibt den Beteiligten überlassen, ihren Konflikt anderweitig — gerichtlich oder außergerichtlich — zu lösen.

Im Jahr 2020 hat die Schiedsstelle 72 derartige Verfahren erledigt, wobei 50 Prozent ihrer Vorschläge akzeptiert wurden.

Die Schiedsstelle hat sich hierbei unter anderem mit folgenden Fragestellungen befasst:

  • Aufgabe der Monopolstellung, um die technische Lehre der Erfindung nutzen zu können – Arb.Erf. 06/19
  • Wert einer Softwarefunktion eines im Produkt verbauten Controllers, die nur während der Fertigung genutzt wird – Arb.Erf. 49/18
  • Wert einer Erfindung, die nicht nur die Produkteigenschaften prägt, sondern auch Herstellungskosten spart – Arb.Erf. 48/17
  • Wert einer Erfindung, wenn das erfindungsgemäße Bauteil sehr preisgünstig ist, das Produkt dadurch aber wesentlich verbessert wird – Arb.Erf. 07/17
  • Wert einer Erfindung, wenn im Produkt eine Vielzahl von Erfindungen Verwendung findet – Arb.Erf. 19/18
  • Auslegung einer Vergütungsabrechnung, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung praktiziert haben – Arb.Erf. 57/18
  • Auslegung einer im Aufhebungsvertrag für Vergütungsansprüche vereinbarten Akontozahlung – Arb.Erf. 31/16
  • Erfinderschaft bei Erstellung eines Lastenhefts – Arb.Erf. 41/18
  • Einfluss einer Dienstreise auf das Zustandekommen einer Erfindung – Arb.Erf. 47/14

Einzelheiten zu diesen und anderen ausgewählten Entscheidungen der Schiedsstelle und weitere Informationen zur Schiedsstelle und zum Arbeitnehmererfinderrecht finden Sie auf der Homepage des DPMA.

Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
1 Für 2020 vorläufig
Schiedsstellen­verfahren - Anträge und Erledigungen20162017201820192020
Eingang von Anträgen 72 54 71 61 66
Erledigungen von Schiedsstellenverfahren
Einigungsvorschläge und Vergleiche 44 55 47 43 44
Annahmequote in %1 69,8 60,0 68,0 76,7 50,0
Nichteinlassung auf das Verfahren 12 16 15 9 19
Sonstige Erledigungen, insbesondere durch Antragrücknahme, Beschluss, infolge Zwischenbescheid etc. 15 8 5 6 9
Summe Erledigungen 71 79 67 58 72
Am Jahresende anhängige Schiedsstellenverfahren 112 87 91 94 88
Bereich DPMA

Schiedsstelle nach dem Verwertungs­gesellschaften­gesetz

Wer literarische, künstlerische oder ähnliche Werke nutzen möchte, ist verpflichtet, den Urhebern und Berechtigten eine Vergütung zu zahlen. Die Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz schlichtet dabei vor allem in den Fällen, in denen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Nutzerinnen und Nutzer auf der anderen Seite über die Höhe der Vergütung streiten. Dazu gehören auch Streitigkeiten zu den sogenannten Gesamtverträgen. Gesamtverträge gelten zwischen einer Verwertungsgesellschaft oder Inkassostelle und Nutzerinnen und Nutzern von Werken, die sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten.

Die Schiedsstelle hat auch im Jahr 2020 ihren Konsolidierungskurs bei den Beständen fortgesetzt: 96 eingegangenen Anträgen stehen 207 erledigte Verfahren gegenüber, damit konnten die Bestände offener Verfahren insgesamt um 111 Verfahren im Vergleich zum Vorjahr reduziert werden.

Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
1 Erstmals im Jahr 2018 erfasst.
2 Neuerung durch das VGG; erstmalige Antragstellung im Dezember 2016.
Schiedsstellen­verfahren - Anträge und Erledigungen20162017201820192020
Anträge
Einträge gesamt16216415914396
darunter Gesamtverträge nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 VGG 1 5 5 2 5
Erledigungen
Durch Einigungsvorschlag der Schiedsstelle 28 15 69 67 81
Teileinigungsvorschlag der Schiedsstelle1   2 0 20
Beschluss 62 21 107 135 126
Insgesamt (ohne Teileinigungsvorschläge) 90 36 176 202 207
Am Jahresende anhängige Anträge 455 583 566 507 396
Sicherheitsleistung2 / einstweilige Regelung
Anträge 10 16 19 25 3
Beschlüsse 0 3 7 5 32

Die Schiedsstelle hat in mehreren Einigungsvorschlägen ihre Spruchpraxis zur Kabelweitersendung im Übertragungsstandard „IP“ fortentwickelt. Beim IPTV handelt es sich im Unterschied zu reinen OTT-Diensten um die Verbreitung von Sendesignalen über proprietäre oder zumindest kontrollierte Netze des Kabelunternehmens zum Endkunden. In diesem Zusammenhang hatte die VG Media 2018 einen Tarif aufgestellt, dessen Tarifsätze danach differenzieren, ob bei der Kabelweitersendung „Daten erhoben“ werden oder nicht. Nach den Feststellungen der Schiedsstelle steckt die ökonomische Bewertung des Geldwertes von „Daten“ derzeit noch in den Kinderschuhen.

Der Geldwert von „Daten“ kann demnach zum einen im Rahmen eines kostenorientierten Datenbewertungsansatzes mit den Kosten für ihren Erwerb bewertet werden. Wenn die Daten selbst erhoben werden, spart man sich entsprechende Einkaufskosten, mit denen man den Geldwert der Daten also bewerten könnte. Bei selbst erhobenen Daten kann außerdem auf die damit verbundenen Kosten abgestellt werden, die für das Produzieren der Daten, die Pflege, Bereithaltung, Sicherung der Qualität und für das Verfügbarmachen anfallen. Ein eigentlicher Marktwert im Rahmen eines marktpreisorientierten Ansatzes kann Daten zumindest derzeit noch nicht zugewiesen werden, da insoweit ein Markt für Daten und ein Verfahren, das vergleichbar und nachvollziehbar ihren Wert für den Käufer ermitteln könnte, fehlt.

Die Schiedsstelle stellte in diesem Zusammenhang fest, dass, soweit die Daten zur Optimierung des eigenen Angebots verwendet werden, es sich um geldwerte Vorteile handelt, die nicht unmittelbar durch die Nutzungshandlung erlangt wurden, sondern durch eigene Anstrengungen der Mitgliedsunternehmen der Antragsteller. Soweit diese geldwerten Vorteile also mit den Kosten für ersparte Aufwendungen bewertet würden, würde es an der erforderlichen Kausalität zur Nutzungshandlung fehlen. Derartige Maßnahmen zur Verbesserung der eigenen Marktposition können aber, soweit sie auf durch die Nutzungshandlung erhobene Daten zurückzuführen sind, nach Auffassung der Schiedsstelle als „Vorteile“ im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VGG angesehen und in wertender Form berücksichtigt werden. Voraussetzung wäre aber ein Wechsel der Tarifierung der Kabelweitersendung in Form des IPTV im Vergleich zu den bestehenden Tarifen.

Im Jahr 2020 hat die Schiedsstelle ihre Spruchpraxis zu den Gerätevergütungen fortentwickelt. Erwähnenswert ist diesem Zusammenhang, dass sie soweit ersichtlich erstmals zu der Frage Stellung bezogen hat, ob Intermediäre gleich Händlern oder Importeuren der Vergütungspflicht unterliegen. Die Schiedsstelle verneint diese Frage. Da die Fragestellung in einem Sicherheitsleistungsverfahren bewertet wurde, gilt dies aber lediglich vorläufig und ist keine endgültige Festlegung.