Bereich Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

Balken-Diagramm: Top 5 Technologiefelder

Top 5 Technologiefelder
Nationale Gebrauchsmusteranmeldungen und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase (Gemäß WIPO IPC-Technologie Konkordanztabelle, verfügbar hier.

Die kontinuierlich rückläufige Entwicklung der Gebrauchsmusteranmeldungen, die seit mehr als zehn Jahren zu beobachten war, hat sich ausgerechnet im Corona-Jahr 2020 nicht fortgesetzt. Im Gegenteil: Ein enormer Anstieg insbesondere im Technologiefeld der „sonstigen Konsumgüter“ um 84,0 % gegenüber dem Vorjahr hat dazu geführt, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen über denen der Jahre 2019 und sogar 2018 lag. Im Fokus der Anmelderinnen und Anmelder standen dabei – vor dem Hintergrund der Pandemie nicht verwunderlich – vor allem die sogenannten Community-Masken und Atemschutzmasken. Auch im Bereich des Bauwesens war ein deutlicher Anstieg um 11,4 % festzustellen.

Erfreulicherweise hat die Corona-Pandemie die Arbeit der Gebrauchsmusterstelle kaum beeinträchtigt, so dass der Anstieg gut zu bewältigen war. Die Gebrauchsmusterverfahren werden – ebenso wie die Patentverfahren – seit dem Jahr 2011 vollelektronisch bearbeitet; mehr als drei Viertel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gebrauchsmusterstelle verfügten bereits vor Beginn der Pandemie über Telearbeitsplätze und konnten problemlos und in vollem Umfange von zu Hause aus arbeiten. Für die wenigen weiterhin im Dienstgebäude tätigen Kolleginnen und Kollegen können so sichere und flexible Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften, gewährleistet werden.

Nach 11.667 Anmeldungen im Vorjahr gingen im Jahr 2020 insgesamt 12.323 Neuanmeldungen ein; dies entspricht einem Zuwachs um 5,6 %. 59,4 % der Anmeldungen erreichten das DPMA auf elektronischem Wege. Die Gebrauchsmusterstelle trug 10.736 Gebrauchsmuster in das Register ein; damit gelangten 87,8 % (Vorjahr: 87,0 %) der abgeschlossenen Verfahren zur Eintragung. 1.496 Anmeldungen führten wegen Antragsrücknahme, Zurückweisung oder aus anderen Gründen nicht zur Eintragung.

Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Säulen-Diagramm: Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt 2016-2020

Für insgesamt 18.166 Gebrauchsmuster (2019: 18.831) wurde im Jahr 2020 die Schutzdauer nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr verlängert. Die Zahl der erloschenen Gebrauchsmuster, zum Beispiel wegen Ablauf der längstmöglichen Schutzdauer oder weil die Verlängerung nicht beantragt wurde, erhöhte sich leicht von 12.628 im Vorjahr auf nunmehr 12.796.

Zum Ende des Jahres 2020 waren 74.900 wirksame Gebrauchsmuster bei uns registriert.

Ausländische Anmelder zeigten im Jahr 2020 weiterhin ein reges Interesse an deutschen Gebrauchsmustern, wie auch der geringfügig gestiegene Anteil der Anmeldungen aus dem Ausland von 27,7 % (3.231 Anmeldungen) im Vorjahr auf 27,8 % (3.426) zeigte. Der schon in den Vorjahren erkennbare Trend hin zu PCT-Anmeldungen in der nationalen Phase verstärkte sich dabei; die Zahl dieser Anmeldungen lag mit 651 erheblich über der des Jahres 2019 (430). 8.897 Gebrauchsmusteranmeldungen (72,2 %; 2019: 72,3 %) stammten aus dem Inland.

Der überwiegende Teil der Auslandsanmeldungen kam aus dem außereuropäischen Ausland (2.267; 2019: 1.980), während die Zahl der Anmeldungen aus dem europäischen Ausland weiter auf 1.159 zurückging (2019: 1.251).

Die Volksrepublik China baute ihren Spitzenplatz mit 1.052 Anmeldungen (2019: 720) und einem Anteil von 8,5 % aller Anmeldungen deutlich aus. Es folgten Taiwan mit einem Anteil von 3,3 % und die USA mit einem Anteil von 2,8 %. Anmelderinnen und Anmelder aus der Schweiz trugen 200 Anmeldungen (gut 1,6 %) bei, solche aus Österreich 194 Anmeldungen (knapp 1,6 %).

Gebrauchsmusteranmeldungen 2020 nach Herkunftsländern (Anmeldungen beim DPMA und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase)
HerkunftsländerAnmeldungenAnteil in %
Deutschland8.897 72,2
China 1.052 8,5
Taiwan 403 3,3
USA 347 2,8
Schweiz 200 1,6
Österreich 194 1,6
Japan 179 1,5
Italien 147 1,2
Republik Korea 131 1,1
Frankreich 98 0,8
Andere 675 5,5
Insgesamt 12.323100

Nach wie vor nimmt in einem Vergleich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen mit 2.251 Anmeldungen (25,3 % aller inländischen Anmeldungen) eindeutig den Spitzenplatz ein; Bayern und Baden-Württemberg folgen mit 2.023 Anmeldungen (22,7 %) beziehungsweise 1.577 Anmeldungen (17,7 %). Betrachtet man hingegen das Verhältnis der Anmeldezahl zur Einwohnerzahl eines Bundeslandes, so führt Bayern die Liste mit 15 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner an vor Baden-Württemberg mit 14 Anmeldungen und Nordrhein-Westfalen mit 13 Anmeldungen.

Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die Gebrauchsmusteranmeldungen 2020, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).

Gebrauchsmusteranmeldungen 2020 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 613 Hamburg 153 Bremen 46 Brandenburg 106 Berlin 343 Bayern 2.023 Baden-Württemberg 1.577 Niedersachsen 595 Nordrhein-Westfalen 2.251 Schleswig-Holstein 180 Sachsen 284 Sachsen-Anhalt 109 Saarland 68 Rheinland-Pfalz 355 Thüringen 133 Mecklenburg-Vorpommern 61
Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz)

Balken-Diagramm: Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2020

Die absolute Zahl der Abzweigungen aus Patentanmeldungen sank im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um 26 auf 1.205; gleichzeitig verringerte sich auch ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Anmeldungen von 10,6 % aller Vorjahresanmeldungen auf 9,8 % der Anmeldungen des Jahres 2020. Damit nutzen jedoch immer noch zahlreiche Patentanmelderinnen und -anmelder die Anmeldung eines kostengünstigen und rasch wirksamen Gebrauchsmusters als flankierende Maßnahme, um wirkungsvoll gegen eine Nachahmung ihrer Innovation vorgehen zu können, solange das begehrte Patent noch nicht erteilt ist. Das Gebrauchsmuster eignet sich als ideale Ergänzung zu diesem Schutzrecht, wenn es aus einer Patentanmeldung „abgezweigt“ wird. Bei der Abzweigung kann bei der Gebrauchsmusteranmeldung der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung in Anspruch genommen werden. Dieser Tag gilt dann als Anmeldetag für beide Anmeldungen.

Gebrauchsmuster werden auf die Anmeldung hin nach einer im Wesentlichen formellen Prüfung registriert; eine Prüfung der Erfindung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet dabei nicht statt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Patent. Die verfahrensbedingte Gefahr einer späteren Löschung des Schutzrechts kann dadurch minimiert werden, dass der Anmelder oder die Anmelderin frühzeitig durch eine Recherche zum Stand der Technik überprüfen lässt, ob etwas der Erfindung Vergleichbares bereits zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung bekannt war. Die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA führen eine solche Recherche zum Stand der Technik gegen eine Gebühr von 250 Euro durch. In einem Recherchebericht führen sie die ermittelten Druckschriften auf, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters von Bedeutung sind. Die Rechercheergebnisse ermöglichen es, die Erfolgsaussichten für den Fall besser einzuschätzen, dass eigene Ansprüche durchgesetzt werden sollen oder aber das Schutzrecht gegen Angriffe verteidigt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist die Recherche gemäß § 7 Gebrauchsmustergesetz ein wichtiger Bestandteil des Systems des Gebrauchsmusterschutzes.

Im vergangenen Jahr gingen im DPMA 1.812 wirksame Rechercheanträge ein (Vorjahr: 1.895). Dem standen wie im Vorjahr 1.984 erledigte Recherchen gegenüber. Das DPMA konnte damit den Bestand offener Rechercheverfahren in Gebrauchsmustersachen erfolgreich weiter abbauen.

Das Löschungsverfahren ist ein effizientes Instrument, um die Schutzfähigkeit eines zunächst ungeprüften Gebrauchsmusters nachträglich zu klären. Nach rückläufigen Antragszahlen in den letzten Jahren hat die Anzahl der Löschungsanträge im Jahr 2020 mit 104 Zugängen gegenüber dem Vorjahresniveau (2019: 98) wieder zugelegt.

Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Antrag gelöscht werden. Einen Löschungsantrag kann jeder stellen, ohne dass ein Verletzungsstreit drohen oder ein wirtschaftliches Interesse bestehen muss. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr von 300 Euro fällig. Der Antrag auf Löschung muss ausreichend begründet sein, vor allem sollte der gegebenenfalls entgegenstehende Stand der Technik darin benannt werden.

Während für die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Gebrauchsmusterstelle zuständig ist, liegt das Löschungsverfahren mit der Entscheidung über den Löschungsantrag in der Verantwortung der Gebrauchsmusterabteilung. Der Spruchkörper der Gebrauchsmusterabteilung besteht aus drei Personen. Eine Juristin oder ein Jurist sitzt vor, zwei fachlich zuständige Patentprüferinnen oder Patentprüfer sind Berichterstatter und Beisitzer. In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Pandemie hat das Berichtsjahr insofern geprägt, als mündliche Verhandlungen seit März 2020 nur eingeschränkt stattfinden konnten.

Häufigster Löschungsgrund ist, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist. Schutzfähig ist eine Erfindung, wenn sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Überprüft werden kann auch, ob der Schutzgegenstand unzulässig erweitert wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorliegt oder der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.

Insgesamt konnten im Berichtsjahr 118 Löschungsverfahren abgeschlossen werden.