Bereich DPMA

Aufsicht nach dem Verwertungs­gesellschaften­gesetz

Ob Musik, Film oder geschriebener Text — meist handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, für deren Nutzung den Schöpferinnen und Schöpfern eine Vergütung zusteht. Verwertungsgesellschaften kümmern sich darum, dass diese bei den Urheberinnen und Urhebern ankommt. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Aufsicht über diese Verwertungsgesellschaften.

Blick in die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar
Eine umfangreiche Sammlung geschützter Werke: Die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, also beispielsweise einen Text vervielfältigen oder ein Musikstück öffentlich wiedergeben möchte, benötigt hierfür grundsätzlich die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers. Allerdings wissen Nutzerinnen und Nutzer häufig nicht, an wen sie sich hierfür wenden müssen. Umgekehrt ist es für Urheberinnen und Urheber nahezu unmöglich, jede Nutzung ihrer Werke in Erfahrung zu bringen, um ihren Anspruch auf Vergütung geltend zu machen. Aus diesem Grund gibt es Verwertungsgesellschaften, die diese Aufgaben kollektiv und treuhänderisch wahrnehmen. Sie vergeben Lizenzen, ziehen Vergütungen ein und verteilen die Einnahmen nach festen Regeln an die Berechtigten. Neben ihrer Treuhandstellung kommt den Verwertungsgesellschaften in ihrem jeweiligen Bereich regelmäßig auch eine faktische Monopolstellung zu, weshalb sie der Aufsicht des DPMA unterliegen. Als Aufsichtsbehörde werden wir im öffentlichen Interesse tätig und achten darauf, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) nachkommen.

Die 13 Verwertungsgesellschaften, die derzeit eine Erlaubnis des DPMA für ihre Tätigkeit besitzen, erwirtschafteten im Jahr 2020 Erträge in Höhe von rund 1,8 Milliarden Euro. Die auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallenden Beträge ergeben sich aus der Tabelle. Die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen, wie Veranstaltungsverbote oder die Schließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, führten dazu, dass urheberrechtlich geschützte Werke seltener im Rahmen von Präsenzveranstaltungen öffentlich wiedergegeben wurden. Streaming und andere Nutzungen im Online-Bereich haben jedoch zugenommen.

Erträge der Verwertungsgesellschaften im Jahr 2020
1 Erfasst sind jeweils Erträge aus der Einräumung von Nutzungsrechten, aus Vergütungsansprüchen, Wertpapier- und Zinseinkünfte sowie sonstige betriebliche Erträge. Die Erträge für 2021 lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
VerwertungsgesellschaftenHaushaltsvolumen1 2020
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 958,838 Mio. €
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH 216,140 Mio. €
VG Wort Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 210,631 Mio. €
VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 110,278 Mio. €
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 8,993 Mio. €
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH 10,740 Mio. €
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH 54,723 Mio. €
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH 17,641 Mio. €
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH 122,687 Mio. €
AGICOA GmbH AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH 23,747 Mio. €
Corint Media Corint Media GmbH 54,828 Mio. €
TWF Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH 15,026 Mio. €
GWVR Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH 1.920,00 €
Summe 1.804,274 Mio. €

Bereits vor der Pandemie hatten sich immer mehr urheberrechtlich relevante Vorgänge in den digitalen Raum verlagert. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen: In Umsetzung der sogenannten DSM-Richtlinie (DSM = Digital Single Market – Richtlinie [EU] 2019/790 vom 17. April 2019) ist am 7. Juni 2021 das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Zum 1. August 2021 folgte das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen regelt. Es enthält drei neue Vergütungsansprüche, die nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. In der medialen Berichterstattung lag der Fokus auf der Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie und den hiermit verbundenen Diskussionen, vor allem was den Einsatz von Uploadfiltern sowie den Umfang gesetzlich erlaubter Nutzungen zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches betraf. Das Gesetz reformiert jedoch auch viele weitere Bereiche, die die Verwertungsgesellschaften und damit auch unsere Aufsicht betreffen. Exemplarisch genannt sei, dass künftig kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für sogenannte Außenstehende — das sind Kreative, die bisher keine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben — vergeben werden können. Ferner wurde ein neues Presseverleger-Leistungsschutzrecht eingeführt, durch das insbesondere eine Beteiligung der Presseverleger an den Einnahmen aus der Nutzung von Presseerzeugnissen im Online-Bereich erreicht werden soll. Zudem sind Verleger künftig unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen zu beteiligen.

Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen (zum Beispiel Blindenbibliotheken). Seit dem 1. Januar 2019 dürfen solche Einrichtungen wegen der gesetzlichen Erlaubnis nach § 45c UrhG veröffentlichte Sprachwerke und Noten vervielfältigen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese barrierefreien Vervielfältigungsstücke dürfen befugte Stellen nur anderen befugten Stellen oder Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zugänglich machen. Hierdurch soll deren Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gestärkt werden. Im Gegenzug haben befugte Stellen gewisse Pflichten zu erfüllen, deren Einhaltung wir als Aufsichtsbehörde überprüfen. Eine Liste der derzeit 19 angezeigten befugten Stellen ist barrierefrei auf unserer Internetseite veröffentlicht.

Der urheberrechtliche Schutz eines anonym oder pseudonym veröffentlichten Werkes erlischt 70 Jahre nach dessen Veröffentlichung. Durch Eintragung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers in das Register können solche Werke von der Regelschutzdauer profitieren, die erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin beziehungsweise des Urhebers endet. Statistische Daten hierzu finden Sie in der Tabelle auf der Seite „Statistik“.

Im Zuge der Umsetzung der DSM-Richtlinie wurden auch die Regelungen zu vergriffenen Werken neu gefasst. Seit dem 7. Juni 2021 sind keine Eintragungen mehr in das früher beim DPMA geführte Register vergriffener Werke möglich. Nicht verfügbare Werke können jetzt in das vom Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Out-Of-Commerce Works Portal eingetragen werden. Das bislang von uns geführte Register wird nach einer Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 geschlossen. Bis dahin kann das Register weiter eingesehen werden. Nach altem Recht erteilte Lizenzen enden nach Ablauf der Übergangsfrist kraft Gesetzes.