Gebrauchsmuster

Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Säulen-Diagramm: Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt 2017-2021

Jahr Anmeldungen
2017 13.300
2018 12.305
2019 11.665
2020 12.313
2021 10.577

Nach einem Zwischenhoch im ersten Corona-Jahr 2020, das insbesondere auf einen enormen Anstieg im Technologiefeld der „Sonstigen Konsumgüter“ (Community-Masken, Atemschutzmasken etc.) zurückzuführen war, gingen die Gebrauchsmusteranmeldungen 2021 wieder zurück. In den einzelnen Technologiefeldern stellt sich die Entwicklung uneinheitlich dar: Während sich die Zahl der Anmeldungen zu „sonstigen Konsumgütern“ gegenüber dem Vorjahr nahezu halbierte, war beispielsweise im Bereich der Kommunikationstechnik sowie im Technologiefeld „Materialien, Hüttenwesen“ ein bemerkenswerter Anstieg zu beobachten.

Die Corona-Pandemie hat die Arbeit der Gebrauchsmusterstelle weiterhin praktisch nicht beeinträchtigt. Da die Gebrauchsmusterverfahren zum einen — ebenso wie die Patentverfahren — seit dem Jahr 2011 vollständig digitalisiert sind und da mehr als drei Viertel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gebrauchsmusterstelle bereits vor Beginn der Pandemie über Telearbeitsplätze verfügten, kam es trotz der besonderen Bedingungen zu keinerlei Unterbrechung der Tätigkeit. Angesichts der weitgehenden Nutzung des Homeoffice konnten sich auch die wenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihrer Tätigkeit ausschließlich im Dienstgebäude nachgingen, auf sichere und flexible Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die jeweils geltenden Abstands- und Hygienevorschriften, verlassen.

Nach 12.313 Anmeldungen im Vorjahr gingen im Jahr 2021 insgesamt 10.577 Neuanmeldungen ein; dies entspricht einem Rückgang um 14,1 %. 64,9 % der nationalen Anmeldungen erreichten das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf elektronischem Wege. Die Gebrauchsmusterstelle trug 9.972 Gebrauchsmuster in das Register ein; damit endeten 88,0 % (Vorjahr: 87,8 %) der im Jahr 2021 abschließend bearbeiteten Eintragungsverfahren für die Anmelderinnen und Anmelder erfolgreich. 1.365 Anmeldungen führten wegen Antragsrücknahme, Zurückweisung oder aus anderen Gründen nicht zur Eintragung.

Für insgesamt 18.138 Gebrauchsmuster (Vorjahr: 18.172) verlängerte sich 2021 die Schutzdauer nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr. Die Zahl der beispielsweise mangels einer Verlängerung oder wegen des Ablaufs der längstmöglichen Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmuster sank von 12.805 im Vorjahr auf 12.126.

Zum Ende des Jahres 2021 waren 72.728 wirksame Gebrauchsmuster beim DPMA registriert.

Balken-Diagramm: Top 5 Technologiefelder

Top 5 Technologiefelder
KlassenNationale Gebrauchsmuster- u. PCT-AnmeldungenVeränderung gegenüber 2020 in %
35 - Bauwesen 1.065 -10,1
32 - Transport 1.050 -15,0
33 - Möbel, Spiele 1.000 -16,9
1 - Elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Energie 776 -16,6
13 - Medizintechnik 70 -9,9
Top 5 Technologiefelder
Nationale Gebrauchsmusteranmeldungen und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase (Gemäß WIPO IPC-Technologie Konkordanztabelle, verfügbar hier.

Bei ausländischen Anmelderinen und Anmeldern erfreute sich das deutsche Gebrauchsmuster im Jahr 2021 weiterhin großer Beliebtheit, denn sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen stieg der Anteil der Anmeldungen aus dem Ausland entgegen dem Gesamttrend deutlich an: von 27,8 % (3.419 Anmeldungen) im Vorjahr auf 33,6 % (3.559 Anmeldungen). Die PCT-Anmeldungen in der nationalen Phase verharrten auf dem hohen Niveau des Vorjahres; ihre Zahl lag mit 647 nur minimal unter der des Jahres 2020 (651). 7.018 Gebrauchsmusteranmeldungen (66,4 %; Vorjahr: 72,2 %) stammten aus dem Inland. Der überwiegende Teil der Auslandsanmeldungen kam wiederum aus dem außereuropäischen Ausland (2.414; Vorjahr: 2.261), während die Zahl der Anmeldungen aus dem europäischen Ausland sich mit 1.145 etwa auf dem Vorjahresstand (1.158) hielt.

Anmelder und Anmelderinnen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne Deutschland) trugen 786 Anmeldungen bei (Vorjahr: 828).

Die Volksrepublik China baute dabei ihren Spitzenplatz mit 1.189 Anmeldungen (Vorjahr: 1.052) und einem Anteil von 11,2 % aller Anmeldungen noch weiter aus. Die USA und Taiwan folgten etwa gleichauf mit Anteilen von 3,4 % beziehungsweise 3,3 %. Anmelderinnen und Anmelder aus der Schweiz trugen 221 Anmeldungen (2,1 %) bei, solche aus Österreich 197 Anmeldungen (1,9 %).

Bemerkenswert ist die Entwicklung der Anmeldungen aus Indien. Mehr und mehr indische Anmelderinnen und Anmelder entdecken die Vorteile des deutschen Gebrauchsmustersystems: Nachdem sich in den Vorjahren die Zahl der Anmeldungen aus Indien maximal im einstelligen Bereich gehalten hatte, gingen im Jahr 2021 gleich 77 (0,7 % aller Anmeldungen) ein, und es zeichnet sich ab, dass sich der Trend 2022 fortsetzen könnte.

Gebrauchsmusteranmeldungen 2021 nach Herkunftsländern (Anmeldungen beim DPMA und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase)
HerkunftsländerAnmeldungenAnteil in %
Deutschland 7.018 66,4
China 1.189 11,2
Vereinigte Staaten 355 3,4
Taiwan 352 3,3
Schweiz 221 2,1
Österreich 197 1,9
Republik Korea 150 1,4
Frankreich 133 1,3
Japan 130 1,2
Italien 124 1,2
Sonstige 708 6,7
Insgesamt 10.577100

Nach wie vor nimmt in einem Vergleich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen mit 1.697 Anmeldungen (24,2 % aller inländischen Anmeldungen) eindeutig den Spitzenplatz ein; Bayern und Baden-Württemberg folgen mit 1.534 Anmeldungen (21,9 %) beziehungsweise 1.291 Anmeldungen (18,4 %). Betrachtet man hingegen das Verhältnis der Anmeldezahl zur Einwohnerzahl eines Bundeslandes, so führen Baden-Württemberg und Bayern die Liste gemeinsam mit jeweils 12 Anmeldungen pro 100.000 Einwohner an – vor Nordrhein-Westfalen mit neun Anmeldungen.

Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die Gebrauchsmusteranmeldungen 2021 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).

Gebrauchsmusteranmeldungen 2021 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 493 -19,8 % 8/100.000 Einwohner Hamburg 126 -18,2 % 7/100.000 Einwohner Bremen 32 -30,4 % 5/100.000 Einwohner Brandenburg 96 -9,4 % 4/100.000 Einwohner Berlin 255 -25,7 % 7/100.000 Einwohner Bayern 1.534 -24,1 % 12/100.000 Einwohner Baden-Württemberg 1.291 -18,2 % 12/100.000 Einwohner Niedersachsen 543 -8,6 % 7/100.000 Einwohner Nordrhein-Westfalen 1.697 -24,6 % 9/100.000 Einwohner Schleswig-Holstein 175 -2,8 % 6/100.000 Einwohner Sachsen 196 -31,5 % 5/100.000 Einwohner Sachsen-Anhalt 69 -36,7 % 3/100.000 Einwohner Saarland 49 -27,9 % 5/100.000 Einwohner Rheinland-Pfalz 282 -19,9 % 7/100.000 Einwohner Thüringen 125 -4,6 % 6/100.000 Einwohner Mecklenburg-Vorpommern 55 -9,8 % 3/100.000 Einwohner
Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz)

Balken-Diagramm: Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2021

Bundesland Anmeldungen pro 100.000 Einwohner
Nordrhein-Westfalen 9
Bayern 12
Baden-Württemberg 12
Niedersachsen 7
Hessen 8
Rheinland-Pfalz 7
Berlin 7
Sachsen 5
Schleswig-Holstein 6
Hamburg 7
Thüringen 6
Brandenburg 4
Sachsen-Anhalt 3
Mecklenburg-Vorpommern 3
Saarland 5
Bremen 5
Deutschland 8

Die absolute Zahl der Abzweigungen aus Patentanmeldungen sank im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr nur minimal um neun auf 1.205; gleichzeitig stieg ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Anmeldungen von 9,9 % aller Vorjahresanmeldungen auf 11,4 % der Anmeldungen des Jahres 2021. Damit nutzen weiterhin zahlreiche Patentanmelderinnen und -anmelder die Anmeldung eines kostengünstigen und rasch wirksamen Gebrauchsmusters als flankierende Maßnahme, um wirkungsvoll gegen eine Nachahmung ihrer Innovation vorgehen zu können, solange das begehrte Patent noch nicht erteilt ist.

Detaillierte Informationen zum Verfahren der Gebrauchsmusterabzweigung finden Sie im nächsten Abschnitt.

Gebrauchsmuster werden nach einer im Wesentlichen formellen Prüfung, das heißt, ohne Prüfung der Erfindung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit, registriert. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Patent. Die dadurch begründete Gefahr einer späteren Löschung des Schutzrechts kann minimiert werden, wenn der Anmelder oder die Anmelderin frühzeitig durch eine Recherche zum Stand der Technik überprüfen lässt, ob etwas der Erfindung Vergleichbares bereits zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung bekannt war. Die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA führen eine solche Recherche zum Stand der Technik gegen eine Gebühr von 250 Euro durch. In einem Recherchebericht führen sie die ermittelten Druckschriften auf, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters von Bedeutung sind. Anhand der Rechercheergebnisse können die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung oder Verteidigung des Schutzrechts besser eingeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Recherche ein wichtiger Bestandteil des Systems des Gebrauchsmusterschutzes.

Im vergangenen Jahr gingen im DPMA 1.484 wirksame Rechercheanträge ein (Vorjahr: 1.817). Dem standen 1.742 erledigte Recherchen gegenüber (Vorjahr: 1.984). Das DPMA konnte damit den Bestand offener Rechercheverfahren in Gebrauchsmustersachen weiter abbauen.

Das Löschungsverfahren ist ein effizientes Instrument, um die Schutzfähigkeit eines zunächst ungeprüften Gebrauchsmusters nachträglich zu klären. Nach rückläufigen Antragszahlen in den letzten Jahren stieg die Zahl der Löschungsanträge im Jahr 2021 mit 109 Zugängen gegenüber dem Vorjahresniveau deutlich.

Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Antrag gelöscht werden. Einen Löschungsantrag kann jeder stellen, ohne dass ein Verletzungsstreit drohen oder ein wirtschaftliches Interesse bestehen muss. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr von 300 Euro fällig. Der Antrag auf Löschung muss ausreichend begründet sein, vor allem sollte der gegebenenfalls entgegenstehende Stand der Technik darin benannt werden.

Während für die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Gebrauchsmusterstelle zuständig ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung das Löschungsverfahren und die Entscheidung über den Löschungsantrag in der Hand. Ihr Spruchkörper besteht aus drei Personen. Eine Juristin oder ein Jurist hat den Vorsitz, zwei fachlich zuständige Patentprüferinnen oder Patentprüfer sind Berichterstatter und Beisitzer. In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Pandemie hat das Berichtsjahr insoweit weiter geprägt, als mündliche Verhandlungen nur eingeschränkt stattfinden konnten.

Häufigster Löschungsgrund ist, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist, d. h. gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Überprüft werden kann auch, ob der Schutzgegenstand unzulässig erweitert wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorliegt oder der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.

Insgesamt konnten im Berichtsjahr 107 Löschungsverfahren abgeschlossen werden.

Kurz erklärt: Gebrauchsmusterabzweigung Wertvolles Instrument für Schutzrechtsstrategen

Sie haben ein Patent angemeldet und brauchen schnellen Schutz? Dann haben Sie die Möglichkeit, aus der Anmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen. Dabei sollten Sie allerdings einige wichtige Vorgaben beachten.

Feld von oben mit abzweigendem Weg, Bild: iStock.com, Tom Cloverfield

Ein Patenterteilungsverfahren kann längere Zeit in Anspruch nehmen, ein Gebrauchsmuster wird dagegen im Normalfall innerhalb weniger Wochen nach der Anmeldung eingetragen. Solange ein Patent noch nicht erteilt ist, bietet eine Gebrauchsmusterabzweigung flankierenden Schutz. Mit der Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters genießt Ihre Erfindung, soweit sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist, vollen Schutz – unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens.

Eine Gebrauchsmusterabzweigung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie oder Ihr Rechtsvorgänger die Erfindung bereits vor der Patentanmeldung veröffentlicht haben. Patentschutz ist dann nicht mehr möglich, denn Ihre Erfindung gilt nicht mehr als neu. Sie können aber innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung noch ein Gebrauchsmuster anmelden. In diesem Falle greift die Neuheitsschonfrist: Ihre bereits erfolgte Veröffentlichung zählt innerhalb der Frist nicht zum entgegenstehenden Stand der Technik.

Bei einer Gebrauchsmusterabzweigung handelt es sich um eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung, für die die Anmeldenden den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland (nationale deutsche Anmeldung, europäische Patentanmeldung, PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschlands) in Anspruch nimmt. Voraussetzungen sind, dass die Anmelderin oder der Anmelder des Gebrauchsmusters mit dem des Patents identisch ist, und dass eine identische Erfindung angemeldet wird. Die Abzweigungserklärung muss zusammen mit der Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden.

Die Gebrauchsmusteranmeldung kann mit der Abzweigungserklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, eingereicht werden, jedoch spätestens innerhalb von zehn Jahren nach dem Anmeldetag der früheren Patentanmeldung.

Für die Gebrauchsmusteranmeldung sind Anmeldeunterlagen einzureichen, die mit denen der früheren Patentanmeldung identisch sind. Kreuzen Sie bitte im Antragsformular an, dass es sich um eine Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung handelt, und geben Sie das Aktenzeichen sowie den Anmeldetag dieser Patentanmeldung an. Zusätzlich können Sie beschränkende Unterlagen einreichen, die der Eintragung zugrunde gelegt werden sollen. Darüber hinaus ist eine Abschrift der Voranmeldung (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung) einzureichen. Seit Mai 2022 ist die Abschrift der Voranmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie diese beim DPMA eingereicht haben.

Für die Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist die übliche Anmeldegebühr für ein Gebrauchsmuster zu zahlen. Die Gebühr ist fällig mit dem Tag der Einreichung. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt drei Monate. Zum anderen ist infolge der Eintragung des Gebrauchsmusters gegebenenfalls auch eine Aufrechterhaltungsgebühr fällig.

Weitere Informationen zur Gebrauchsmusterabzweigung und zu den dabei anfallenden Gebühren finden Sie auf unseren Internetseiten.