Bereich DPMA

Aufsicht nach dem Verwertungs­gesellschaften­gesetz

Komponisten, Maler, Regisseure — für die Nutzung ihrer Werke steht ihnen eine angemessene Vergütung zu. Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass die Vergütung auch bei den Urheberinnen und Urhebern ankommt. Auch das DPMA spielt in diesem System eine wichtige Rolle.

Blick in die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar
Eine umfangreiche Sammlung geschützter Werke: Die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar

Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen, in denen sich Urheberinnen und Urheber etwa aus den Bereichen Komposition oder bildende Kunst und/oder Inhaberinnen und Inhaber von Leistungsschutzrechten wie beispielsweise Mitwirkende an einer Theatervorstellung oder einer Filmproduktion zusammengeschlossen haben. Grundsätzlich bedarf jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks der vorherigen Erlaubnis der Rechtsinhaberin oder des Rechtsinhabers. Gerade bei massenhaften Nutzungen ist es jedoch faktisch unmöglich, im Einzelfall eine solche Erlaubnis einzuholen. Hinzu kommt, dass die schöpferisch Tätigen häufig keine Kenntnis von den jeweiligen Nutzungen haben und daher keinen Anspruch auf die ihnen zustehende Vergütung geltend machen können. Aus diesem Grund nehmen Verwertungsgesellschaften die Rechte der Kreativen kollektiv wahr. Hierfür erteilen die Verwertungsgesellschaften Lizenzen für die von ihnen verwalteten Werke, überwachen die Nutzung und ziehen Lizenzvergütungen ein, die im Anschluss auf Grundlage von Verteilungsplänen an die Berechtigten ausgeschüttet werden.

Da sich die Verwertungsgesellschaften überwiegend auf ein Gebiet spezialisiert haben (zum Beispiel die GEMA auf musikalische Werke, die VG Wort auf Sprachwerke), haben sie regelmäßig in ihrem Bereich eine tatsächliche Monopolstellung inne. Deshalb und weil sie für ihre Berechtigten treuhänderisch tätig sind, unterliegen sie nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) der staatlichen Aufsicht durch das DPMA. Derzeit verfügen in Deutschland 13 Verwertungsgesellschaften über eine Erlaubnis des DPMA zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie erwirtschafteten im Jahr 2021 Erträge in Höhe von insgesamt 1.731,503 Mio. Euro. Welche Beträge auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallen, ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.

Erträge der Verwertungsgesellschaften im Jahr 2021
1 Erfasst sind jeweils Erträge aus der Einräumung von Nutzungsrechten, aus Vergütungsansprüchen, Wertpapier- und Zinseinkünfte sowie sonstige betriebliche Erträge. Die Erträge für 2022 lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
Verwertungsgesellschaften Haushaltsvolumen1 2021
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 1.038,904 Mio. €
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH 248,604 Mio. €
VG Wort Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 161,881 Mio. €
VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 70,174 Mio. €
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung 9,093 Mio. €
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH 5,793 Mio. €
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH 40,571 Mio. €
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH 10,040 Mio. €
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH 56,097 Mio. €
AGICOA GmbH AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH 29,305 Mio. €
Corint Media Corint Media GmbH 55,698 Mio. €
TWF Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH 5,311 Mio. €
GWVR Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH 31.514 €
Summe 1.731,503 Mio. €

Um auch das Urheberrecht an die zunehmende Digitalisierung anzupassen, hatte der Gesetzgeber 2021 in Umsetzung der Digital Single Market-Richtlinie (DSM Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019) viele Rechtsbereiche der Verwertungsgesellschaften reformiert. So besteht seitdem nach skandinavischem Vorbild die Möglichkeit, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (englisch: „Extended Collective Licensing — ECL“) zu vergeben. Damit können Verwertungsgesellschaften unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. VGG Rechte auch von sogenannten Außenstehenden, das heißt Kreativen, die bisher keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, einräumen. Im Gegensatz zu der Regelung in den meisten skandinavischen Ländern hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, kein besonderes Erlaubnis- oder anderweitiges Genehmigungsverfahren beim DPMA vorzusehen. Die Verwertungsgesellschaften können ECL daher bereits auf Grundlage ihrer ursprünglichen Wahrnehmungserlaubnis erteilen. Einige Verwertungsgesellschaften machen schon von dem neuen Lizenzierungsinstrument Gebrauch und haben Informationen im Internet bereitgestellt sowie Tarife veröffentlicht.

Dem DPMA obliegt auch die Aufsicht über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreie Lese- und Informationszugänge für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen (zum Beispiel Blindenbibliotheken). Über die gesetzliche Erlaubnis des § 45c UrhG dürfen diese Einrichtungen veröffentlichte Sprachwerke und Noten in ein barrierefreies Format umwandeln und anderen befugten Stellen oder Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zugänglich machen. Befugte Stellen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit beim DPMA anzuzeigen. Hierfür hat das DPMA ein Anzeigeformular auf seiner Internetseite bereitgestellt. Dort sind ebenfalls eine barrierefreie Liste aller derzeit 24 angezeigten befugten Stellen sowie FAQ mit weiteren Informationen zum Thema befugte Stellen veröffentlicht.

Das DPMA führt auch das Register anonymer und pseudonymer Werke. Urheberinnen und Urheber anonymer oder unter einem Pseudonym veröffentlichter Werke können dort ihren bürgerlichen Namen hinterlegen und dadurch den Urheberrechtsschutz auf die allgemeine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Werkschaffenden verlängern lassen (§ 66 UrhG). Der Zweck des Registers anonymer und pseudonymer Werke beschränkt sich auf die Verlängerung der Schutzdauer. Es beinhaltet hingegen keine Dokumentation sämtlicher urheberrechtlich geschützter Werke. Die aktuellen statistischen Zahlen finden Sie im Statistikteil.