Am 3. Januar 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben worden.
Ein wesentliches Ziel der Neuregelung ist die Beschleunigung des Verfahrens. So wird beispielsweise die Frist für die Antragsprüfung durch die EU-Kommission von 12 auf 6 Monate verkürzt.
Von erheblicher Bedeutung ist die Verkürzung der Frist für die Erhebung von zwischenstaatlichen Einsprüchen bei der Europäischen Kommission. Sie beträgt seit 3. Januar 2013 nur noch 3 Monate (bisher 6) ab der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der EU (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).
Dadurch muss auch die nationale Vorfrist für Einsprüche von in Deutschland ansässigen Personen beim Deutschen Patent- und Markenamt, die bisher 4 Monate beträgt (§ 131 Abs. 1 MarkenG), zwingend verkürzt werden.
Um die fristgerechte Weiterleitung an die EU-Kommission zu gewährleisten, sind solche Einsprüche seit 3. Januar 2013 unbedingt bereits innerhalb von 2 Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der EU beim DPMA einzureichen.
Das nationale Prüfungsverfahren beim DPMA soll künftig ebenfalls gestrafft werden. Dazu soll die Frist für die Einlegung nationaler Einsprüche ebenfalls von 4 auf 2 Monate verkürzt werden. Die erforderlichen Änderungen des Markengesetzes werden derzeit vorbereitet.
Ferner weise ich darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch Regelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten (Titel III) und für fakultative Qualitätsangaben (Titel IV) umfasst. Titel II befasst sich mit dem Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Das Antrags- und Eintragungsverfahren ist in Titel V Kapitel IV geregelt.
Nach Artikel 49 Abs. 4 Unterabsatz 4 der neuen EU-Verordnung muss künftig auch die Fassung der Produktspezifikation veröffentlicht werden, die der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung durch die EU-Kommission zugrunde liegt. Das DPMA wird zeitnah die Voraussetzungen für eine derartige Veröffentlichung in einer weiteren Rubrik von Teil 7 des Markenblatts schaffen.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
9522/1 - 3.3.6 - Bd. I / 4
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 02.04.2013