Technische Erfindungen können sowohl als Patent, als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Ein Patent kann bis zu 20 Jahre laufen.
Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.
Die Gebrauchsmusteranmeldung muss auf dem amtlichen Formular (G 6003) erfolgen. Beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung kann durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden.
Ebenfalls einzureichen sind die Schutzansprüche. In den Schutzansprüchen wird festgelegt, wofür konkret Gebrauchsmusterschutz begehrt wird.
(G6003) Gebrauchsmusteranmeldung - Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters
Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder - detaillierte Hinweise zur Anmeldung
Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Für die Verlängerung des Gebrauchsmusters werden außerdem Aufrechterhaltungsgebühren erhoben. Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht, nicht rechzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster.
Das Eintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 3 bis 4 Monaten abgeschlossen.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsmusteranmeldung ist die Beschreibung der Erfindung, die Sie oder Ihr Anwalt verfassen müssen. Die Beschreibung soll:
darstellen.
Die Schutzansprüche bilden den Kern der Anmeldung. Der Inhalt der Ansprüche bestimmt den Schutzumfang. Somit werden nur die technischen Merkmale, die in den Schützansprüchen genannt sind, unter Schutz gestellt.
Der Stand der Technik ist die Meßlatte der Schutzvoraussetzung Neuheit. Er umfasst technische Lösungen, die in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Dazu zählen zum Beispiel auch andere Patentschriften oder wissenschaftliche Artikel in einer Zeitschrift. Beim Gebrauchsmuster umfasst der Stand der Technik schriftliche Veröffentlichungen weltweit und - anders als beim Patent - der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Benutzungen in Deutschland.
Für eine Gebrauchsmusteranmeldung können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ihnen kann dann auch ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden. Näheres können Sie im Merkblatt für Verfahrenskostenhilfe nachlesen.
Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Dann rufen Sie uns an! Die Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts +49 89 2195-3402 beantwortet Ihre Fragen zu Gebrauchsmusteranmeldungen.
Oder schicken Sie einfach eine E-Mail an: info@dpma.de.
Die Auskunftsstellen leisten jedoch keine Rechtsberatung. Dies ist Patent- und Rechtsanwälten vorbehalten.
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 23.12.2011